1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesabteilung Landwirtschaft jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben durch.
2. Genannte Kontrollen werden nicht durchgeführt bei geförderten Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Bediensteten der Landesabteilung Landwirtschaft durch geeignete Kontrollen und ein entsprechendes Erhebungsprotokoll bestätigt wird. Aufrecht bleiben auf jeden Fall die stichprobenartigen Kontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen sowie über die Einhaltung der Zweckbestimmung und Verpflichtungen laut Artikel 13.
3. Eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer Vertretung, dem/der für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor/Amtsdirektorin und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin ermittelt jährlich durch Los die zu prüfenden Vorhaben. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird ein Protokoll verfasst.
4. Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Bediensteten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und durch ein Erhebungsprotokoll bestätigt.
5. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.