(1) Das positive Gutachten der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich oder das technisch-wissenschaftliche Qualitätsgutachten, das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung abgegeben wird, bildet die Grundlage für die Erteilung der Genehmigung von Seiten des zuständigen Landesrates.
(2) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gemäß nachstehender Reihung: Grundstückseigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder deren Rechtsnachfolger. Der Besitz des jeweiligen Rechtstitels sowie die Ermächtigung von Seiten des Grundstückseigentümers müssen belegt werden.
(3) Mit der Genehmigungsmaßnahme wird auch das Auflagenheft für den Betrieb des Steinbruchs, der Grube oder des Torfstichs genehmigt.
(4) Das Auflagenheft enthält die in der Genehmigung und im Gutachten angeführten Vorschriften, die Dauer der Genehmigung unter Berücksichtigung des Umfangs des Vorkommens und seiner rationellen Nutzung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, die den anliegenden Grundstücken durch den Betrieb der Grube, des Steinbruchs oder des Torfstichs entstehen können.
(5) Eine Kopie der Genehmigung wird dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde übermittelt. Dieser erteilt die Baukonzession für die im Projekt angeführten Anlagen, Gebäude und Infrastrukturen, welche gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Baukonzessionspflicht unterliegen.
(6) Die Genehmigung gilt für höchstens zehn Jahre. Im Fall des Untertageabbaus kann die Genehmigung für 20 Jahre erteilt werden.
(7) Auf begründeten Antrag kann der zuständige Landesrat die Verlängerung um höchstens acht Jahre genehmigen.
[(8) Auf den Abbauflächen mit Verarbeitungsanlagen, die im Sinne dieses Artikels genehmigt sind, darf Inertmaterial verarbeitet werden, das auch aus anderen Steinbrüchen, Erdrutschen, Gruben, Stollen, Flüssen, Wildbächen, Bächen oder aus von außergewöhnlichen Naturereignissen betroffenen Gebieten stammt. Der Herkunftsort darf höchstens 15 Kilometer von der Anlage entfernt sein.] 6)
(9) Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Verarbeitung von Materialien, die den im Absatz 8 genannten nicht entsprechen, sowie Betonwerke, Asphaltwerke und Bauschuttrecyclinganlagen sind nur auf Flächen zulässig, die in den Bauleitplänen als Zonen für Schotterverarbeitung ausgewiesen sind oder in Gewerbegebieten, wenn diese Werke bzw. Anlagen im Durchführungsplan vorgesehen sind . Davon ausgenommen sind zeitweilige Anlagen innerhalb der Baustellen.7)
(10) Wird der Antrag abgelehnt, so teilt der Direktor der zuständigen Landesabteilung dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt den Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde darüber in Kenntnis.
(11) Gegen den Bescheid des Direktors der zuständigen Landesabteilung kann bei der Landesregierung Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Landesgesetztes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, eingelegt werden. Die Landesregierung entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Anhören des für den Bergbau zuständigen Landesamtes.3)