(1) Die Klärschlämme aus Kläranlagen für kommunales Abwasser unterliegen ab dem Zeitpunkt, an dem diese außerhalb der Kläranlagen gebracht werden, um wiederverwendet oder entsorgt zu werden, den Bestimmungen der Abfallbewirtschaftung.
(2) Die Entsorgung von Klärschlamm in Oberflächengewässer ist auf jeden Fall verboten.