5.1 Entsprechend den Angaben laut Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fällt die Gewährung der Beiträge laut Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, unter die Leistungen der erste Ebene.
5.2 Zur Erhebung und Festlegung des Familieneinkommens und -vermögens sowie der entsprechenden Familienmitglieder werden insbesondere die Bestimmungen laut den Abschnitten I und II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, angewandt, ergänzt durch die Bestimmungen über die Bewertung des Vermögens laut nachfolgenden Absätzen.
5.3 Als Familienmitglieder gelten jene, die die Kernfamilie laut Art. 12 des obgenannten Dekrets Nr. 2/2011 bilden.
5.4 Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des obgenannten Dekrets Nr. 2/2011.
5.5. Das Vermögen der Familiengemeinschaft wird bis zum Betrag von 50.000,00 Euro im Ausmaß von 20% und für den überschüssigen Betrag im Ausmaß von 50 % bewertet.