Im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, kann das Land die Ausgaben für den Kauf und die Anbringung von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen von Personen mit einer Behinderung im Kiefer- und Gesichtsbereich zur Gänze oder teilweise rückvergüten, sofern sie notwendig sind, um die Mund- und Kieferpartien aus anatomischer und funktioneller Sicht wiederherzustellen, und zwar sowohl im Hinblick auf die Stimmerzeugung als auch auf die Kau- und Verdauungsfunktion.