(a) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der zum ersten Mal eine Patientin oder einen Patienten wegen einer chronischen Krankheit oder einer neuen Episode einer nicht chronischen Krankheit behandelt
- klärt die Patientin oder den Patienten über sich im Handel befindliche Arzneimittel gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, sowie Arzneiform, Verabreichungsweg, Freisetzungsverhalten und Wirkstärke auf;
- gibt im Rezept allein den Namen des im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffes an, gefolgt von anderen eindeutigen Merkmalen des Arzneimittels wie Wirkstärke, Arzneiform und Verabreichungsweg;
- kann ein bestimmtes Arzneimittel auf Grundlage dieses Wirkstoffes gefolgt vom Namen desselben anführen. Die Angabe eines bestimmten Arzneimittels kann sich sowohl auf ein Arzneimittel mit einem Phantasiehandelsnamen als auch auf ein solches mit einem generischen Namen, welcher sich aus der Bezeichnung des Wirkstoffes, gefolgt vom Namen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhaber zusammensetzt, beziehen.
- kann bei Vorliegen von bestimmten Gründen, die gegen die Austauschbarkeit eines Arzneimittels mit einem gleichwertigen sprechen, der Angabe einer bestimmten Arzneispezialität und des enthaltenen Wirkstoffes den Hinweis der „Nichtaustauschbarkeit“ hinzufügen, gefolgt von einer kurzen Begründung. Diese Begründung muss die genauen und dokumentierten klinischen Gründe enthalten, die die Verabreichung des angeführten Arzneimittels an die Patientin oder an den Patienten anstelle eines anderen gleichwertigen notwendig machen.
(b) Die Ärztin oder der Arzt, für die Fortführung von bereits bestehenden pharmakologischen Therapien von chronischen oder nicht chronischen Krankheiten, und alternativ zum Verfahren laut Punkt a)
- klärt die Patientin oder den Patienten über sich im Handel befindliche Arzneimittel gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, sowie Arzneiform, Verabreichungsweg, Freisetzungsverhalten und Wirkstärke auf;
- gibt im Rezept die Bezeichnung eines bestimmten Arzneimittels an;
- kann bei Vorliegen bestimmter und dokumentierter klinischer Gründe, die gegen die Austauschbarkeit des Arzneimittels mit einem gleichwertigen sprechen, der Angabe des Arzneimittels den Hinweis der „Nichtaustauschbarkeit“ anfügen.