(1) Für das nicht verunreinigte Niederschlagswasser ist die Wiederverwertung vorgesehen und, zweitrangig, die Versickerung im Untergrund. Wenn dies auf Grund der lokalen Gegebenheiten nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, darf es in Oberflächengewässer abgeleitet werden. Bodenversiegelungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
(2) Zur Vorbeugung von hydraulischen und Umweltrisiken werden mit Durchführungsverordnung jene Fälle festgelegt, bei denen vorgeschrieben werden kann, dass
(3) Für die Genehmigung der Projekte und die Ermächtigung der Anlagen laut Absatz 2 werden die Verfahren laut den Artikeln 38 und 39 angewandt.
(4) Die direkte Einleitung der Gewässer laut Absatz 2 in das Grundwasser ist verboten.