…omissis…
- die mit der Koordinierung der Tierschutzpolizisten verbundenen Aufgaben gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, ab Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt dem überbetrieblichen tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes Bozen zu übertragen. Bei Einsätzen der Tierschutzpolizisten muss der überbetriebliche tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes Bozen auf jeden Fall immer den jeweiligen gebietzuständigen Koordinator mit einbeziehen.
- dass der Tierschutzring sämtliche Unterlagen über die in den letzten fünf Jahren unter seiner Koordinierung von den Tierschutzpolizisten getätigten Einsätze bis spätestens sieben Arbeitstage vor Inkraftreten der obgenannten Verordnung dem Verantwortlichen des überbetrieblichen tierärztlichen Dienstes des Sanitätsbetriebes Bozen auszuhändigen hat.