Die Landesregierung
hat in das Gesetz vom 6. November 2012, Nr. 190, betreffend „Bestimmungen für die Prävention und Unterdrückung der Korruption und der Illegalität in der öffentlichen Verwaltung“, in Kraft seit 28. November 2012, eingesehen;
hat insbesondere in den Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190, eingesehen, der die Erstellung eines Präventionsplans gegen die Korruption vonseiten der zentralen öffentlichen Verwaltungen und dessen darauffolgende Übermittlung an das „Dipartimento della funzione pubblica“ vorsieht;
nimmt zur Kenntnis, dass gemäß Artikel 1 Absatz 59 des genannten Gesetzes 190/2012, die Bestimmungen zur Korruptionsvorbeugung – einschließlich die Erstellung des genannten Präventionsplanes – bei sämtlichen im Artikel 1 Absatz 2 des Legislativdekretes vom 30. März 2001, Nr. 165, i.g.F., enthaltenen Verwaltungen, Anwendung finden;
stellt fest, dass gemäß Artikel 1 Absatz 8 des Gesetzes 190/2012 die Landesregierung, auf Vorschlag des für die Korruptionsvorbeugung Verantwortlichen, innerhalb des 31. Jänners eines jeden Jahres einen Dreijahresplan für die Korruptionsvorbeugung zu erstellen hat;
hat in das Gesetzesdekret vom 18. Oktober 2012, Nr. 179, mit Änderungen in das Gesetz vom 17. Dezember 2012, Nr. 221, umgewandelt, eingesehen, betreffend weitere dringende Maßnahmen für das Wachstum des Landes, welches eine Aufschiebung des Termins für die Erstellung des genannten Vorbeugungsplan auf den 31. März 2013 zum Inhalt hat;
hat in das Schreiben, eingegangen am 7. Februar 2013, vonseiten des Sekretariates der unabhängigen Kommission für die Bewertung, die Transparenz und die Integrität der öffentlichen Verwaltungen eingesehen und mit welchem um Mitteilung der, durch die autonome Provinz Bozen getroffenen Initiativen in Hinblick auf die Umsetzung des Gesetzes 190/2012 ersucht wird;
in Erwartung dass in der Angelegenheit vonseiten des eigenen interministeriellen Komitees beim „Dipartimento della funzione pubblica“ Weisungsrichtlinien erlassen werden;
hält fest, dass die Kommission für die Bewertung, die Transparenz und die Integrität der öffentlichen Verwaltungen bei der nationalen Antikorruptionsbehörde bis jetzt keine genaueren Weisungen oder Richtlinien hinsichtlich der Erstellung des genannten Planes herausgegeben hat;
hält es jedenfalls für angebracht, ab dem jetzigen Zeitpunkt den Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung für die Landesverwaltung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes 190/2012 zu ernennen, um die Planung eventueller vorbereitender Tätigkeiten beginnen zu können, auch in Erwartung dass die Aufgaben zur Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes 190/2012 definiert werden, insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen im Rahmen der „Conferenza unificata“;
beschließt
einstimmig und in gesetzlicher Form
1. dass der Generalsekretär (e-mail: Generalsekretariat@provinz.bz.it) gemäß den Bestimmungen des Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes 190/2012 diese Funktionen ausübt, und sich dafür auf das Amt für institutionelle Angelegenheiten, insbesondere auf den Amtsdirektor Dr. Andrea Tezzele (e-mail: andrea.tezzele@provinz.bz.it) als Kontaktperson mit der CIVIT, stützt, in Erwartung dass die Aufgaben zur vollständigen Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190, betreffend „Bestimmungen für die Prävention und Unterdrückung der Korruption und der Illegalität in der öffentlichen Verwaltung“, definiert werden;
2. eine Kopie dieses Beschlusses der unabhängigen Kommission für die Bewertung, die Transparenz und die Integrität der öffentlichen Verwaltungen zu übermitteln und den Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.