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1) Die Kriterien zur Bestimmung und der stufenweise Anhebung der Restwassermenge, so wie mit Beschluss der Landesregierung vom 30. Mai 2011 Nr. 893 und folgende Änderungen genehmigt, auf alle hydroelektrische Wasserableitungen anzuwenden, die gemäß Landesgesetz vom 30. September 2005 Nr. 7 erneuert werden und eine Nennleistung von mehr als 3.000 KW aufweisen.
2) Für die bereits erneuerten Konzessionen werden die oben genannten Anwendungsmodalitäten mit einem Zusatzauflagenheft definiert, unbeschadet dass die stufenweise Anhebung innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren ab Konzessionserneuerung erfolgen muss.
3) Für die Konzessionen, für die am bei In Kraft treten dieses Beschlusses bereits die ersten beiden Jahre ab Konzessionserneuerung vergangen sind, kann die endgültige Restwassermenge auf keinen Fall geringer sein, als für den zweiten Zeitraum vorgesehen, daher nicht geringer als 2 l/s/km² samt 25% der Differenz zwischen Anfangs- und Endwert.