(1) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 8 (Zustellung und Mitteilung der Verwaltungsakte)
1. Die Verwaltung verfügt die Mitteilung der Verwaltungsakte und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ihre Zustellung.
2. Hat der Bürger der Verwaltung die eigene zertifizierte elektronische Postadresse oder ein anderes digitales Domizil angegeben, erfolgt die Mitteilung der Verwaltungsakte, die an ihn gerichtet sind, ausschließlich auf diesem Weg.
3. Fehlt die Angabe laut Absatz 2, wird dem Bürger eine Kopie des elektronischen Originaldokuments in Papierform mit einfacher Post zugesendet. Ist die Zustellung des Verwaltungsaktes vorgesehen, so erfolgt sie per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.
4. Mitteilungen von Verwaltungsakten an Unternehmen und Freiberufler erfolgen ausschließlich durch Informations- und Kommunikationstechnologien.
5. Für jene privaten Rechtssubjekte, für die das Gesetz keine besondere Modalität der elektronischen Übermittlung von Verwaltungsakten vorschreibt, erfolgt die Mitteilung dieser Akte gemäß Absatz 3.
6. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, entspricht die Mitteilung der digitalen Urkunde nach den Modalitäten der Absätze 2 und 4 der Zustellung auf dem Postweg.“