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a) Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 81)
Bestimmungen über die Gewässer

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Juli 2002, Nr. 28.

I. TITEL
Grundsätze und Zuständigkeiten

Art. 1 (Ziele)

(1) Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Wassers und den Schutz der Gewässer in Südtirol, um folgende Ziele zu erreichen:

  1. Vorbeugung und Verminderung von Verunreinigungen und Sanierung der verunreinigten Gewässer,
  2. Verbesserung des Zustandes der Gewässer und geeignete Schutzmaßnahmen für Gewässer mit zweckbestimmter Nutzung,
  3. Förderung einer nachhaltigen und dauerhaften Nutzung der Wasserressourcen, wobei das Trinkwasser Vorrang hat,
  4. Erhaltung der natürlichen Selbstreinigungskraft der Gewässer und ihrer Fähigkeit, Lebensraum für eine breite und differenzierte Organismengemeinschaft zu sichern.

(2) Die Ziele laut Absatz 1 werden durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verfolgt:

  1. Bestimmung von Umweltqualitätszielen für Gewässer und von Qualitätszielen für Gewässer mit zweckbestimmter Nutzung,
  2. integrierter Schutz der qualitativen und quantitativen Aspekte eines jeden Wassereinzugsgebiets und angemessenes Kontroll- und Strafsystem,
  3. Beachtung der von diesem Gesetz vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Ableitungen,
  4. Anpassung der Kanalisationen und der Kläranlagen für kommunales Abwasser an die Bestimmungen dieses Gesetzes,
  5. Bestimmung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Verringerung der Verunreinigung,
  6. Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung, Kreislaufführung, Wiederverwendung und zum sparsamen Umgang mit Wasser.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter

  • a) „Gewässer“: das Niederschlagswasser, die Oberflächengewässer und das Grundwasser,
    • 1) „Oberflächengewässer“: die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers,
    • 1.1 „See“: ein stehendes Binnenoberflächengewässer,
    • 1.2 „Fluss“: ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann,
    • 2) „Grundwasser“: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht, 2)
  • b) „Wasserkörper“: ein separater und homogener Oberflächen- oder Grundwasserkörper, wie ein Grundwasserleiter, ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal oder ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals; es gilt folgende Unterscheidung:
    • 1) „Oberflächenwasserkörper“: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, wie ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal oder ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals:
    • 1.1 „künstlicher Wasserkörper“: ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper,
    • 1.2 „erheblich veränderter Wasserkörper“: ein Oberflächenwasserkörper, der infolge physikalischer Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde,
    • 2) „Grundwasserkörper“: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter:
    • 2.1 „Grundwasserleiter“: eine oder mehrere unter der Oberfläche liegende Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist,  3)
  • c) „Einzugsgebiet“: ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf gelangt,  4)
  • d) "Umweltqualitätsziel": Ziel, das für das Gewässer zu erreichen ist und anhand des ökologischen und chemischen Zustandes für Oberflächengewässer und anhand des mengenmäßigen und chemischen Zustandes im Falle von Grundwasser bestimmt wird;
  • e) "Qualitätsziel für zweckbestimmte Nutzung": zu erreichendes Qualitätsziel für Gewässer, um eine zweckbestimmte Nutzung des Wassers zu gewährleisten;
  • f) "Verunreinigung": eine vom Mensch direkt oder indirekt getätigte Ableitung von Stoffen oder Energie in Gewässer, welche die menschliche Gesundheit gefährden, die Lebewesen und das Ökosystem der Gewässer schädigen, die Attraktivität des Gewässers schmälern oder andere rechtmäßige Nutzungen der Gewässer behindern;
  • g) "Ableitung": jede direkte Einleitung mittels Leitung von häuslichen, kommunalen und industriellen Abwässern in Oberflächengewässer, in Grundwasser, auf den Boden, in den Untergrund, in die Kanalisation sowie in die Kläranlagen für kommunales Abwasser; ausgenommen sind die Einleitungen der Gewässer laut den Artikeln 42, 44, 46 und 49;
  • h) "Trennkanalisationen": das Kanalisationsnetz, welches aus zwei Leitungen besteht: eine Leitung kanalisiert nur das Niederschlagswasser und kann mit Systemen für die Sammlung und die Trennung des ersten Regenwassers ausgestattet sein, während die andere Leitung die restlichen Abwässer mit dem eventuellen ersten Regenwasser kanalisiert;
  • i) "Abwässer": alle Abwässer, die aus einer Ableitung stammen;
  • j) "häusliches Abwasser": Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs, und aus Tätigkeiten der Haushalte sowie aus den in Anlage L angeführten Produktionsbetrieben, bei denen Abwasser anfällt, welches dem häuslichen gleichgestellt werden kann; 5)
  • k) "kommunales Abwasser": Gemisch aus häuslichem Abwasser, industriellem Abwasser oder Niederschlagswasser in Kanalisationsnetze, die auch getrennt gesammelt werden können und aus einem Siedlungsgebiet stammen; 6)
  • l) "industrielles Abwasser": jede Art von Abwasser, welches aus Gebäuden oder Anlagen, in welchen Handelstätigkeiten oder die Herstellung von Gütern stattfinden, abgeleitet wird, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
  • m) "Siedlungsgebiet": ein Gebiet, in welchem die Besiedlung oder die Produktionstätigkeiten ausreichend konzentriert sind, so dass es technisch und wirtschaftlich zulässig ist, in Bezug auch auf die erreichbaren Umweltvorteile, das kommunale Abwasser zu sammeln und zu einer Kläranlage oder zu einer Einleitungsstelle weiterzuleiten; 7)
  • n) "Kanalisation": das Leitungssystem und die Anlagen, in denen kommunales Abwasser gesammelt und abgeleitet wird; 7)
  • o) "1 EW (Einwohnerwert)": die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag;
  • p) "Kläranlage": die Gesamtheit der Bauwerke und Anlagen, die eine geeignete Behandlung des Abwassers gewährleisten, einschließlich der Schlammbehandlungen vor der Wiederverwendung oder der Entsorgung;
  • q) "geeignete Behandlung": die Behandlung von Abwasser durch ein Verfahren oder ein Entsorgungssystem, das sicherstellt, dass die aufnehmenden Gewässer nach der Ableitung den vorgegebenen Qualitätszielen entsprechen oder dass die Ableitung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht;
  • r) "Erstbehandlung": physikalische oder chemische Behandlung des häuslichen und kommunalen Abwassers mit Hilfe eines Verfahrens, bei dem sich die Schwebestoffe absetzen, oder anderer Verfahren, bei denen - bezogen auf die Werte im Zulauf - der BSB5 um mindestens 20 Prozent und die gesamten Schwebestoffe um mindestens 50 Prozent verringert werden;
  • s) "Zweitbehandlung": die Behandlung des häuslichen und kommunalen Abwassers durch ein biologisches Aufbereitungsverfahren mit Nachklärung oder ein anderes Verfahren, bei dem an der Ableitung die Emissionsgrenzwerte nach Anhang A oder B eingehalten werden;
  • t) "Klärschlamm": der behandelte oder unbehandelte Schlamm aus Kläranlagen;
  • u) "Emissionsgrenzwert": zulässige Höchstkonzentration oder Höchstfracht eines Schadstoffes in einer Ableitung, die in Konzentration oder in Gewicht je Produkt- oder je verarbeitete Rohstoffeinheit oder in Gewicht pro Zeiteinheit gemessen wird; 8)
  • v) "Ausbringung auf dem Boden": Zufuhr von Stoffen auf den Boden durch Ausbringung auf die Bodenoberfläche, Einbringung in den Boden, Unterpflügen und Vermischung mit den oberflächlichen Bodenschichten;
  • w) "Landwirtschaftliche Nutzung": die Bewirtschaftung der Wirtschaftsdünger, der Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und aus kleinen Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, von der Erzeugung bis zur Ausbringung auf den Boden, mit dem Ziel der Nutzung der Nähr- und Bodenverbesserungsstoffe, die in diesen enthalten sind, beziehungsweise für Bewässerungs- oder düngende Bewässerungszwecke;
  • x) "Kunstdünger": jeder Dünger, der durch industrielle Verfahren hergestellt wird;
  • y) "Wirtschaftsdünger": tierische Ausscheidungen oder eine Mischung aus Streu und diesen Ausscheidungen, auch in Form eines verarbeiteten Produktes;
  • z) "Dünger": jede Substanz, die eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthält und auf den Boden ausgebracht wird, um das Wachstum der Vegetation zu fördern; inbegriffen sind die Wirtschaftsdünger, die Abwässer aus Landwirtschaftssbetrieben und aus Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, die Rückstände der Fischzucht und die Schlämme laut Buchstabe t);
  • aa) "Industriebetrieb" oder einfach "Betrieb": jedes Gebäude oder jede Anlage, in denen Handels- oder Industrietätigkeiten durchgeführt werden, bei welchen die Substanzen laut den Anlagen D und E produziert, verarbeitet oder verwendet werden, oder auch jedes andere Produktionsverfahren, bei dem diese Substanzen in der Ableitung enthalten sind; 9)
  • ab) "Mineral- und Thermalwässer": die natürlichen Mineralwässer laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, die für die im selben Landesgesetz gestatteten Zwecke benutzt werden.10)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
2)
Der Buchstabe a) des Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, und später durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
3)
Der Buchstabe b) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
4)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
5)
Der deutsche Text des Art. 2 Absatz 1 Buchstabe j) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
6)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe k) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil 315 vom 30.11.2009 die Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen Buchstaben k) für unzulässig erklärt.
7)
Die Buchstaben m) und n) des Art. 2 Absatz 1 wurden so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
8)
Der italienische Text des Art. 2 Absatz 1 Buchstabe u) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
9)
Der deutsche Text des Art. 2 Absatz 1 Buchstabe aa) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
10)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe bb) wurde angefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 3 (Aufgaben des Landes)   delibera sentenza

