(1) Zum Zwecke der Ermächtigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 müssen die Kontrollstellen ein Standardkontrollprogramm mit einer ausführlichen Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen, welche die Stelle den von ihr kontrollierten Ökounternehmern zur Auflage macht, vorlegen.
(2) Außerdem muss die Zusammensetzung der Kontrollstellen die Unparteilichkeit gewährleisten und ermöglichen, dass alle betroffenen Parteien zur Erfüllung der Aufgaben und zur Arbeit der Kontroll- und Zertifizierungsstelle beitragen.
(3) Die Mitglieder des Leitungsorgans der Kontrollstellen können auch aus den von der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit betroffenen Bereichen ausgewählt werden, vorausgesetzt, es überwiegen nicht einzelne Bereichsinteressen.
(4) Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit darf nur unbefristet eingestelltes Personal eingesetzt werden; es untersteht der Supervision eines Rechtssubjekts, das der Kontrollstelle gegenüber verantwortlich ist. Zwischen dem Personal und den der Kontrolle unterstehenden Ökounternehmern darf weder direkt noch indirekt ein Berufs- oder Beratungsverhältnis oder eine finanzielle Verbindung bestehen. Das für die Kontrolle eingesetzte technische Personal muss außerdem das Laureatsdiplom in Agrar- oder in Forstwissenschaften, in Ernährungswissenschaften, in Tierproduktion, in Chemie, in Biologie, in Veterinärmedizin oder ein gleichgestelltes erworben haben oder im Besitz des Abschlussdiploms eines Agrartechnikers, eines Landwirtschaftstechnikers, eines Chemietechnikers, eines Lebensmitteltechnikers oder eines gleichgestellten Diploms sein und die nötige Kompetenz für die zugewiesenen Aufgaben mitbringen.
(5) Die Strukturen der Kontrollstellen müssen bezüglich Sitz, technischer und informationstechnischer Ausstattung für die Kontrolltätigkeit entsprechend ausgestattet sein.
(6) Die Landesregierung legt die Voraussetzungen für die Vertreter und die Verwalter der Kontrollstellen fest. Der entsprechende Beschluss muss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht werden.