1. Das zuständige Landesamt führt gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Stichprobenkontrollen im Ausmaß von 6 Prozent durch, indem es die originalen Ausgabenbelege einsieht und die Übereinstimmung und Ordnungsmäßigkeit der effektiv getätigten Ausgaben mit den Angaben in der Ersatzerklärung überprüft.
2. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.