(1) Eine gesetzeseinführende Volksabstimmung wird eingeleitet, indem 13.000 Wähler, die in die Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, bei der Landesabteilung Zentrale Dienste einen entsprechenden Antrag einbringen. Diesem ist ein in italienischer und deutscher Sprache abgefasster, in Artikel gegliederter Gesetzesvorschlag, dem die Frage vorangestellt wird "Wollen Sie, dass folgender Gesetzesvorschlag verabschiedet wird ...", ein Begleitbericht, der den Zweck und den Inhalt darlegt, beizulegen und, sofern neue oder höhere Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, sind im Gesetzesvorschlag Finanzierungsbedarf und Weg zur Kostendeckung anzugeben.12)
(2) Eine gesetzeseinführende Volksabstimmung ist unzulässig, wenn in Bereiche eingegriffen werden soll, welche die Steuer- und Haushaltsgesetze, die Regelung der finanziellen Zuwendungen an das Personal und die Organe des Landes, sowie die Bestimmungen über die Rechte und den Schutz der Sprachgruppen betreffen.
(3) Bezüglich der Einleitung, der Sammlung der Unterschriften, der Überprüfung der Zulässigkeit und der Durchführbarkeit, der Abwicklung, des erforderlichen Beteiligungsquorums und der Überprüfung des Ergebnisses der Volksabstimmung sowie für jene Bereiche, die nicht ausdrücklich geregelt sind, werden die für die aufhebende Volksabstimmung geltenden Bestimmungen angewandt.
(4)Nachdem die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen die Ordnungsmäßigkeit der in einem Zeitraum von drei Monaten ab der Rückerstattung der vidimierten Blätter gesammelten Unterschriften festgestellt hat, setzt sie das Verfahren für einen Zeitraum von 180 Tagen aus. Die in diesem Absatz genannte Aussetzungsfrist wird in Bezug auf Artikel 12 Absatz 5 für nicht relevant erachtet.13)
(4/bis)Sollte der Landtag während der im Absatz 4 genannten Aussetzungsfrist ein Landesgesetz verabschieden, das dem Gesetzesvorschlag, der Gegenstand der Volksabstimmung ist, entspricht und gegebenenfalls lediglich technische, redaktionelle und sprachliche Anpassungen vornimmt, erklärt die Kommission die Volksabstimmung für nicht durchführbar. Im gegenteiligen Falle wird die Volksabstimmung abgehalten.14)
(4/ter)Im Falle von mehreren Anträgen auf Einleitung einer Volksabstimmung gemäß Absatz 1 zum selben Thema, aber mit inhaltlich unvereinbaren Bestimmungen, werden diese von der Kommission gemäß Artikel 8 für konkurrierend erklärt und am selben Tag der Volksabstimmung unterzogen. Auf dem Stimmzettel wird die unter Absatz 1 angeführte Frage wie folgt abgeändert: „Wollen Sie, dass der folgende, von … unterbreitete Gesetzesvorschlag … verabschiedet wird, oder der Gesetzesvorschlag …, der von … unterbreitet worden ist, oder wollen Sie, dass keiner von beiden verabschiedet wird?“. Falls mehr als zwei konkurrierende Gesetzesvorschläge einer Volksabstimmung unterzogen werden, wird die Formulierung wie folgt abgeändert: „Welcher der Gesetzesvorschläge soll verabschiedet werden oder soll keiner dieser Gesetzesvorschläge verabschiedet werden?“; der Wähler kann sich für einen oder keinen der Gesetzesvorschläge aussprechen, deren Titel und Antragsteller auf dem Stimmzettel angeführt sind. Die Reihenfolge wird durch das Los entschieden. Es wird gewährleistet, dass die Wähler in die Gesetzesvorschläge und in den jeweils dazugehörigen Begleitbericht Einsicht nehmen können.15)
(4/quater)Falls der Gesetzesvorschlag, der Gegenstand der Volksabstimmung ist, ein Gesetz oder einzelne Gesetzesbestimmungen betrifft, die in der Zwischenzeit auch nur teilweise abgeschafft oder abgeändert worden sind, passt die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen den Gesetzesvorschlag nach Anhören des in Artikel 6 Absatz 2 genannten Vertreters der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 7 an oder formuliert ihn neu. Die Antragsteller können ebenfalls eine begründete Mitteilung hinterlegen, die Volksabstimmung gemäß Artikel 12 Absatz 8 als gegenstandslos zu betrachten.16)
(4/quinquies)Die Antragsteller können bei der Erstellung der finanziellen Deckung des Gesetzesvorschlages die zuständigen Landesämter hinzuziehen. Falls erforderlich passt die Kommission gemäß Artikel 8 die finanzielle Deckung vor der Volksabstimmung nach Anhören der zuständigen Landesämter an. Jedenfalls wird der Text, der aus ebendieser Anpassung hervorgeht, der Volksabstimmung unterzogen.17)
(5) Falls das Ergebnis der Volksabstimmung zu Gunsten des Gesetzesvorschlages ausgefallen ist, beurkundet der Landeshauptmann das Gesetz. Falls eine Volksabstimmung über konkurrierende Gesetzesvorschläge gemäß Absatz 4/ter abgehalten wird, beurkundet der Landeshauptmann jenen Gesetzesvorschlag, der die Mehrheit der gültigen befürwortenden Stimmen erhalten hat, vorausgesetzt, die Anzahl der befürwortenden Stimmen zu diesem Gesetzesvorschlag ist höher als die Anzahl der Stimmen, die eine Ablehnung aller konkurrierenden Gesetzesvorschläge befürworten.18)
(6) Falls das Ergebnis der Volksabstimmung gegen den Erlass des Gesetzes ausgefallen ist, teilt dies die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen im Amtsblatt der Region mit. In diesem Fall darf für die nächsten fünf Jahre der gleiche Antrag auf Volksabstimmung nicht mehr gestellt werden.