(1) Aufgaben des Landes sind

  1. die Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete und die Erstellung des Trinkwasserschutzgebietsplans,
  2. die Erstellung des Gewässerschutzplans,
  3. die Koordinierung der Tätigkeiten und Maßnahmen der für die Durchführung des Gewässerschutzplans zuständigen Körperschaften,
  4. die Errichtung und die Führung der Abwasserentsorgungsanlagen, falls dies vom Gewässerschutzplan vorgesehen ist,
  5. die Erstellung des Katasters der Abwasserableitungen, die nicht in die Kanalisation münden,
  6. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen, sowie Akte und Maßnahmen zu setzen, welche im eigenen Zuständigkeitsbereich liegen,
  7. die Erhebung der qualitativen und quantitativen Merkmale der Gewässer sowie die Bezeichnung und Klassifizierung der Gewässer in Bezug auf die Qualitätsziele,
  8. die Veröffentlichung der Informationen über den Qualitätszustand der Gewässer,
  9. die Durchführung der erforderlichen Ersatzmaßnahmen bei Untätigkeit der zuständigen Körperschaften.
massimeBeschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359 - Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich Gewässer zwischen den Gesundheitsbezirken und der Landesagentur für Umwelt

Art. 4 (Aufgaben der Gemeinden)

(1) Aufgaben der Gemeinden sind

  1. die öffentliche Trinkwasserversorgung und die Festlegung der Gebühren für den Trinkwasserversorgungsdienst,
  2. die Genehmigung der Wasserleitungsordnung,
  3. die Führung des Katasters der öffentlichen Trinkwasserleitungen,
  4. die Errichtung und die Führung der Kanalisationen und der Kläranlagen für das kommunale Abwasser der Siedlungsgebiete in Übereinstimmung mit dem Gewässerschutzplan, 11)
  5. die Entnahme und Entsorgung des Schlammes der individuellen Entsorgungssysteme laut Artikel 34 Absatz 3 in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen,
  6. die Anwendung einer Betriebsordnung für den Abwasserdienst in Übereinstimmung und innerhalb der Termine, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden,
  7. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen, sowie Ermächtigungen zu erteilen, Gutachten zu erstellen und Maßnahmen zu setzen, welche im eigenen Zuständigkeitsbereich liegen.

(2) Für die Errichtung und die Führung der Kanalisationen und der Kläranlagen von übergemeindlichem Interesse bedienen sich die Gemeinden des einheitlichen Dienstes laut Artikel 5. Dem einheitlichen Abwasserdienst können die Gemeinden auch Wasserdienste von Gemeindeinteresse übertragen.

11)
Der italienische Text des Art. 4 Absatz 1 Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 5 (Der einheitliche Abwasserdienst)  delibera sentenza

(1) Der einheitliche Abwasserdienst ist die Form der Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften zur gemeinsamen Bewältigung folgender Aufgaben:

  1. die Errichtung und die Führung der Kanalisationen und der Kläranlagen für kommunales Abwasser von übergemeindlichem Interesse,
  2. die Koordinierung zwischen den Betreibern der Dienste auf Gemeindeebene,
  3. die Übernahme anderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Kanalisation und der Abwasserbehandlung sowie die Trinkwasserversorgung, die von den jeweiligen zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften, auch einzeln, oder vom Land übertragen werden.

(2) Der Dienst laut Absatz 1 wird aufgrund von optimalen Einzugsgebieten organisiert, wobei diese Gebiete von der Landesregierung unter Berücksichtigung der hydrogeographischen Homogenität und der zur Führung geeigneten Größenordnungen innerhalb von 180 Tagen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgegrenzt werden, nachdem die Gemeinden, der Gemeindenverband und die Bezirksgemeinschaften angehört wurden. Gleichzeitig bestimmt die Landesregierung die geeigneten Zusammenschlussformen, die Gebietskörperschaft, welche für die Koordinierung verantwortlich ist, sowie die Bauten und Anlagen von übergemeindlichem Interesse.

(3) Innerhalb von 180 Tagen ab der Abgrenzung der optimalen Einzugsgebiete organisieren die Gemeinden eines jeden Einzugsgebiets den Dienst laut Absatz 1 nach leistungsorientierten und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

[(4)Die lokalen Körperschaften dürfen, auch wenn sie in Verbänden zusammengeschlossen sind, das Eigentum der Anlagen, der Netze und der anderen Einrichtungen, welche für die Führung des Trinkwasser-, Abwasser- und Kanaldienstes bestimmt sind, ausschließlich an Konsortien, an Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung oder mit überwiegend öffentlicher Beteiligung, an Bezirksgemeinschaften, die gemäß Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, ingeltender Fassung, errichtet wurden, oder der Standortgemeinde abtreten. Im Falle der Auflösung von Konsortien ist das Eigentum von Bauten und Anlagen von übergemeindlichem Interesse laut Absatz 1 Buchstabe a) unentgeltlich einer der von der Landesregierung  laut Absatz 2 festgelegten Zusammenschlussformen oder der Standortgemeinde zu übertragen.]  12)

(5) Die Verbindlichkeiten, die Aktiva und die Passiva der Dienste laut Absatz 1 Buchstabe a), einschließlich der Amortisierungskosten der Darlehen, werden dem einheitlichen Abwasserdienst übertragen.

(6) Sofern in der Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, werden die Bauten und Anlagen, die zum Dienst laut Absatz 1 gehören, dem Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes unentgeltlich in Konzession übertragen; der Betreiber übernimmt die entsprechenden Kosten zu den in der Vereinbarung und im Auflagenheft festgesetzten Bedingungen.

massimeBeschluss vom 25. Juni 2012, Nr. 925 - Förderung des Wettbewerbs der örtlich öffentlichen Dienste - Festlegung der optimalen Einzugsgebiete
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
12)
Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 18. Juni 2002, Nr. 8 wurde zuerst durch Art. 14 Absatz 8 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juni 2011. Nr. 4, ersetzt und schließlich mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.

