Anlage Landesgesetz vom 20. August 1972, nr. 15 in geltender fassung, Artikel 35- quinquies - Kriterien und Auflagen zur Förderung des erwerbs von Gewerbebauland A. ALLGEMEINER TEIL1. Bezug auf die europäische Gesetzgebung
Die Anwendung dieser Richtlinien nimmt auf die Bestimmungen der Europäischen Union, im nachfolgenden Text als EU bezeichnet, Bezug; im Besonderen werden die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt, die von der Landesgesetzgebung übernommen wurden.
Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:
1.1 die Parameter zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der Klein- und mittelständischen Unternehmen;
1.2 die Festlegung der Gebiete mit Bezug auf Beihilfen;
1.3 die Regelung der De-minimis-Beihilfen.
2. Ländliche Gebiete
2.1 Folgende Gemeinden werden als ländliche Gebiete eingestuft:
Abtei, Ahrntal, Aldein, Algund (nur Vellau, Quadrathöfe), Altrei, Barbian, Brenner, Deutschnofen, Enneberg (nur Montal, Tal, Enneberg/Pfarre, Hof, Rara, Les Ciases, Costamesana, Fordora, Frena, Ciaselles, Plaiken, Zwischenwasser, Welschellen, Weitental, Costalungia, Rü, Colac, Einzelhäuser), Feldthurns, Franzensfeste, Freienfeld, Gais, Glurns, Graun im Vinschgau, Gsies, Hafling, Innichen, Jenesien, Karneid, Kastelbell-Tschars, Kastelruth, Kiens, Klausen, Kuens, Kurtatsch a.d. Weinstraße (nur Graun, Penon), Laas, Lajen, Lana (nur Pawigl), Latsch (nur St. Martin am Kofel, Vorhöfe), Laurein, Lüsen, Mals, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlbach, Mühlwald, Naturns (nur Nördersberg, Sonnenberg), Natz-Schabs, Niederdorf, Olang, Partschins (nur Sonnenberg, Tabland, Quadrathöfe, Vertigen), Percha, Pfalzen, Pfitsch, Plaus, Prad am Stilfserjoch, Prags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz, Ratschings, Riffian, Ritten, Rodeneck, Sand in Taufers, St. Leonhard in Passeier, St. Lorenzen, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, Sarntal, Schenna, Schlanders (nur Nördersberg, Sonnenberg), Schluderns, Schnals, Sexten, Sterzing, Stilfs, Taufers in Münstertal, Terenten, Tiers, Tirol, Tisens, Toblach, Truden, Unsere liebe Frau im Walde-St. Felix, Ulten, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Völs, Vöran, Waidbruck, Welsberg, Welschnofen, Wengen.
B. ANWENDUNGSTEILI. Grunderwerb1. Förderungsausmaße1.1 Für die in Artikel 35-quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 in geltender Fassung, erwähnten Vorhaben kann die Landesregierung folgende Beihilfen gewähren:
a) einmalige Beiträge im Ausmaß von 15% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um kleine Unternehmen handelt;
b) einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5 % der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um mittlere Unternehmen handelt;
c) einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5 % der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn sie laut EU-Definition nicht in die Kategorie der KMU fallen, und im Einzelfall nach vorheriger Notifizierung, sofern die Beihilfe die De-minimis-Grenze übersteigt.
1.2 In den ländlichen Gebieten können die Prozentsätze im Rahmen der De-minimis-Grenze gemäß Buchstaben a), b) und c) um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
1.3 Zu Lasten des Unternehmers muss in jedem Fall ein Grunderwerbspreis von Euro 60,00 pro m² verbleiben, andernfalls der Beitrag des Landes entsprechend herabzusetzen ist; in ländlichen Gebieten ist dieser Betrag auf Euro 35,00 pro m² herabgesetzt.
1.4 Beiträge unter Euro 5.000,00 werden nicht gewährt.
2. Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Maßnahmen
2.1 Der Grunderwerb durch Zuweisung an einen vormaligen Eigentümer kann nicht gefördert werden. Gesellschaften sind nicht förderbar, wenn ein ehemaliger Grundeigentümer als Gesellschafter mehr als 30% der Anteile derselben hält.
2.2 Übertragungen von Gewerbeflächen zwischen Verwandten und Verschwägerten bis zum 3. Grad in direkter Linie, zwischen einer Gesellschaft bzw. einer Genossenschaft und ihren Gesellschaftern bzw. Genossenschaftlern sowie zwischen Gesellschaften bzw. Genossenschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zum Beitrag zugelassen.
2.3 Der Erwerb von demselben Gewerbebauland kann nur einmal mit öffentlichem Beitrag gefördert werden, sofern der vorher gewährte Beitrag nicht zurückerstattet wurde.
2.4 Der Erwerb von Gewerbebauland kann nicht gefördert werden, wenn das Unternehmen nicht bereit ist, das bisher in seinem Eigentum befindliche Gewerbeareal, auf Antrag der zuständigen Gemeinde, wenn es sich um Gemeindegebiete handelt, oder des zuständigen Landesrätekomitees, wenn es sich um Landesgebiete handelt, zu den Bedingungen, die das Land aufgrund der Schätzungen und Gutachten der zuständigen Ämter festlegt, abzutreten.
