(1) Die Überschrift des Artikels 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens“.
(2) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Einleitung des Verfahrens wird allen Personen mitgeteilt, gegenüber denen die abschließende Maßnahme direkte Wirkungen erzeugt und allen, die kraft Gesetzes beitreten müssen. Die Eröffnung des Verfahrens wird weiters jenen bestimmten oder leicht bestimmbaren Personen mitgeteilt, denen aus der abschließenden Maßnahme ein Nachteil erwachsen kann.“
(3) Nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden folgende Buchstaben e) und f) hinzugefügt:
„e) das Datum, bis zu dem das Verfahren laut den von Artikel 4 vorgesehenen Fristen abgeschlossen sein muss und die rechtlichen Möglichkeiten bei Untätigkeit der Verwaltung;
f) bei Verfahren auf Antrag das Datum, an dem der Antrag eingereicht wurde.“
(4) Nach Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis. Die Mitteilung laut Absatz 3 Buchstaben a), c) und d) muss immer dann erneuert werden, wenn sich die Abteilung, die Organisationseinheit oder der Verfahrensverantwortliche ändern.“