II. TITEL
Gewässernutzung

I. KAPITEL
Trinkwasser

Art. 6 (Nutzung des Wassers)    delibera sentenza

(1) Die Nutzung des Wassers zur Versorgung der Menschen mit Trinkwasser hat Vorrang gegenüber den anderen Nutzungen desselben Oberflächen- oder Grundwasserkörpers. Die übrigen Nutzungen sind nur dann zulässig, wenn das Wasservorkommen ausreichend ist und die Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigt wird. Nach der Nutzung als Trinkwasser wird grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung der Vorzug eingeräumt.

(2) Trinkwasser für öffentliche Trinkwasserleitungen darf nur aus unterirdischen und oberflächlichen Wasservorkommen entnommen werden, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel II unter Schutz gestellt sind.

massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 680 - Sicherheitsbestimmungen für konzessionspflichtige Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer (mit Ausnahme der Anlagen für die Produktion von elektrischer Energie). Ersetzung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 204 vom 24.02.2015

Art. 7 (Öffentliche Trinkwasserversorgung)  delibera sentenza

(1) Die Gemeinden sind für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst in ihrem Gebiet zuständig. Sie organisieren diesen Dienst, um im Gemeindegebiet eine effiziente und wirtschaftliche Versorgung durch Rationalisierung und sparsamen Umgang mit den vorhandenen Wasservorkommen zu gewährleisten.

(2) Die Wasserkonzession für öffentliche Trinkwasserleitungen wird der Gemeinde oder, bei übergemeindlichen Trinkwasserleitungen, den betroffenen Gemeinden oder Gemeindenverbunden erteilt.

(3) Die Gemeinden können den Trinkwasserversorgungsdienst, auch für Teilgebiete der Gemeinde, mit Konvention anderen Betreibern übertragen, sofern Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Dienstes gewährleistet sind. In diesem Fall trägt der Betreiber die Verantwortung für den Trinkwasserversorgungsdienst in dem ihm zugewiesenen Gebiet und die Wasserkonzession wird dem Betreiber des Trinkwasserversorgungsdienstes, beschränkt auf die Dauer der Konvention, erteilt bzw. übertragen. Bei Auflösung der Konvention aus jedwedem Grund fällt die Wasserkonzession an die Gemeinde zurück.

(4) In der Konvention laut Absatz 3 kann auch die Einhebung seitens der Gemeinde der in Artikel 7/bis vorgesehenen Tarife vorgesehen werden. In diesem Fall ist dem Betreiber der Trinkwasserleitung eine Entschädigung zu entrichten, die wenigstens den Betriebskosten der Trinkwasserleitung entspricht.13)

massimeBeschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1114 - Leitlinien für die „externe Kontrolle” des Wassers für den menschlichen Gebrauch
massimeBeschluss Nr. 333 vom 04.02.2008 - Trinkwasserversorgungsdienst - Richtlinien zur Durchführung von internen Qualitätskontrollen
13)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 9 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 7/bis (Tarife für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst)

(1) Die Tarife für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst werden von den Gemeinden für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt und stehen dem Betreiber der Trinkwasserleitung zu.

(2) Die Tarife setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag pro Anschluss und einem verbrauchsabhängigen Betrag. Dabei ist den Betriebskosten der Anlagen und der Trinkwasserschutzgebiete Rechnung zu tragen, damit die Betriebskosten und die Investitionen abgedeckt sind, und ohne dass Gewinne erwirtschaftet werden.14)

14)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 10 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 8 (Private Trinkwasserleitungen)

(1) Neue kleine private Trinkwasserleitungen oder Eigenversorgungsanlagen im "Inselbetrieb" können von Privaten geführt werden, wenn der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserleitung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur schwer möglich ist und wenn die zuständige Gemeinde ein positives Gutachten abgibt. Die Wasserkonzession wird dann dem privaten Antragsteller erteilt.

Art. 9 (Kategorien der Trinkwasserleitungen)

(1) Es werden folgende Kategorien von Trinkwasserleitungen unterschieden:

  1. öffentliche Trinkwasserleitungen: eine Trinkwasserversorgungsanlage, die folgende Versorgungsschwellenwerte überschreitet: 40 Wohneinheiten oder 150 Betten in Beherbergungsbetrieben gewerblicher und nicht gewerblicher Natur. Eine Trinkwasserleitung, die von einer öffentlichen Körperschaft betrieben wird, ist unabhängig vom Erreichen dieser Schwellenwerte eine öffentliche Trinkwasserleitung; 15)
  2. private Trinkwasserleitungen im öffentlichen Interesse: Trinkwasserleitungen, die die Schwellenwerte gemäß Buchstabe a) nicht überschreiten und mindestens einen gastgewerblichen Betrieb versorgen;
  3. private Trinkwasserleitungen: Trinkwasserleitungen, die die Schwellenwerte gemäß Buchstabe a) nicht überschreiten und keinen gastgewerblichen Betrieb versorgen.

(2) Das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt führt ein Register der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) enthaltenen Trinkwasserleitungen.

(3) Alle Trinkwasserleitungen, auch die laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wasserrechtlich befreiten Trinkwasserableitungen, müssen nach den vom Direktor der Landesagentur für Umwelt 16) festgelegten technisch-hygienischen Richtlinien errichtet und betrieben werden.17)

16)
In Art. 9 Absatz 3 wurden die Wörter "von der Landesregierung" durch die Wörter "vom Direktor der Landesagentur für Umwelt" ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
17)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 11 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 10 (Technisch-hygienische Bauabnahme)

(1) Öffentliche Trinkwasserleitungen, die in Konzession vergeben oder bewilligt wurden, dürfen erst nach erfolgter Bauabnahme in Betrieb genommen werden. Zu diesem Zweck teilt der Betreiber der Trinkwasserleitung dem Landesamt für Gewässernutzung die Fertigstellung der Anlagen mit und beantragt die Durchführung der Bauabnahme.

(2) Die technisch-hygienische Bauabnahme wird von einem Techniker des Landesamtes für Gewässernutzung und einem Techniker des gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetriebes im Beisein des Verantwortlichen der Trinkwasserleitung durchgeführt. Es ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen.

Art. 11 (Pflichten der Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen)  

(1) Der Betreiber der öffentlichen Trinkwasserleitung muss die mit Durchführungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen des Trinkwasserversorgungsdienstes innerhalb seines Zuständigkeitsgebietes erfüllen.

(2) In der Durchführungsverordnung wird außerdem angegeben, welche Betriebsdaten jährlich dem Landesamt für Gewässernutzung zur Sammlung, Ausarbeitung und Wiedergabe in Form von Statistiken übermittelt werden müssen.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Kataster der öffentlichen Trinkwasserleitungen auf ihrem Gebiet zu führen.

Art. 12 (Wasserleitungsordnung)

(1) Auf Grund der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Mindestanforderungen erstellt jeder Betreiber einer öffentlichen Trinkwasserleitung eine Wasserleitungsordnung, die vom Bürgermeister der zuständigen Gemeinde genehmigt wird. Entspricht die Wasserleitungsordnung nicht einer guten und rationellen Wasserversorgung im Gemeindegebiet, schreibt der Bürgermeister die unbedingt notwendigen Änderungen vor, besonders was den Versorgungsbereich und die Anschlusspflicht betrifft.

(2) 18)

18)
Art. 12 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 13 (Bestehende Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen)

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels bereits bestehenden Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen üben den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst bis zum Ablauf der wasserrechtlichen Konzession oder Genehmigung aus, sofern innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Artikels die Mindestanforderungen gemäß Artikel 11 erfüllt werden und die entsprechende Konvention gemäß Artikel 7 unterzeichnet ist. Ansonsten gelten die Wasserkonzession und der öffentliche Trinkwasserversorgungsdienst als an die Gemeinde übertragen, die in Anwendung des Verfahrens bei Ablauf der Konzession laut Absatz 2 vorgeht.

