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mit gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit:
1. Die Schulen staatlicher Art, die Berufs- und Fachschulen und die Kindergärten benennen die Schule bzw. den Kindergarten ihrer Zuständigkeit, die Klassenräume, die Sektionen und die anderen Räume im Schul- oder Kindergartengebäude unter Berücksichtigung der folgenden Vorgangsweise:
a) Vorgangsweise zur Benennung der Schulen staatlicher Art, der Berufs- und Fachschulen und der Kindergärten sowie der Klassenräume, der Sektionen und der anderen Räume im Schul- oder Kindergartengebäude:
a1) Auf Vorschlag des betreffenden Lehrerkollegiums bzw. des Kollegiums der pädagogischen Fachkräfte erfolgt die Benennung
- in den Schulen staatlicher Art durch den Schulrat,
- in den Berufs- und Fachschulen durch den Direktionsrat,
- in den Kindergärten durch den Direktionsrat.
a2) Zum Vorschlag des Lehrerkollegiums bzw. des Kollegiums der pädagogischen Fachkräfte wird das Gutachten des Gemeindeausschusses der Gemeinde, in der die zu benennende Schule bzw. der zu benennende Kindergarten den Sitz hat, eingeholt. Dieses Gutachten ist für die Benennung von Klassenräumen, Sektionen und anderen Räumen im Schul- oder Kindergartengebäude nicht erforderlich.
a3) Die Maßnahme zur Benennung wird dem zuständigen Schulamt bzw. der zuständigen Abteilung für die Berufsbildung zugesandt, das bzw. die innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt für deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Region sorgt. Innerhalb dieser Frist kann das zuständige Schulamt bzw. die zuständige Abteilung für die Berufsbildung zum Benennungsvorschlag einen begründeten Einwand erheben und einen neuen Vorschlag beantragen. Sollte der ursprüngliche Vorschlag bestätigt werden, wird er der Landesregierung unterbreitet, die endgültig darüber entscheidet, ob er angenommen oder abgelehnt wird.
b) Kriterien für die Namensauswahl:
In der Regel darf keine Schule staatlicher Art, keine Berufs- und Fachschule und kein Kindergarten sowie kein Klassenraum, keine Sektion oder kein anderer Raum im Schul- oder Kindergartengebäude nach Personen benannt werden, die vor weniger als 10 Jahren verstorben sind. Ausnahmen zur genannten Regelung müssen besonders begründet werden.
Die Benennung der Schulen staatlicher Art, der Berufs- und Fachschulen und Kindergärten erfolgt nach bekannten Namen - vorrangig mit lokalem Bezug - aus dem Bereich des Geisteslebens, der Kunst, der Wissenschaft oder Namen von Personen, die sich besondere Verdienste im sozialen oder öffentlichen Bereich erworben haben.
Die Schule staatlicher Art, die Berufs- und Fachschule und der Kindergarten führt eine dokumentierte Recherche über den Lebenslauf und die besonderen Leistungen der für die Benennung vorgeschlagenen Person durch.
2. Der Beschluss der Landesregierung vom 22. Juni 1981, Nr. 3461 ist widerrufen.
3. Der Landeshauptmann ist ermächtigt, das Dekret vom 14. Juli 1981, Nr. 7/III-X zu widerrufen.
4. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.