(1) Gemeinsam mit den anderen zuständigen Stellen bestimmt die Agentur, wenn es zweckmäßig erscheint, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Auswirkungen einer unvorhergesehenen Verschmutzung des Wassers, die durch Überschwemmungen, durch Löschmittel bei Bränden in Lagerhäusern oder Fabriken sowie durch Schadstoffverluste während des Transports oder der Lagerung verursacht wird. Diese Maßnahmen umfassen folgende Tätigkeiten:
(2) Besteht für die Oberflächengewässer und das Grundwasser die Gefahr schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schäden, so ordnet der für den Gewässerschutz zuständige Landesrat auf Vorschlag der Agentur die Einstellung der gefahrbringenden Tätigkeit für die Zeit an, die erforderlich ist, um die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung der Gefahren- oder Schadenssituation anzuwenden.