(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 4/bis (Ersatzbefugnis)
1. Ist die Frist für den Abschluss eines Verfahrens im Sinne von Artikel 4, für das die Landesverwaltung zuständig ist, erfolglos verstrichen, können sich die Antragstellenden an den Generaldirektor des Landes wenden; dieser muss kraft seiner Ersatzbefugnis das Verfahren über die zuständigen Organisationseinheiten innerhalb einer Frist abschließen, die der Hälfte der ursprünglich vorgesehenen entspricht.
2. Bei Verwaltungsverfahren, die in die Zuständigkeit der anderen Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 fallen, hat die ranghöchste Führungskraft der Körperschaft die Ersatzbefugnis.
3. Für die Zwecke dieses Artikels wird auf der Webseite der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 für jedes Verfahren die Person samt Kontaktadresse angegeben, der die Ersatzbefugnis übertragen ist und an die sich der Antragsteller wenden kann.“