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1. Die wirtschaftliche Behandlung des nichtärztlichen Personals, mit welchem im Sinne von Artikel 1bis des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, Werk- oder Arbeitsverträge abgeschlossen werden, wird ab dem Monatsersten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses in der Anlage zu diesem Beschluss geregelt. Die in der Anlage vorgesehenen Beträge verstehen sich als Beträge inklusive der anfallenden Nebenkosten.
2. Der Beschluss der Landesregierung vom 19. Dezember 2001, Nr. 4120, ist widerrufen.
3. Für den eventuell geleisteten Bereitschafts-, Nacht- und Feiertagsdienst erfolgt die Vergütung im selben Ausmaß wie für das bedienstete Personal der Sanitätsbetriebe.
4. Folgende Zulagen werden unter denselben Umständen und in demselben Ausmaß zugesprochen, unter denen dieselben dem bediensteten Personal zuerkannt werden: Aufgabenzulage, Röntgengefahrenzulage, Zulage für Mykologen, Zulage für aufreibende Arbeit, Zulage für beschwerliche Arbeitsturnusse.
5. Falls Arbeitsstunden über das vereinbarte Stundensoll hinaus geleistet werden, werden die in Anlage zu diesem Beschluss angeführten Beträge angewandt.
6. Für die Fahrtkostenvergütung werden die für die Bediensteten der Sanitätsbetriebe geltenden Bestimmungen angewandt. Die Vergütung kann jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Bedingungen für die Gewährung des Außendienstes gegeben sind.
7. Die in der Anlage des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Beträge gehen zu Lasten der Sanitätsbetriebe, weshalb der vorliegende Beschluss keine neuen Kosten zu Lasten des Landeshaushaltes bzw. keine Ausgabenzweckbindung mit sich bringt.
Stundenvergütung bei Werkverträgen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
5. Funktionsebene 20,466. Funktionsebene 21,937. Funktionsebne 24,517. bis Funktionsebene 26,408. Funktionsebene 28,229. Funktionsebene 31,74