(1) Artikel 11/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. In den Verfahren, die auf Antrag der betroffenen Partei eingeleitet werden, teilen der für das Verfahren Verantwortliche oder die zuständige Behörde, bevor die negative Maßnahme formell getroffen wird, den Betroffenen unverzüglich die Gründe mit, die die Annahme des Gesuches hindern. Die Betroffenen haben das Recht, innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre eventuell mit Unterlagen versehenen Einwände schriftlich vorzubringen. Diese Mitteilung unterbricht die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, die nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen oder, vor Ablauf dieser Frist, ab Vorlage der Einwände neu zu laufen beginnen. Innerhalb der Frist von 30 Tagen können die Betroffenen eine Anhörung beantragen. Auch in diesem Fall wird die Frist für den Abschluss des Verfahrens unterbrochen und beginnt erneut ab dem Datum der Anhörung zu laufen. Die allfällige Ablehnung der genannten Einwände muss in der abschließenden Maßnahme begründet werden. Nichterfüllungen oder Verzögerungen, die der Verwaltung zuzuschreiben sind, können nicht als Hinderungsgründe für die Annahme des Antrags verwendet werden.“
(2) In Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird nach Absatz 2 folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Dieser Artikel gilt nicht für Wettbewerbsverfahren und Verfahren mit Förderungscharakter, bei denen die Anträge miteinander im Wettbewerb stehen, für Verfahren im Bereich der Fürsorge und der ergänzenden Vorsorge, die auf Antrag abgewickelt werden, sowie für Verfahren, die mit einer gebundenen Maßnahme abgeschlossen werden.“