Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. August 2005, Nr. 31.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 16. März 2000, Nr. 8.
Omissis.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Europäischen Akademie für angewandte Forschung und Fortbildung, gegründet im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Oktober 1991, Nr. 31, einen Sonderbeitrag bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2005 (HGE 19215) zu gewähren, und zwar für die Errichtung einer Bodenstation mit der dazugehörigen Infrastruktur, die dem Empfang und dem direkten Monitoring von Satellitenausstrahlungen dient. Die Einzelheiten betreffend die Realisierung werden in einem eigenen Abkommen mit der Landesregierung festgelegt.
(2) Die Ausgabenermächtigung laut Absatz 1 wird zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2006 (HGE 19215) um 4 Millionen Euro erhöht. 5)
(3) Es wird ein Koordinierungskomitee eingesetzt, dem je eine Person in Vertretung der Landesabteilung Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften, der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel und des BIC-Business Innovation Centre angehört. Aufgabe des Komitees ist es, das Satellitenprojekt laut Absatz 1 aufzuwerten, um positive Auswirkungen auf die lokalen Unternehmen und die bestehenden innovativen Projekte zu erreichen. 5)
Die Absätze 2 und 3 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
(1) 6)
(2) (3) 7)
Abgedruckt in Fußnote zu Art. 1 des L.G. vom 28. November 1979, Nr. 17.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.
(1) Für die Vertragsverhandlungen im Jahr 2005 für die Bereiche des Personals der Landesverwaltung, des Personals des Gesundheitswesens und des Schulpersonals wird für das Jahr 2005 sowie für die Jahre 2006 und 2007 eine zusätzliche Ausgabe von jeweils 5 Millionen Euro jährlich zu Lasten des Landeshaushaltes (HGE 31100) genehmigt.
(2) (3) 8)
Ändert den Art. 6 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
(1) Das Gesamtplansoll des vom Land Südtirol entlohnten Personals, das mit Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2004, Nr. 10, mit 17.307 Vollzeiteinheiten festgelegt wurde, wird um 196,5 Vollzeiteinheiten erhöht, davon
(2) 9)
(3) Die Mehrausgabe, die sich aus der Erhöhung des Plansolls, die mit Absatz 1 verfügt wird, ergibt, wird auf 2.800.000 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2005 (HGE 02100: 1.060.000 Euro und HGE 04125: 1.740.000 Euro) und auf 8.600.000 Euro jährlich zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre geschätzt.
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 26 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 8. November 1982, Nr. 33.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 3. Oktober 2003, Nr. 15.
Ersetzt den Art. 6 des L.G. vom 14. Dezember 1998, Nr. 11.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 13. Februar 1997, Nr. 4.
Abgedruckt in Fußnote zu Art. 7/quater des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.