2.5 Der Erwerb oder auch nur die Kostenbeteiligung für die öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Halte- und Parkplätze, Grünanlagen usw.) werden zum Beitrag zugelassen.
II. Gesuchsvorlage – Bearbeitung3. Förderungsmodalitäten3.1 Die Reduzierung des Preises für die Zuweisung der Landesgründe gemäß dieser Richtlinie wird von der Abteilung Handwerk, Handel und Industrie durchgeführt.
3.2 Die Gesuche um Förderung des Grunderwerbes in und außerhalb von Gewerbegebieten sind bei der Abteilung Handwerk, Handel und Industrie auf amtlichen Vordrucken samt allen vorgesehenen Unterlagen einzureichen.
3.3 Es werden Grundankäufe gefördert, die nach Gesuchstellung getätigt werden.
Im Falle von Grundenteignungen bzw. Grundankäufe seitens der Gemeinden werden auch Initiativen gefördert, die bis zu einem Jahr vor der Einreichung des Gesuches durchgeführt wurden.
4. Bearbeitung der Gesuche4.1 Soweit vollständig, werden die Gesuche in chronologischer Reihenfolge der Eingänge behandelt.
4.2 Es kann auch eine Reihung nach dem Fortschritt der Erwerbsprozedur erfolgen. Gesuche um Förderung des Ankaufs aus strukturschwachen Gebieten können vorrangig behandelt werden.
4.3 Die zugelassenen Investitionssummen werden auf ganze Euro 100,00 abgerundet.
III. Vereinbarung, Kontrollen und Sanktionen
5. Vereinbarung5.1 Auch im Falle einer Zuweisung ohne Enteignung setzt die Gewährung eines Beitrages für den Ankauf der Gewerbefläche die Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der zuweisenden Körperschaft im Sinne von Artikel 47 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 11..August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung voraus.
6. Kontrollen6.1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Auflagen der obengenannten Vereinbarung und jener gemäß Artikel 44 und darauffolgende des L.G. Nr. 13/97, obliegt der zuweisenden Körperschaft.
6.2 Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt.
Die Auswahl wird von einer ressortinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers vorgenommen. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
Im Rahmen der Kontrollen wird die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zuweisung überprüft, wie etwa die Errichtung der Betriebsanlagen, die Ausübung der Tätigkeit, die Anzahl der Beschäftigten, die Einhaltung des Verkaufsverbotes sowie des Verbotes der Abtretung von Real- und Nutzungsrechten des zugewiesenen Grundstückes sowie der darauf befindlichen Baulichkeiten oder Teile davon.
Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.
7. Sanktionen7.1 Vorbehaltlich der Anwendung der Sanktionen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1997, Nr. 17, in geltender Fassung, bewirkt die Missachtung von Auflagen die in der Vereinbarung festgelegten Sanktionen, weiters die Verpflichtung zur Rückzahlung von ausbezahlten Landesbeiträgen für den Erwerb von Gewerbeflächen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, falls die zuweisende Körperschaft den Widerruf der Grundzuweisung gemäß der vorgenannten Vereinbarung verfügt.
IV. Vorschüsse und Auszahlungen von Beiträgen
8.1 Auf den für Grunderwerb genehmigten Beitrag kann den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein Vorschuss bis zur Hälfte desselben gewährt werden; dieser muss im Beitragsbeschluss vorgesehen sein und wird nach Beschluss der Landesregierung und Vorlage des Enteignungsdekretes ausbezahlt.
Die Auszahlung des Restbeitrages erfolgt nach Vorlage folgender Unterlagen: Antrag an das Grundbuchsamt - mit Angabe der Tagebuchzahl - betreffend die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Verpflichtung zur grundbücherlichen Anmerkung der urbanistischen Zweckbestimmung als Gewerbegebiet sowie der gemäß Art. 47, des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Bindungen,
oder nach Vorlage der entsprechenden Grundbuchsauszüge -beschlüsse, -dekrete.
8.2 Die Auszahlung des Beitrages an Unternehmen erfolgt nach Vorlage folgender Unterlagen: Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag, Grundzuweisungsbeschluss, Vereinbarung betreffend die Grundzuweisung sowie Antrag an das Grundbuchsamt - mit Angabe der Tagebuchzahl - über die Eintragung des Eigentumsrechtes und Anmerkung der urbanistischen Zweckbestimmung als Gewerbegebiet sowie der gemäß Art. 47, des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Bindungen
oder nach Vorlage der entsprechenden Grundbuchsauszüge -beschlüsse, -dekrete.
V. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
9.1 Diese Kriterien gelten für alle Ansuchen betreffend die Förderung in Gewerbegebieten von Gemeinde- und Landesinteresse, die nach Inkrafttreten derselben eingereicht werden, können aber auch auf bereits vorliegende und noch nicht abgeschlossene Beitragsgesuche angewandt werden.