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1. In der Provinz Bozen wird die Wettbewerbsklasse A077 – Instrumentalunterricht an den Mittelschulen mit italienischer, deutscher und ladinischer Unterrichtssprache errichtet.
2. Es gelten diejenigen Zulassungstitel, die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind
3. Für das Schuljahr 2005/06 werden keine Schulranglisten für die Wettbewerbsklasse A077 errichtet.
4. Um die Gleichbehandlung zwischen den Lehrpersonen zu gewährleisten, legen die zuständigen Schulamtsleiter neue Termine für die Einreichung der Gesuche um Neuberechnung und Neueintragung in die permanenten Ranglisten für die Wettbewerbsklassen A031, A032 und A077 – Instrumentalunterricht fest, damit die Lehrpersonen, welche die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen besitzen, auf Grund der Errichtung der neuen Wettbewerbsklasse ihre Erklärungen zu den Titeln und Diensten vervollständigen können. Der Unterrichtsdienst, der als Lehrperson für Instrumentalunterricht geleistet wurde, wird als spezifischer Dienst in der Wettbewerbsklasse A077 ab dem In-Kraft-Treten des Ministerialdekrets vom 6. August 1999, mit welchem die Wettbewerbsklasse A077 errichtet wurde, gewertet.
5. In den permanenten Ranglisten wird ein Punkt bis zu einem Maximum von drei Punkten bewertet:
Den Bewerbern, die das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich – Sektion Grundschule – besitzen oder die Lehrbefähigung an einer Spezialisierungsschule für den Sekundarbereich erworben haben, für jeden universitären Kurs, oder für Seminäre und Bildungwerkstätte, die die Lokalgeschichte oder die Schulgesetzgebung Südtirols betrifft;
Den Bewerbern, welche die Bestätigung über den Besuch der Kurse zur Lokalgeschichte und Südtiroler Schulgesetzgebung vorlegen, die die Freie Universität Bozen im Schuljahr 2004/2005 organisiert hat;
Den Bewerbern, welche die Bestätigung über den Besuch der Kurse zur Lokalgeschichte und Südtiroler Schulgesetzgebung mit Abschlussprüfung oder Abschlusskolloquium vorlegen, die die Pädagogischen Institute oder die Verwaltung, auch in Vereinbarung mit der Universität, ab dem Schuljahr 2005/2006 organisieren, .
6. Die Fußnote (8) der Anlage A1 des eigenen Beschlusses Nr. 1397 vom 3. Mai 2004 wird wie folgt ersetzt: „Der Unterrichtsdienst an Schulen in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union ist dem entsprechenden Dienst in Italien gleichgestellt. Die Unterrichtsdienste an universitären Einrichtungen in Ländern der Europäischen Union werden als Dienst der dritten Gruppe gewertet.“