(2) Bei Ablauf der Wasserkonzession verfährt die Gemeinde gemäß Artikel 7. Die gesamte Trinkwasseranlage wird von der Gemeinde nach dem Verfahren der Enteignung im öffentlichen Interesse übernommen, sofern nicht eine andere Einigung mit dem Eigentümer der Anlage erzielt wird.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Konvention gemäß Absatz 1 muss jeder bestehende Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen die in Artikel 12 vorgesehene Wasserleitungsordnung erstellen.19)

19)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 12 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 14 (Freie Trink- und Hauswassernutzungen)

(1) Die freie Nutzung gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, gilt nicht für die Trinkwasserleitungen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Gesetzes.20)

20)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 13 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

II. KAPITEL
Trinkwasserschutzgebiete

Art. 15 (Trinkwasserschutzgebiete)   delibera sentenza

(1) Zur Sicherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Qualität und Menge der Trinkwasservorkommen für die öffentliche Trinkwasserversorgung werden von der Landesabteilung Wasser und Energie Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen. Diese Schutzgebiete sind der Öffentlichkeit mit Tafeln anzuzeigen.

(2) Im Sinne eines differenzierten Schutzes und zur Vermeidung übermäßiger Nutzungsbeschränkungen kann das Trinkwasserschutzgebiet in die Schutzzonen I, II und III unterteilt werden:

  1. die Zone I muss ausreichenden Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor Verunreinigung und Beeinträchtigung bieten. In dieser Zone sind nur Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung stehen, erlaubt. Die Gemeinde hat die Befugnis, die Flächen dieser Zone im Enteignungsweg zu erwerben oder eine Dienstbarkeit aufzuerlegen;
  2. die Zone II muss ausreichenden Schutz vor Verschmutzung biologischer und bakteriologischer Art sowie vor im Boden leicht abbaubaren chemischen Schadstoffen bieten;
  3. die Zone III muss Schutz vor Verschmutzung durch im Boden schwer abbaubare Schadstoffe bieten sowie allgemeine Beeinträchtigungen des Wasservorkommens verhindern.

(3) Für jedes Trinkwasserschutzgebiet wird vom Landesamt für Gewässernutzung ein Trinkwasserschutzgebietsplan erstellt, in dem die Ausdehnung des Schutzgebietes und der Schutzzonen sowie die spezifischen Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen festgelegt werden, die zur Erreichung der Schutzziele notwendig sind. Die notwendigen Unterlagen, Studien und Erhebungen werden vom Betreiber der Trinkwasserleitung geliefert.

(4) In der Durchführungsverordnung werden die allgemeinen Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen spezifiziert, die in den Trinkwasserschutzgebieten festgelegt werden können. Die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Trinkwasserschutzgebiet erfolgt nach den vom Landesamt für Gewässernutzung in Zusammenarbeit mit der Abteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen festgelegten Richtlinien.

(5) Wasservorkommen, die für den zukünftigen öffentlichen Trinkwasserbedarf von Bedeutung sind, können durch Trinkwasserschongebiete geschützt werden. Die Schutzziele entsprechen jenen der Zone III der Trinkwasserschutzgebiete.

(6) Die Gemeinde hat die Befugnis, die Flächen innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes zu enteignen oder eine Dienstbarkeit aufzuerlegen, wenn der Schutz auf andere Art nicht gewährleistet und mit den Grundeigentümern kein Einvernehmen erzielt werden kann.

massimeBeschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1073 - Richtlinie zur Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in Trinkwasserschutzgebieten

Art. 16 (Verfahren zur Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten)

(1) Die Ausweisung des Trinkwasserschutzgebietes erfolgt nach den für das Wasserrechtsverfahren der Wasserableitungen geltenden Bestimmungen gemäß Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung.21)

(2) Zusammen mit der Anordnung der Zulassung des Wasserableitungsgesuchs zum Wasserrechtsverfahren wird der Vorschlag für den Trinkwasserschutzgebietsplan den zuständigen Gemeinden, welche die betroffenen Grundeigentümer verständigen, dem Betreiber der Trinkwasserleitung, den zuständigen Sanitätsbetrieben, der Landesabteilung Forstwirtschaft, der Landesabteilung Landwirtschaft und der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung übermittelt, die ihre Stellungnahmen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Lokalaugenscheins übermitteln. Der Vorschlag für den Trinkwasserschutzgebietsplan liegt in den zuständigen Gemeinden und im Amt für Gewässernutzung zur Einsicht auf.

(3) Das Verfahren wird im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens durchgeführt; die Genehmigung des Trinkwasserschutzgebietsplans erfolgt durch den für die Gewässernutzung zuständigen Landesrat gleichzeitig mit der Erteilung der Wasserkonzession.

(4) Der Trinkwasserschutzgebietsplan wird von Amts wegen von der Landesabteilung Raumordnung in den Bauleitplan der betroffenen Gemeinde eingetragen. Anderslautende Vorschriften, die in den Bauleitplänen enthalten sind, sind als außer Kraft gesetzt zu betrachten.

21)
Art. 16 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 14 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4

Art. 17 (Entschädigungen)   delibera sentenza

(1) Dem Grundeigentümer oder dem Nutznießer von im Trinkwasserschutzgebiet gelegenen Flächen steht eine jährliche Entschädigung zu, wenn die übliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Betreibers der Trinkwasserleitung; der Betrag wird von der zuständigen Gemeinde innerhalb von sechs Monaten ab Konzessionsdekret gemäß den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien festgelegt. Der Betreiber der Trinkwasseranlage ist verpflichtet, innerhalb 60 Tagen nach der erstmaligen Festlegung der Entschädigungssumme diese an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

(2) Werden Auflagen gemäß Artikel 15, für welche Entschädigungen vorgesehen sind, nicht erfüllt, so werden außer der Anwendung der Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 57 die Entschädigungszahlungen für das betreffende Jahr ausgesetzt.

massimeBeschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143 - Richtlinien bezüglich der Entschädigungen für Einschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung in Trinkwasserschutzgebieten - Anpassung der Beträge

Art. 18 (Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten für bereits genutzte Wasservorkommen)

(1) Für Wasservorkommen, die bereits für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden, jedoch nicht unter Schutz gestellt worden sind, werden die entsprechenden Trinkwasserschutzgebiete vom Landesamt für Gewässernutzung nach dem in den folgenden Absätzen beschriebenen vereinfachten Verfahren ausgewiesen.

(2) Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes übermitteln die Gemeinden dem Landesamt für Gewässernutzung eine graphische Darstellung der Lage der öffentlichen Trinkwasserbezugsquellen.

(3) Sofern für diese Wasserbezugsquellen nicht bereits eine hydrogeologische Studie vorliegt, lässt die zuständige Gemeinde innerhalb eines Jahres eine vereinfachte hydrogeologische Studie nach den in der Durchführungsverordnung angeführten Kriterien erstellen. Diese Studien sind die Grundlage für die Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach den Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 erfolgt. Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, die notwendig sind, um die Schutzziele laut Artikel 15 Absatz 2 zu erreichen, werden mit Durchführungsverordnung aufgrund eines Vorschlags, der innerhalb von sechs Monaten von einer Facharbeitsgruppe erstellt wird, festgelegt; die Arbeitsgruppe besteht aus den jeweiligen Direktoren, oder einer von diesen delegierten Person, des Landesamtes für Gewässernutzung, der Landesabteilung Landwirtschaft, des Südtiroler Gemeindenverbandes, der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung, sowie, stellvertretend für die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Sanitätsbetriebs der Autonomen Provinz Bozen, einem Direktor dieser Dienste oder einer von ihm delegierten Person. 22)

(4)Die graphischen Unterlagen mit der Ausdehnung der Trinkwasserschutzgebiete werden übermittelt: an die Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlagen, an den Sanitätsbetrieb, an die Landesabteilung Forstwirtschaft und Landesabteilung Raumentwicklung, an die auf Landesebene repräsentativste Bauernvereinigung und an die zuständigen Gemeinden, welche die betroffenen Grundeigentümer verständigen und die Unterlagen an der Amtstafel der Gemeinde für 30 Tage veröffentlichen. Die Landesabteilung Raumentwicklung nimmt die Eintragung der Trinkwasserschutzgebiete in den Bauleitplan von Amts wegen vor.23)

(5) Die Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete gemäß Absatz 1 wird nach sechs Monaten ab der Übermittlung der Unterlagen an die Gemeinde wirksam.

