Zur Auszahlung des Beitrages – oder Teil des Beitrages im Falle einer Akontozahlung – legt der Antragsteller dem Amt für Zivilschutz folgende Unterlagen zusammen mit einem Begleitschreiben vor:
a) Kopien der nicht quittierten Rechnungen oder anderer nicht quittierter Unterlagen, welche das anerkannte Vorhaben betreffen,
b) Erklärung über eventuelle andere finanziellen Unterstützungen für dasselbe Vorhaben,
c) Erklärung, dass die vom Landesgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.
Innerhalb von 60 Tagen nach Auszahlung des Beitrags sind die quittierten Originale der Unterlagen laut Buchstabe a) und, falls zutreffend, die Unterlagen laut Punkt 6.1 und 6.2 nachzureichen. In begründeten Sonderfällen kann das Amt für Zivilschutz eine Verlängerung dieser Frist gewähren.
Die Auszahlung des Beitrages hängt von der Übereinstimmung des durchgeführten Vorhabens mit dem von der Landesregierung ursprünglich anerkannten Vorhaben zusammen.
Der Beitrag wird vom Amt für Zivilschutz proportional reduziert, wenn
a) bei Ankäufen die Menge oder der Einzelpreis der Lieferung oder beide geringer sind als die anerkannten,
b) bei Anmietung, wenn der Mietzins niedriger ist, als der anerkannte,
c) bei Durchführung einer Maßnahme gemäß Punkt 2.1, wenn die abgerechneten Kosten niedriger sind, als die anerkannten.
6.1 Auszahlung bei Anmietung einer Liegenschaft
Bei Anmietung einer Liegenschaft müssen zusätzlich der registrierte Mietvertrag und die Banküberweisungen, die die monatlichen Raten belegen, vorgelegt werden.
6.2 Auszahlung bei Ankauf einer Liegenschaft
Bei Ankauf einer Liegenschaft muss zusätzlich der Grundbuchsbeschluss über den Ankauf vorgelegt werden.
Im Grundbuch muss die Zweckbestimmung der Liegenschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Landesgesetzes angemerkt werden. Die Zweckbestimmung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung und nach Ablauf von mindestens zehn Jahren ab der Anmerkung geändert werden.
Werden diese Unterlagen nicht termingerecht vorgelegt, kommt nach einer einmaligen schriftlichen Aufforderung das Verfahren laut Punkt 8 zur Anwendung.