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Landesgesetzgebung
Landschaftsschutz und Umweltschutz
Gewässerschutz und Gewässernutzung
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
Anlage L
Produktionsbetriebe, deren Abwässer als häusliche Abwässer eingestuft werden
a) Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
1)
Bestimmungen über die Gewässer
Attendere, processo in corso!
Dienstleistungsbetriebe für die Pflege und das Wohlbefinden des Menschen,
Schwimmbäder, hydrothermale und Trinkkur-Betriebe,
Wäschereien, die nicht mehr als 1.000 m³ Abwässer im Jahr erzeugen, wobei bei den Trockenreinigungsmaschinen keine lösungsmittelhaltigen Abwässer abgeleitet werden dürfen,
Krankenhäuser, Pflegeheime, Tierheime, Ambulatorien von Ärzten, Tierärzten, Zahnärzten, oder ähnliche Einrichtungen ohne oder mit Forschungs- oder Analysenlabors, sofern die Laborabfälle, das reine Waschwasser der Laborgeräte und -gläser ausgenommen, laut den geltenden Bestimmungen über die Abfallentsorgung beseitigt werden,
Handwerksbetriebe für die Produktion von Süßwaren, Speiseeis, Backwaren, Brot und frischen Lebensmitteln, die nicht mehr als 1.500 m³ Abwasser im Jahr erzeugen,
Metzgereien ohne Schlachtraum, die nicht mehr als 1.000 m³ Abwasser im Jahr erzeugen,
Landwirtschaftliche Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich in Bodenbearbeitung und/oder Forstwirtschaft besteht,
Viehzuchtbetriebe, die die landwirtschaftliche Nutzung des Wirtschaftsdüngers gemäß den mit Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen ausüben und über mindestens einen Hektar landwirtschtlicher Nutzfläche pro 340 kg Stickstoff, der in dem in einem Jahr erzeugten Wirtschaftsdüngers enthalten ist, verfügen,
Betriebe, gemäß Punkt 7 und 8 der vorliegenden Anlage, welche die Verarbeitung und Veredelung der landwirtschaftlichen Produktion durchführen, wobei diese Tätigkeit als normale und funktionelle Ergänzung in den Produktionskreislauf des Betriebes eingebunden ist und die verarbeiteten Rohstoffe vorwiegend aus der Anbautätigkeit der Böden, über welche man aus irgendeinem Recht verfügt, stammen,
Betriebe für die Verarbeitung und Veredelung von landwirtschaftlichen Produkten, die nicht mehr als 1.000 m³ im Jahr Abwasser erzeugen,
Wasserkultur- und Fischzuchtbetriebe mit Wasserableitung, die eine Fischdichte von weniger als 1 kg pro m² Wasserfläche aufweisen oder eine Wassermenge von 50 oder weniger Sekundenliter benützen.
Autogaragen, in denen keine mechanische Reparaturen, Wartungsarbeiten sowie Waschtätigkeiten durchgeführt werden, ausgenommen öffentliche Autogaragen mit einer Kapazität über 300 Stellplätze,
Kondensationsanlagen mit einer thermischen Leistung von 6.000 Kilowatt oder weniger,
Kreisläufe der Heiz- und Fernheizanlagen, mit Ausnahme der Abwässer, welche bei der Reinigung der Kreisläufe anfallen und die gemäß den Angaben der Sicherheitsdatenblätter der benützten Produkte zu entsorgen sind,
Anlagen für den Wärmeaustausch die nicht mehr als 5.000 m³ im Jahr Abwasser erzeugen,
Malerbetriebe mit weniger als 5 Angestellten,
Waschwasser von Müllcontainer und Behälter für die Sammlung von Hausabfälle,
die Abwässer der unter den Ziffern 3, 5, 6 und 10 angeführten Produktionstätigkeiten, die für zwei aufeinander folgende Jahre die angeführten Abwassermengen überschreiten, werden als industrielle Abwässer eingestuft. Der Inhaber der Ableitung legt innerhalb 30. Juni des darauf folgenden Jahres das Ansuchen um Ermächtigung der Ableitung vor, und zwar gemäß den Bestimmungen der Artikel 38 und 39.
82)
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Juli 2002, Nr. 28.
82)
Die Anlage L wurde so geändert durch den Beschluss der Landesregierung vom 23. April 2012, Nr. 609.
Caricamento in corso
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VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
A Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
B Landschaftsschutz
C Lärmbelästigung
D Luftverschmutzung
E Schutz der Flora und Fauna
F Gewässerschutz und Gewässernutzung
a) Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
Grundsätze und Zuständigkeiten
Gewässernutzung
Gewässerschutz
Überwachung und Schlussbestimmungen
Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
Anlage E
Anlage F
Anlage G
Elemente und chemische Stoffe, die aufgrund der Toxizität, Langlebigkeit und Bioakkumulation als toxische Stoffe eingestuft werden. (1) (2)
Anlage I
Produktionsbetriebe, deren Abwässer als häusliche Abwässer eingestuft werden
Bauten und Abwasserableitungen im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6
e) Landesgesetz vom 13. Februar 2013, Nr. 1
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 2017, Nr. 40
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2018, Nr. 28
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 2019, Nr. 34
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Oktober 2020, Nr. 40
k) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. November 2020, Nr. 44
l) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 2022, Nr. 13
m) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. März 2024, Nr. 1
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