(6) Die nach diesem Verfahren ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiete sind jenen laut den Artikeln 15, 16 und 17 gleichgestellt.

22)
Art. 18 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
23)
Art. 18 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

III. KAPITEL
Grundwasser

Art. 19 ( Grundwasseraufschlüsse und -entnahmen )    delibera sentenza

(1)Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen die Förderung und Nutzung des Grundwassers, die Freilegung des Grundwassers, die künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels und die Nutzung der Geothermie dem Wasserrechtsverfahren gemäß Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung.

(2) Das Wasserrechtsverfahren laut Absatz 1 wird in folgenden Fällen nicht angewandt:

  1. Sondierungsbohrungen für geologische oder hydrogeologische Erhebungen, auch mit Pumpversuchen zur Bestimmung der hydrogeologischen Eigenschaften des Untergrundes,
  2. Grundwasseraufschlüsse, die bei der Errichtung von Bauten und Anlagen entstehen,
  3. Grundwasserentnahmen mit dem alleinigen Ziel der temporären Grundwasserabsenkung mit einer mittleren Fördermenge von weniger als 50 Litern pro Sekunde, zu welchen der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde ermächtigt,
  4. Grundwasserentnahmen mit dem alleinigen Ziel der temporären Grundwasserabsenkung mit einer mittleren Fördermenge von über 50 Litern pro Sekunde, zu welchen das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt ermächtigt,
  5. Anlagen zur Nutzung der Erdwärme ohne Wasserentnahme, bis zu einer Tiefe von 200 Metern unter Geländeoberkante oder einer thermischen Leistung von maximal 100 Kilowatt.

(3) Für die in Absatz 2 genannten Anlagen muss kein Wasserzins im Sinne des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, in geltender Fassung, entrichtet werden.

(4) Die Grundwasseraufschlüsse und -entnahmen laut Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d), müssen so schnell wie möglich wieder beseitigt werden; es müssen sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um eine Verschmutzung des Grundwassers und eine Beeinträchtigung umliegender Wassernutzungen zu verhindern.

(5) Die Anlagen zur Nutzung der Erdwärme laut Absatz 2 Buchstabe e) werden nach den von der Landesregierung festgelegten Verfahren und technischen Richtlinien errichtet.

(6) Bei Grundwassernutzungen in hydrogeologisch unbekannten Gebieten, bei Unklarheit bezüglich der anzutreffenden Menge und Qualität des Grundwassers und im Fall möglicher Beeinträchtigungen bereits bestehender Wassernutzungen kann das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt nach Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 eine Probebohrung vorschreiben. Anhand der dadurch erhaltenen Informationen kann der zuständige Landesrat die Konzession zur Wassernutzung erlassen. 24)

massimeBeschluss vom 10. April 2018, Nr. 321 - Richtlinie zur Niederbringung von geschlossenen Systemen für den Wärmeaustausch mit dem Untergrund - Widerruf des Beschlusses Nr. 166/2018
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
massimeBeschluss Nr. 2320 vom 30.06.2008 - Technische Richtlinien für den Bau, die Führung und Wartung von Vertikal- und Horizontalbrunnen sowie für die Niederbringung von Tiefbohrungen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 68 del 10.03.1999 - Utilizzazione di acque sotterranee - competenza e giurisdizione
24)
Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 20 (Wasserrechtsverfahren)

(1)Das Gesuch wird mit den vorgeschriebenen Unterlagen bei dem für Gewässernutzung zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt eingereicht. Das Amt veröffentlicht das Gesuch für 15 Tage an seinem Sitz, und veranlasst die Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde, in der die Anlagen errichtet werden sollen, sowie an den Amtstafeln weiterer eventuell betroffener Gemeinden. Konkurrierende Gesuche sind nicht zugelassen.

(2)  Mit einer für Beregnungs- oder Frostschutzzwecke genehmigten Grundwassernutzung können auch weitere Flächen beregnet werden, sofern mit der erhöhten Wasserentnahme der Grundwasserkörper oder umliegende Brunnen nicht beeinträchtigt werden; zudem muss dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt gemeldet werden, welche Grundparzellen samt Fläche hinzukommen und wer die Eigentümer sind. In diesem Fall trägt der jeweilige Grundeigentümer die Verantwortung für den auf seinem Grund liegenden Teil der Anlagen. 25)

25)
Art. 20 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 21 (Ersetzung von Tiefbrunnen)

(1) Die Ersetzung von bewilligten Tiefbrunnen muss beim Landesamt für Gewässernutzung gemeldet werden. Die Meldung enthält die Erklärung des Grundeigentümers, dass der Brunnen auf derselben Grundparzelle in einer Entfernung von nicht mehr als 50 Metern, mit einem Mindestabstand von 30 Metern vom nächstgelegenen Tiefbrunnen und nicht tiefer als der zu ersetzende und für die gleiche Zweckbestimmung und mit der gleichen Fördermenge wieder errichtet wird. Der Tiefbrunnen muss gemäß den von der Landesverwaltung festgesetzten technischen Normen wieder errichtet werden. Die ursprüngliche Dauer bleibt aufrecht.

Art. 22 (Bau und Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt die technischen Normen für die Errichtung von Brunnen und Bohrungen und die Regeln für deren Betrieb fest.

(2) Die Firma, welche den Brunnen errichtet, muss die Beendigung der Arbeiten und ihre korrekte Ausführung sowie die Einhaltung der in der Ermächtigung oder Konzession zur Bohrung des Brunnens enthaltenen Vorschriften bestätigen. Diese Bestätigung muss innerhalb von 30 Tagen ab Fertigstellung des Brunnens dem Landesamt für Gewässernutzung vorgelegt werden.

(3) Wer als Unternehmer ohne Ermächtigung oder Konzession von Seiten der öffentlichen Verwaltung für eine Drittperson eine Anlage zur Förderung unterirdischen Wassers errichtet, ist solidarisch mit dem Auftraggeber zur Zahlung der Geldbuße laut Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a) verpflichtet.

massimeBeschluss Nr. 2320 vom 30.06.2008 - Technische Richtlinien für den Bau, die Führung und Wartung von Vertikal- und Horizontalbrunnen sowie für die Niederbringung von Tiefbohrungen

Art. 23 (Nutzung von Grundwasser)  delibera sentenza

(1) Die Entnahme von unterirdischen Gewässern aus gespannten Grundwasserleitern ist grundsätzlich der Trinkwassernutzung vorbehalten. Die Nutzung dieser Gewässer für andere Zwecke kann nur dann in Konzession vergeben werden, wenn keine geeigneten Oberflächengewässer vorhanden sind oder eine Entnahme aus dem freien Grundwasserleiter nicht möglich ist.

massimeBeschluss Nr. 2320 vom 30.06.2008 - Technische Richtlinien für den Bau, die Führung und Wartung von Vertikal- und Horizontalbrunnen sowie für die Niederbringung von Tiefbohrungen

Art. 23/bis (Befreiung vom Wasserzins für bisher freie Grundwassernutzungen)

(1)Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden freien Grundwassernutzungen bis maximal 0,4 Liter pro Sekunde für den Trink- und Hauswassergebrauch, zum Tränken von Vieh und zum Bewässern von Zier- und Nutzgärten sowie von landwirtschaftlichen Grundstücken können bis zum 10. August 2029 frei genutzt werden.26)

(2) Beim Betrieb des Tiefbrunnens sind die Eigentümer verpflichtet, die von der Landesregierung erstellten technischen Normen einzuhalten.

