...omissis...
1) die Rückvergütung für ambulatorische chirurgische Leistungen zu genehmigen und die Tarife hierfür gemäß entsprechender Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, gutzuheißen;
2) für die Beanspruchung der Rückvergütung der ambulatorischen chirurgischen Eingriffe die „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“, die mit Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 in geltender Fassung, erlassen wurde, anzuwenden;
3) was die in der gegenständlichen Regelung verwendeten Begriffe „Faktor der wirtschaftlichen Lage“ (FWL) bzw. „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“ (EEVE) betrifft, wird auf den Artikel 8 bzw. Artikel 3 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 in geltender Fassung verwiesen;
4) es werden folgende Kriterien und Indikationen für den Zugang zur „Indirekten Fachärztliche Betreuung“ im Sinne des Art. 34 des L.G. Nr. 7/2001 in geltender Fassung, angewandt:
a) Anrecht auf die Vergütung haben die Personen, welche zum Zeitpunkt der erbrachten Leistung in Südtirol ihren Wohnsitz haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind;
b) entsprechend der Angaben laut Artikel 11 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 in geltender Fassung fällt die indirekte fachärztliche Betreuung in die erste Ebene;
c) zur Erhebung und Festlegung des Familieneinkommens und Vermögens, auch der entsprechenden Familienmitglieder, werden besonders die Bestimmungen gemäß den Abschnitten I und II des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 in geltender Fassung, ergänzt durch die Bestimmungen über die Bewertung des Vermögens, laut nachfolgenden Absätzen, angewandt;
d) das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 in geltender Fassung;
e) das Vermögen der Familiengemeinschaft wird bis zum Betrag von € 50.000,00 im Ausmaß von 20% und für den überschüssigen Betrag im Ausmaß von 50% bewertet;
f) was den zeitlichen Bezug auf die EEVE angeht, wird auf das Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 in geltender Fassung, verwiesen;
g) für die Zusicherung der Rückvergütung darf die Familiengemeinschaft des Patienten nicht die wirtschaftliche Situation mit einem Parameter, der über dem Wert 8 liegt, überschreiten;
5) festzulegen, dass im Falle einer Privatversicherung oder einer anderen anerkannten Entschädigungsform, welche medizinische Kosten abdecken, ein Höchstbetrag zusteht, der jedoch insgesamt gesehen, auf die Versicherungsquote oder einer anderen Entschädigungsform bezogen, nicht die effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Kosten übersteigen darf;
6) der Zugang zum chirurgischen Ambulatorium, welches die Voraussetzungen für die ambulatorische Chirurgie erfüllt oder in Krankenhauseinrichtungen, welche nicht zugunsten und zu Lasten des Nationalen Gesundheitsdienstes tätig sind, muss anhand einer Verschreibung des Arztes für Allgemeinmedizin oder eines Facharztes des öffentlichen Gesundheitswesens beziehungsweise eines Facharztes für Pathologien, die in sein Fachgebiet fallen, erfolgen, mit Ausnahme der dringenden Fälle, welche bei der Aufnahme vom behandelnden Arzt der Struktur oder des geschützten Ambulatoriums als solche eingestuft werden müssen;
7) die Einreichung des Antrages und der entsprechenden Unterlagen für die Vergütung muss innerhalb der Frist von 6 Monaten nach erfolgter Entlassung aus dem geschützten Ambulatorium und der Einrichtung an den Gesundheitsbezirk, dem der Betroffene angehört, erfolgen. Der zuständige Gesundheitsbezirk muss den Wohnsitz des Antragstellers in der Provinz Bozen und die entsprechende Eintragung im Landesgesundheitsdienst feststellen;
8) zum Zwecke der Rückerstattung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
a) die originalen Spesenbelege mit der Bestätigung der erfolgten Bezahlung sowie die ambulante Krankengeschichte, aus der die Diagnose und die Notwendigkeit der Leistungen ersichtlich werden;
b) die Verschreibung des Arztes für Allgemeinmedizin oder eines Facharztes des öffentlichen Gesundheitswesens wie auch eines Facharztes für Pathologien, die in sein Fachgebiet fallen, mit welcher die Notwendigkeit der Einweisung festgestellt bzw. die Bestätigung des behandelnden Arztes der Struktur oder des Ambulatoriums beim Eintritt des Patienten erfolgt, falls es sich um einen dringenden Fall handelt;
9) für die Zusicherung der Rückvergütung darf die Familiengemeinschaft des Patienten nicht die wirtschaftliche Situation mit einem Parameter, der über den Wert 8 liegt, überschreiten;
10) es besteht die Möglichkeit, dass in den Fällen wo die Voraussetzungen hierfür bestehen (klinische Indikation und sozialer Allgemeinzustand des Patienten, aufgrund vorhandener oder nicht vorhandener sozialer Unterstützung), und diese vom behandelnden Arzt bestätigt werden, diese benötigten Leistungen mittels ordentlichem Krankenhausaufenthalt erbracht werden, immer unter der Berücksichtigung der Schwellenwerte/Prozentsätze, welche für diese Art von Eingriffen vom Beschluss der Landesregierung, Nr. 231 vom 14.02.2011, vorgesehen sind;
11) der vorliegende Beschluss wird ab Datum der Genehmigung angewandt;
12) die vorliegende Maßnahme darf keine Mehrausgaben für die indirekte Betreuung im Vergleich zu den im Jahr 2012 getätigten Ausgaben mit sich bringen. Insofern werden die sich aus der Aktualisierung der Tarife und der Rückerstattungsbeträge resultierenden Ausgaben, beginnend ab Genehmigung des gegenständlichen Beschlusses regelmäßig alle drei Monate überprüft. Sollten die im Jahr 2012 getätigten Ausgaben überschritten werden, so wird eine Kürzung der Tarife vorgenommen.
13) die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten nur für Leistungen, die auf dem Staatsgebiet erbracht werden. Für Gesundheitsleistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden, erfolgt die Rückvergütung gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. März 2014, Nr. 38, und des Landesgesetzes vom 19. Juni 2014, Nr. 4.
Tabelle