(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Unterlagen)
1. Die Daten zum Familiennamen, zum Vornamen, zum Geburtsort, zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz können durch Vorweisen des entsprechenden Erkennungsausweises belegt werden. Jedenfalls bleibt die Befugnis der Verwaltung unberührt, im Laufe des Verfahrens den Wahrheitsgehalt und die Authentizität der Ausweisdaten zu prüfen.
2. Für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, die für ein Verfahren erforderlich sind, sowie für Sachverhalte, die die betroffene Person direkt kennt, ausgenommen nur jene laut Absatz 8, müssen die Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 an Stelle der vorgeschriebenen Unterlagen eine von der betroffenen Person unterschriebene Erklärung akzeptieren.
3. Hat der Betroffene erklärt, dass Sachverhalte, Status oder persönliche Eigenschaften durch Unterlagen bescheinigt werden, die sich bereits im Besitz der Organisationseinheiten laut Absatz 2 befinden und die Angaben gemacht, die erforderlich sind, um sie aufzufinden, holt der Verfahrensverantwortliche von Amts wegen diese Unterlagen oder Kopien davon ein. Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, welche die mit dem Verfahren befasste Verwaltung oder eine andere öffentliche Verwaltung bescheinigen muss, werden ebenfalls von Amts wegen festgestellt.
4. Die Kontrollen über die Erklärungen laut Absatz 2 und die amtliche Einholung und Feststellung der Angaben über Tatsachen, Status und Eigenschaften laut Absatz 3, erfolgen ausschließlich auf telematischem Weg, indem die bescheinigenden Verwaltungen den mit den Verfahren befassten Verwaltungen Datenfernzugriffe zur Verfügung stellen, unter Einhaltung der in den Bereichen digitale Verwaltung und Datenschutz vorgesehenen technischen Regelungen.
5. In jedem Fall werden geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Erklärungen veranlasst.
6. Wird bei den Kontrollen laut Absatz 5 und laut Artikel 2 festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder dass gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, wird die erklärende Person, die die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen; die Bestimmungen von Artikel 2/bis bleiben aufrecht. Der Ausschluss bezieht sich auf die Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren innerhalb jener Verwaltung, die durch die nicht wahrheitsgetreue Erklärung einen Schaden erlitten hat.
7. Zum Schutz der Vertraulichkeit der sensiblen Daten dürfen die einzuholenden und zu übermittelnden Daten nur die Informationen über Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften enthalten, welche vom Gesetz oder von Verordnungen vorgesehen sind und für die Zwecke, für die sie eingeholt werden, unerlässlich sind.
8. Ärztliche, Gesundheits- und tierärztliche Bescheinigungen, Ursprungsbezeichnungen, EG-Zertifizierungen, Patente und Marken dürfen nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, sofern dies nicht ausdrücklich von den einschlägigen Bestimmungen erlaubt ist. Die von Schulen für die Durchführung nicht wettkampfmäßiger Sports verlangten ärztlichen und Gesundheitsbescheinigungen werden von einer einzigen Eignungsbescheinigung mit Wirkung für das gesamte Schuljahr ersetzt, welche vom Hausarzt ausgestellt wird.
9. Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten, dürfen die Ersatzerklärungen laut diesem Artikel ausschließlich für personenbezogene Daten leisten, die von öffentlichen oder privaten Subjekten italienischen Rechts bescheinigt oder bestätigt werden können oder sich im Rahmen der Stichprobenkontrollen laut diesem Gesetz überprüfen lassen. Für Bürger der Europäischen Union gelten dieselben Bestimmungen wie für italienische Staatsbürger.”