(3) Bei einer eventuellen Ersetzung des Tiefbrunnens muss das ordnungsgemäße Konzessionsgesuch gemäß Artikel 20 eingereicht werden.27)

26)
Art. 23/bis Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
27)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 40 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

III. TITEL
Gewässerschutz

I. KAPITEL
Qualitätsziele und Gewässer und Gewässerschutzplan

Art. 24 (Erhebung der Eigenschaften der Gewässer)

(1) Die Landesagentur für Umwelt führt nach den auf Staatsebene und von der Europäischen Union festgelegten Kriterien und Methoden für die Überwachung und die Klassifizierung der Gewässer sowie für die Regelung der Abwasserableitungen die Erhebung folgender Daten durch:

  1. die qualitativen und quantitativen Eigenschaften der Oberflächengewässer und der Grundwasserkörper sowie deren Veränderung im Laufe der Zeit,
  2. die öffentlichen und privaten Abwasserableitungen in die Gewässer und deren Eigenschaften,
  3. die Eigenschaften der Kläranlagen für das kommunale Abwasser und der entsprechenden Hauptsammler sowie die Daten über ihre Funktionsfähigkeit.

(2) Für die Erhebung des Zustandes der Gewässer erstellt die Agentur ortsfeste und mobile Messstationen.

Art. 25 (Umweltqualitätsziele)

(1) Die Umweltqualitätsziele werden mit dem Gewässerschutzplan im Hinblick auf die Fähigkeit der Gewässer, die natürliche Selbstreinigungskraft zu erhalten und einen Lebensraum für eine breite und differenzierte Organismengemeinschaft zu sichern, festgelegt.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die Qualitätsdefinitionen laut Anlage 1 des Legislativdekrets vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung. 28)

(3) Der Gewässerschutzplan laut Artikel 27 legt für die bedeutsamen Gewässer die erforderlichen Maßnahmen fest, um bis zum 31. Dezember 2007 das Ziel eines "ausreichenden" und bis zum 31. Dezember 2015 das eines "guten" ökologischen Zustandes zu erreichen. Auf jeden Fall sind für alle Gewässer Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustandes zu vermeiden.

(4) Mit dem Gewässerschutzplan werden weiters die besonders geschützten Gebiete festgelegt, welche von relevanter Bedeutung für die Umwelt und den Naturschutz in Bezug auf die Gewässer sind. In diesen Gebieten ist ein sehr guter ökologischer Zustand zu erhalten oder zu erreichen.

(5) Innerhalb eines begrenzten Gebietes können für bestimmte Gewässer weniger strenge Qualitätsziele als in den Absätzen 3 und 4 festgelegt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  1. durch menschliche Tätigkeiten wurde das betreffende Gewässer erheblich beeinträchtigt, sodass eine Verbesserung seines Zustandes nachweislich nicht möglich oder aus Kostengründen unangemessen ist;
  2. das Qualitätsziel kann aufgrund der lithologischen und geomorfologischen Gegebenheiten des entsprechenden Einzugsgebietes nicht erreicht werden;
  3. das Vorhandensein von unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umständen, wie Überschwemmungen und Dürren.

(6) Wenn die Bedingungen laut Absatz 5 zutreffen, ist die Festlegung von weniger strengen Zielen nur dann gestattet, wenn eine weitere Verschlechterung des Zustandes des Gewässers ausgeschlossen werden kann und, mit Ausnahme des Falles laut Absatz 5 Buchstabe b), die Erreichung der Qualitätsziele der anderen Gewässer des gleichen Einzugsgebietes nicht gefährdet wird.

28)
Art. 25 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 5   des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 26 (Qualitätsziele für Gewässer mit zweckbestimmter Nutzung)   delibera sentenza

(1) Das Qualitätsziel für Gewässer mit zweckbestimmter Nutzung stellt den Zustand der Gewässer fest, der für eine bestimmte Nutzung durch den Menschen oder für das Leben der Fische geeignet ist.

(2) Als Gewässer mit zweckbestimmter Nutzung gelten

  1. die Oberflächengewässer für die Herstellung von Trinkwasser,
  2. die Badegewässer,
  3. die Oberflächengewässer, welche schutz- und verbesserungsbedürftig sind, um Lebensraum für Fische zu sein.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 25 werden mit dem Gewässerschutzplan die Gewässer mit zweckbestimmter Nutzung laut Absatz 2 festgestellt; weiters werden die Schutzmaßnahmen zur Beibehaltung und zur Erreichung des entsprechenden Qualitätszieles sowie die Termine zur Durchführung der Maßnahmen festgelegt. Mit dem Gewässerschutzplan können weiters andere Nutzungen der Gewässer und die entsprechenden Qualitätsziele festgestellt werden.

(4) Der Agentur obliegen

  1. die Klassifizierung der Gewässer aufgrund ihrer physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Eigenschaften,
  2. die Erstellung und die periodische Anpassung des Verzeichnisses aller Gewässer laut Absatz 2, mit Angabe der Eigenschaften und der Ergebnisse der letzten Erhebungen,
  3. die Ausweisung der Gebiete, welche zum Baden geeignet sind, und zwar auf der Grundlage der Analysenergebnisse und allfälliger Inspektionen während der vorhergehenden Badesaison. Die Ausweisung muss den betroffenen Gemeindeverwaltungen mindestens einen Monat vor Beginn der Badesaison zur Kenntnis gebracht werden,
  4. die Gewährung von Ausnahmen in den vorgesehenen Fällen.

(5) Den Gemeinden obliegen die Abgrenzung und Beschilderung der zum Baden nicht geeigneten Gebiete sowie die Information der Bevölkerung.

massimeBeschluss vom 18. Januar 2022, Nr. 18 - Änderung der Kriterien und Richtlinien zur Sanierung der alpinen Schutzhütten in Südtirol
massimeBeschluss Nr. 974 vom 20.06.2011 - Richtlinien über die Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit, die Überwachung und den Betrieb von öffentlichen Naturbadeteichen

Art. 27 (Gewässerschutzplan)

(1) Der Schutz der Gewässer, welche in qualitativer und quantitativer Hinsicht als Gut von öffentlichem Interesse zu betrachten sind, wird durch den Gewässerschutzplan geregelt.

(2) Der Gewässerschutzplan beinhaltet Folgendes:

  1. die Eigenschaften der Gewässer,
  2. die Bestimmung der Umweltqualitätsziele und der Ziele für zweckbestimmte Nutzung,
  3. die Qualitäts- und Quantitätsschutzmaßnahmen, welche nach Wassereinzugsgebiet ergänzt und koordiniert sind,
  4. die Angabe der Termine für die Durchführung der Maßnahmen und der Prioritäten,
  5. die Ermittlung des Bedarfs an Kanalisationen und Kläranlagen für kommunales Abwasser mit Angabe der Anlagen von übergemeindlichem Interesse sowie die Festlegung des Standortes der Anlagen, der Dringlichkeit, der Ausführungszeit und der Emissionsgrenzwerte,
  6. die Vorschriften und Hinweise zur Führung von Abwasserdiensten, zur Organisation der entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollstrukturen und der technischen Dienste, zum Personal der Dienste und zu den erforderlichen technischen Ausstattungen und Geräten,
  7. die Schutzbestimmungen und Sanierungsmaßnahmen der Gewässer,
  8. das Programm zur Überprüfung der Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2003 erarbeitet die Agentur den Entwurf für den Gewässerschutzplan, der als Fachplan gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, zu betrachten ist. Bei Projekten, die für gemeinnützig erklärt sind, werden bei der Genehmigung die Bestimmungen des III. Abschnittes des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

(4) Aufgrund der Vorgaben des Gewässerschutzplans werden von den zuständigen Behörden die Änderungen der Konzessionen für große und kleine Wasserableitungen vorgenommen, um die Umweltqualitätsziele zu erhalten oder zu erreichen. Dabei können sie, wenn notwendig, weitere Vorschriften, zeitliche und mengenmäßige Einschränkungen sowie, bei Feststellung von grober Beeinträchtigung der Umwelt, den Widerruf der Konzession anordnen, ohne dass dadurch eine Entschädigung seitens der öffentlichen Verwaltung zu entrichten ist, mit Ausnahme der entsprechenden Herabsetzung des Wasserzinses.

