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1. In Durchführung von Art. 5 des Landesgesetzes 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird mit 1. Januar 2007 der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen errichtet, der laut Art. 65-quinques des gleichen Gesetzes seinen Betrieb am 1. Januar 2007 aufnimmt.
2. Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen hat seinen Rechtssitz in Bozen, Sparkassestraße, Nr.4.
3. Die derzeitigen Sanitätsbetriebe von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck werden mit 31. Dezember 2006 aufgelöst.
4. Der Sanitätsbetrieb tritt die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle aktiven und passiven gegenwärtigen zukünftigen und in anderer Weise mit den aufgelösten Sanitätsbetrieben in Zusammenhang stehenden Belange mit Wirkung 1. Jänner 2007.
5. Der Sanitätsbetrieb ist instrumentelle Körperschaft der Autonomen Provinz Bozen, und sie ist eine mit Verwaltungsautonomie ausgestattete Körperschaft öffentlichen Rechts.
6. Der Sanitätsbetrieb nimmt die Befugnisse wahr, die in den geltenden Gesetzesbestimmungen für die Sanitätsbetriebe und im Landesgesundheitsplan vorgesehen sind. Der Sanitätsbetrieb ist für den Schutz der Bürger sowie für die Umsetzung des Gesundheitsplanes des Landes unter Berücksichtung der Standards, welche von den geltenden Bestimmungen vorgegeben sind, zuständig.
7. Die Führung des Sanitätsbetriebes obliegt dem Generaldirektor, dem alle Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse für den Betrieb zustehen. Seine Anstellung erfolgt mittels befristeten privatrechtlichen Vertrag im Sinne des Art. 10, Abs. 1 des genannten L.G.7/2001, in geltender Fassung, mit nachfolgender Maßnahme.
8. Für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sowie der Einhaltung der Gesetze wird ein Rechnungskollegium eingesetzt, welches die Funktionen gemäß Art. 13, Abs. 5 des L.G. 7/2001, i.g.F., wahrnimmt.
9. Der Sanitätsbetrieb ist intern in vier Gesundheitsbezirke organisiert, die seinen peripheren Einheiten entsprechen. Sie tragen jeweils folgende Bezeichnung:
Gesundheitsbezirk Bozen
Gesundheitsbezirk Meran
Gesundheitsbezirk Brixen
Gesundheitsbezirk Bruneck
10. Jeder Gesundheitsbezirk muss sich an die Landesplanung, die Betriebsordnung, in welchem die Funktionen der Gesundheitsbezirke zugeschrieben sind, sowie die strategische Betriebplanung halten.
11. Bis zur Neufeststellung der Einzugsgebiete im Sinne von Art. 12/ter, Abs. 2, L.G. 7/2001 in geltender Fassung, erfolgt die Tätigkeit der Gesundheitsbezirke innerhalb der Einzugsgebiete der territorialen Zuständigkeiten der mit 31.12.2006 aufgelösten Sanitätsbetriebe.
12. Die bestehenden Krankenhäuser bilden das Netz der öffentlichen Krankenhauseinrichtungen und zusammen mit den Gesundheitssprengeln, aufgeteilt nach den von den geltenden Bestimmungen festgelegten Einzugsgebieten, die Einrichtungen des Sanitätsbetriebes.
13. Die Verwaltungsmaßnahmen des Generaldirektors sind zur präventiven Gesetzmäßigkeitskontrolle der Landesregierung laut Art. 23 des L.P. 7/2001, i.g.F., vorgelegt.
14. Das Anfangsvermögen des Sanitätsbetriebes besteht aus den Vermögen der aufgelösten Sanitätsbetriebe, nach dem Vermögensstand zum 31.12.2006. Die Vermögensübertragung von den aufgelösten Sanitätsbetrieben zum Sanitätsbetrieb wird auf der Grundlage der Buchwerte zu obgenanntem Datum erfolgen.
15. Die Bankdienste gemäß Art. 15 des Landesgesetzes 5. November 2001, Nr. 14 werden bei einer einzigen oder bei mehreren zusammengeschlossenen Banken zusammengeführt.
16. Es können von der Landesregierung zweckgebundene Verwaltungen für die Abwicklung bestimmter Vorgänger oder die Wahrnehmung von Funktionen eingerichtet werden, die nicht auf den Sanitätsbetrieb übertragen werden.
17. Die Organisation und Funktionsweise des Sanitätsbetriebes sind unter Berücksichtung der von der Landesregierung festgelegten Prinzipien und Kriterien in einer privatrechtlichen ausgerichteten Betriebsordnung geregelt.
18. Bis zur Anwendung der Betriebsordnung gemäß Art. 5, Abs. 2, des L.G. 7/2001 in geltender Fassung, werden die Gliederung des Sanitätsbetriebes und die Art und Weise der Führung der Dienste mit vom Generaldirektor vorbereitetem Organisationsakt geregelt.
19. Die Rechnungsprüferkollegien der aufgelösten Sanitätsbetriebe bleiben solange zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Am, bis die Landesregierung die Bilanz für den letzten in die Zuständigkeit fallenden Zeitraum genehmigt hat.
20. Das in den aufgelösten Sanitätsbetrieben im Dienst stehende Personal wird vom Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen unter Beibehaltung des Dienstsitzes und der wirtschaftlichen und rechtlichen Behandlung, die in geltenden Kollektivverträgen vorgesehen ist, übernommen.
21. Der derzeitige Beschluss ersetzt den vorhergehenden Beschluss Nr. 511 vom 7.02.1994 “Errichtung der Sonderbetriebe “Sanitätseinheiten.