(1) Unbeschadet aller anderen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Brandschutzes müssen die Tanks, Behälter, Leitungen und Umladeflächen von verunreinigenden Stoffen so errichtet werden, dass die Möglichkeit von Verlusten verhindert wird, der Verunreinigung der Oberflächengewässer und des Grundwassers sowie des Bodens und des Untergrundes vorgebeugt wird und Behälter und Leitungen auf ihre Dichtheit überprüft werden können. Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien betreffend die Lage, die technischen Eigenschaften, den Einbau, den Betrieb, die periodischen Kontrollen und die Anpassung der bestehenden Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern festgelegt. Für Anlagen mit einem Fassungsvermögen von gleich oder weniger als 1000 Litern gelten die allgemeinen Bestimmungen im Sinne dieses Absatzes.44)
(2) Im Falle von Handelslagerstätten und Tankstellen, ausgenommen betriebsinterne Tankstellen, übermittelt die Gemeinde das Projekt an die Agentur, welche innerhalb von 30 Tagen das Gutachten abgibt.44)
(3) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Bau- oder Installationsfirma der Gemeinde eine Erklärung vorlegen, mit welcher bestätigt wird, dass die Arbeiten entsprechend der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 durchgeführt wurden. 45)
(4) 46)