Art. 28 (Koordinierung mit den urbanistischen Plänen)

(1) Die Genehmigung des Gewässerschutzplans und der entsprechenden Projekte bewirkt die Änderung der geltenden urbanistischen Planungsinstrumente und gilt als Erklärung der Gemeinnützigkeit, Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit der im Plan vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Mit der Festlegung des Standortes der Kläranlagen für kommunales Abwasser müssen auch die Größe der entsprechenden Bannzone in Bezug auf die Leistung und Typologie der Anlage und die Eigenschaften des Standortes festgelegt werden. Weiters sind die Schutzbestimmungen für diese Zonen festzulegen, in welchen die Ansiedlung von neuen Wohngebäuden auf jeden Fall verboten ist. Diese Bestimmung ist auch auf die bestehenden Kläranlagen anzuwenden.

(3) In den Bauleitplänen oder in deren Abänderungen oder Überarbeitungen ist der Standort neuer Wohnsiedlungen und Produktionsanlagen in Orten vorzusehen, welche in Hinblick auf den Gewässerschutz dafür geeignet sind; dabei sind die Verfügbarkeit an Wasser sowie die Vorteile der Zusammenlegung gleichartiger Verarbeitungen und der Nutzung öffentlicher Abwasserdienste zu berücksichtigen.

II. KAPITEL
Regelung der Abwasserableitungen

Art. 29 (Allgemeine Kriterien für die Zulässigkeit der Abwasserableitungen)

(1) Die Abwasserableitungen sind ermächtigungspflichtig, mit Ausnahme der Ableitungen von häuslichen Abwässern in die Kanalisation, welche immer zulässig sind, wenn sie die Betriebsordnung für den Abwasserdienst einhalten.

(2) Alle Abwasserableitungen sind unter Berücksichtigung der Qualitätsziele der Gewässer geregelt und müssen die Emissionsgrenzwerte und die Bedingungen dieses Gesetzes und jene der Ermächtigung einhalten.

(3) Um die Qualitätsziele einzuhalten, können auch strengere Emissionsgrenzwerte als die in den Anhängen zu diesem Gesetz festgelegten, vorgeschrieben werden, und zwar sowohl bezüglich der zulässigen Höchstkonzentration als auch der Höchstmenge pro Zeiteinheit, und zwar für jeden Schmutzstoff und für jede Stoffgruppe oder Stofffamilie beziehungsweise Emissionsgrenzwerte für zusätzliche in den Anhängen nicht berücksichtigte Parameter.

(4) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte darf auf keinen Fall durch Verdünnung mit ausschließlich zu diesem Zweck entnommenem Wasser erfolgen. Es kann weiters vorgeschrieben werden, dass die Ableitung von Waschwasser, Kühlwasser oder Wasser, welches zur Energieherstellung dient, vom Endablauf getrennt wird.

(5) Falls das aus einem Oberflächengewässer entnommene Wasser Werte über den Emissionsgrenzwerten aufweist, werden die Bedingungen der Abwasserableitung aufgrund der Beeinträchtigung und der Qualitätsziele des Gewässers, in dem die Ableitung stattfindet, festgelegt, wobei jedoch die qualitativen Eigenschaften desselben nicht verschlechtert werden dürfen.

(6) Die Agentur kann Programmabkommen und -verträge mit den Wirtschaftsakteuren fördern und abschließen, um das Wassersparen, die Wiederverwendung der Abwässer und die Rückgewinnung der Klärschlämme als Rohstoff zu fördern. Dabei kann sie wirtschaftliche Instrumente anwenden, verwaltungsmäßige Erleichterungen und für als nützlich erachtete Substanzen Ableitungswerte in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen festlegen; die EU-Richtlinien und die zur Erreichung der Qualitätsziele notwendigen Maßnahmen sind auf jeden Fall zu beachten.

Art. 30 (Kanalisationen)

(1) Die Siedlungsgebiete mit einem Einwohnerwert von über 15.000 müssen mit Kanalisationen für das kommunale Abwasser ausgestattet sein. Die Siedlungsgebiete mit einem geringeren Einwohnerwert sind innerhalb der folgenden Termine damit auszustatten:

  1. bis zum 31. Dezember 2004 jene mit einem Einwohnerwert zwischen 2.000 und 15.000,
  2. bis zum 31. Dezember 2006 jene mit einem Einwohnerwert unter 2.000.

(2) Die Anforderungen, welchen die Projektierung, der Bau und die Wartung der Kanalisationen entsprechen müssen, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(3) Mit dem Gewässerschutzplan werden jene Fälle festgelegt, in welchen die Errichtung einer Kläranlage für die Siedlungsgebiete übermäßige Kosten mit sich bringt, die durch den erreichbaren Nutzen für die Umwelt nicht gerechtfertigt sind, sowie individuelle Systeme oder andere geeignete öffentliche oder private Maßnahmen, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

Art. 31 (Ableitungen auf den Boden)

(1) Jegliche Ableitung von Abwasser auf die Bodenoberfläche oder in die oberen Bodenschichten ist verboten. Ausgenommen sind folgende Ableitungen:

  1. die im Artikel 30 Absatz 3 und im Artikel 34 Absatz 3 vorgesehenen Ableitungen, unter Einhaltung der Vorschriften und Emissionsgrenzwerte, die mit der Durchführungsverordnung festgelegt werden,
  2. die Ableitungen von kommunalem Abwasser, für welche festgestellt wird, dass die Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist oder zu hohe Kosten verursacht, die gegenüber den Vorteilen für die Umwelt nicht zu rechtfertigen sind, unter Einhaltung der Vorschriften und Emissionsgrenzwerte, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden,
  3. die Ableitungen von industriellem Abwasser, für welche festgestellt wird, dass die Ableitung in ein Oberflächengewässer technisch nicht möglich ist oder zu hohe Kosten verursacht, die gegenüber den Vorteilen für die Umwelt nicht zu rechtfertigen sind, unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage G,
  4. die Regen- und Notüberläufe der Kanalisationen,
  5. die Ableitungen von Abwässern aus der Verarbeitung von natürlichen Gesteinen sowie aus den Waschanlagen der Mineralstoffe, vorausgesetzt, die entsprechenden Schlämme bestehen ausschließlich aus Wasser und natürlichen Inertstoffen und verursachen keine Verschmutzung des Grundwassers oder Instabilität der Böden,
  6. 29)

(2)Für die Ableitungen laut Absatz 1 kann eine präventive hydrogeologische Untersuchung gefordert werden, wenn die hydrogeologische Lage noch nicht bekannt ist.30)

29)
Art. 31 Absatz 1 Buchstabe f) wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 15 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
30)
Art. 31 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 32 (Ableitungen in den Untergrund und in das Grundwasser)

(1) Jegliche Ableitung von Abwasser in den Untergrund und in das Grundwasser ist verboten. Ausgenommen sind folgende Ableitungen:

  1. die Ableitungen in dieselbe Grundwasserschicht des Wassers, das für geothermische Zwecke genutzt wird, einschließlich des Wassers von Anlagen für den Wärmeaustausch,
  2. die Ableitungen in dieselbe Grundwasserschicht von Wasser, das in Gruben, Bergwerken und Steinbrüchen einsickert, oder von Wasser, das bei bestimmten Bauarbeiten abgeleitet wird,
  3. die Ableitungen von Wasser, das aus der Erdölförderung stammt, in geologische Einheiten, aus denen das Erdöl gefördert wurde, oder in andere Einheiten mit denselben Eigenschaften, welche Erdöl enthalten oder enthalten haben; die Art der Ableitung ist anzugeben. Die Ableitung darf keine andere Abwässer oder andere gefährliche Substanzen enthalten als jene, die sich in Bezug auf Qualität und Menge von den Substanzen, die bei der Trennung des Erdöls entstehen, nicht unterscheiden. Die entsprechenden Ermächtigungen sind mit der Vorschrift der notwendigen technischen Vorsichtsmaßnahmen zu erteilen, um zu vermeiden, dass die Abwässer andere Wassersysteme erreichen oder andere Ökosysteme schädigen.

