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1. der monatliche Betrag der Rente für Vollinvaliden, für Teilinvaliden, für vollständig Blinde, für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und für Taubstumme, die im Art. 3, Zf. 1, 2, 3, 4 und 5 des L.G. Nr. 46/78 vorgesehen sind, wird wie folgt neu festgesetzt:
Euro 278,05 ab 1. Januar 2004
2. der monatliche Betrag der Ergänzungszulagen für Zivilblinde, welche im Art. 3, Zf. 9 des genannten Gesetzes vorgesehen sind, wird für Vollblinde bzw. für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen folgendermaßen neu festgesetzt:
Euro 88,68 bzw. 63,35 ab 1. Januar 2004
3. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen, welche Anrecht auf obenangeführten Zuwendungen haben, werden diese in der neu festgelegten Höhe, ab dem oben angeführten Zeitpunkt ausbezahlt,
4. die entsprechende Mehrausgabe wird dem Kapitel 09110.00 des Kompetenzhaushaltes des laufenden Jahres angelastet.
5. der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.