(1) Im Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird am Ende von Absatz 2 folgender Satz hinzugefügt: „Mit dem Beschluss werden zudem die Modalitäten für das Einreichen der Meldung geregelt sowie für den Ablauf des Verfahrens, das auch telematisch erfolgen kann.
(2) Im Artikel 21/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden, am Ende, folgende Sätze hinzugefügt: „In diesem Fall findet Artikel 11/bis keine Anwendung. Ist es möglich, die vorgenommene Tätigkeit und ihre Auswirkungen an die geltenden Rechtsvorschriften anzupassen, fordert die zuständige Verwaltung den Privaten mit begründeten Akt dazu auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Tätigkeit verfügt, die notwendigen Maßnahmen vorschreibt und eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen festsetzt, um diese zu ergreifen. Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht innerhalb der oben genannten Frist ergriffen, gilt die Tätigkeit als verboten.“
(3) Nach Artikel 21/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Nach Ablauf der Frist für die Ergreifung der Maßnahmen laut Absatz 5, steht es der zuständigen Verwaltung auf jeden Fall frei, Maßnahmen im Selbstschutzweg zu ergreifen.“