1. Auf Beihilfeanträge, die vor Veröffentlichung dieser Kriterien beim zuständigen Amt eingereicht worden sind, finden die vor Genehmigung dieser Kriterien geltenden Bestimmungen Anwendung. In Abweichung vom 10-Jahreszeitraum laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Berechnung der förderfähigen Ausgaben für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Kriterien für Urlaub auf dem Bauernhof-Vorhaben gewährt wurden, die fünf Jahre vor der Einreichung der Beihilfeanträge berücksichtigt.