(2) Für die Ableitungen laut Absatz 1 ist eine präventive hydrogeologische Untersuchung erforderlich.

Art. 33 (Ableitung in Oberflächengewässer)

(1) Die häuslichen Abwässer müssen vor der Ableitung in Oberflächengewässer einer geeigneten Behandlung unterzogen werden, unter Einhaltung der Vorschriften und Emissionsgrenzwerte, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.

(2) Das kommunale Abwasser muss vor der Ableitung in Oberflächengewässer einer geeigneten Behandlung wie folgt unterzogen werden:

  1. die Ableitung aus Siedlungsgebieten mit einem Einwohnerwert von 2.000 und mehr ist einer Zweitbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage A zu unterziehen, mit Ausnahme für die Parameter Gesamtphosphor und Gesamtstickstoff, für welche der Emissionsgrenzwert für einen oder beide Parameter gemäß der lokalen Lage innerhalb des Jahres 2005 zu erreichen ist; diese Ausnahme gilt auch für die Erreichung des Grenzwertes bezüglich des Ammoniumstickstoffs;
  2. die Ableitung aus Siedlungsgebieten mit einem Einwohnerwert zwischen 200 und 1999 ist, mit Ausnahme von Sonderfällen, bis zum 31. Dezember 2005 einer Zweitbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage B zu unterziehen;
  3. die Ableitung von Siedlungsgebieten mit einem Einwohnerwert von weniger als 200 ist bis zum 31. Dezember 2005 mindestens einer Erstbehandlung zur Einhaltung der Grenzwerte laut Anlage C zu unterziehen;
  4. für die Ableitungen von Kanalisationen aus Siedlungsgebieten mit starker Saisonschwankung des Einwohnerwertes kann eine spezifische Regelung festgelegt werden: die Erreichung der Umweltqualitätsziele bleibt aufrecht.

(3) Die Ableitung von häuslichen und kommunalen Abwässern in Hochgebirgsregionen über 1.500 m über dem Meeresspiegel, bei der aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, kann einer weniger gründlichen Behandlung unterzogen werden, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, dass die Umwelt durch das Einleiten dieses Abwassers nicht geschädigt wird.

(4) Ableitungen von industriellen Abwässern in Oberflächengewässer müssen den Emissionsgrenzwerten laut Anlage D sowie den strengeren Emissionsgrenzwerten, die mit der Ermächtigung zwecks Erreichung der Qualitätsziele festgelegt werden, entsprechen. Wenn die Eigenschaften der Ableitung, obwohl diese einer Behandlung unterzogen worden ist, nicht die im Gewässerschutzplan festgelegten Qualitätsziele gewährleisten, darf die Abwasserableitung nicht ermächtigt werden.

(5) Die Abwasserableitung in natürliche Seen ist verboten.

(6) Für die Ableitung und die eventuelle Behandlung des Niederschlagswassers gelten die Bestimmungen laut Artikel 46.

Art. 34 (Ableitung in die Kanalisation)  delibera sentenza

(1) Die Ableitungen von häuslichen Abwässern in die Kanalisationen sind immer zugelassen, vorausgesetzt, es wird die Betriebsordnung für den Abwasserdienst eingehalten.

(2) Die häuslichen Abwässer müssen in die Kanalisation eingeleitet werden, wenn sie weniger als 200 Meter von der Kanalisation entfernt sind und dies aufgrund der Bodenneigung und -beschaffenheit möglich ist. Mit Durchführungsverordnung werden die weiteren Fälle bestimmt, bei denen die Ableitung des häuslichen Abwassers in die Kanalisation Pflicht ist. In den oben angeführten Fällen ordnet der Bürgermeister dem Betroffenen an, den Anschluss innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten vorzunehmen. Bei Nichtbefolgung sorgt der Bürgermeister von Amts wegen für den Anschluss. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Übertreters.

(3) Für die Fälle, in welchen der Anschluss an die Kanalisation gemäß Absatz 2 nicht vorgeschrieben ist, werden mit Durchführungsverordnung geeignete individuelle Entsorgungssysteme festgelegt. Mit Beschluss der Landesregierung werden jene Fälle festgelegt, in denen aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten und des geringen Verschmutzungspotentials vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme vorgeschrieben werden. 31)

(4) Die Ableitungen von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser, welche aufgrund der Menge und Qualität in den Kläranlagen für kommunales Abwasser gereinigt werden können, müssen in die Kanalisation eingeleitet werden, wenn sie weniger als 200 Meter von der Kanalisation entfernt sind und dies aufgrund der Bodenneigung und -beschaffenheit möglich ist. In den oben angeführten Fällen ordnet der Bürgermeister dem Betroffenen an, den Anschluss innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten vorzunehmen. Bei Nichtbefolgung sorgt der Bürgermeister von Amts wegen für den Anschluss. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Übertreters.

(5) Mit Durchführungsverordnung werden die weiteren Fälle bestimmt, bei denen die Ableitung des industriellen Abwassers in die Kanalisation Pflicht ist, sowie die technischen Eigenschaften der Vorbehandlungsanlagen festgelegt, die vor der Ableitung in die Kanalisation einzubauen sind, um folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Kläranlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden,
  2. die Kanalisation, die Kläranlage und die dazugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden,
  3. der Betrieb der Kläranlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden,
  4. die Ableitungen aus den Kläranlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen und nicht dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den vorgesehenen Qualitätszielen entsprechen,
  5. es muss sichergestellt sein, dass der Klärschlamm ohne Gefahr für die Umwelt sicher beseitigt werden kann.

(6) Im Falle von Ableitungen in die Kanalisationen muss das industrielle Abwasser den Emissionsgrenzwerten laut Anlage E entsprechen sowie jenen Vorschriften, die mit der Ermächtigung unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Kanalisation und der Kläranlage festgesetzt werden, und zwar so, dass die Bestimmungen über die Ableitung von kommunalem Abwasser eingehalten werden.

(7) Wenn aufgrund von Landes- oder Gemeindeprogrammen vorgesehen ist, dass innerhalb von höchstens vier Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Ableitungen von industriellem Abwasser an eine Kanalisation angeschlossen werden, gelten die Emissionsgrenzwerte und die Vorbehandlungen, die für die Ableitungen in Kanalisationen laut den Absätzen 5 und 6 vorgesehen sind.

(8) Die Abfallentsorgung in die Kanalisation ist verboten, auch wenn die Abfälle zerkleinert worden sind.

massimeBeschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 819 - Vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme für Abwässer und Abfälle in schwer zugänglichen Gebieten (abgeändert mit Beschluss Nr. 947 vom 25.06.2012)
31)
Art. 34 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 35 (Ableitung von gefährlichen Stoffen)

(1) Die Bestimmungen betreffend die Ableitung von gefährlichen Stoffen sind auf Betriebe anzuwenden, in denen die Stoffe laut den Anlagen F und H produziert, verarbeitet oder verwendet werden, und in deren Abwässer diese Stoffe in einer Menge oder Konzentration über der Nachweisgrenze der Erhebungsmethoden festgestellt wurden.

(2) Für die industriellen Abwässer, welche die Stoffe laut den Anlagen F und H enthalten, wird der Messpunkt sofort nach dem Auslauf aus dem Betrieb oder der Behandlungsanlage, welche diesem Betrieb dient, festgelegt. Falls die Kläranlage für das industrielle Abwasser, die die gefährlichen Stoffe laut Anlage H behandelt, mittels Rohrleitung Abwässer aus anderen Industriebetrieben oder kommunale Abwässer erhält, die andere Stoffe enthalten, welche einer Veränderung oder Verminderung der gefährlichen Stoffe nicht nützlich sind, vermindert die Agentur bei Erteilung der Ermächtigung in geeigneter Weise die in den Anlagen D und E angeführten Emissionsgrenzwerte für jeden der oben genannten gefährlichen Stoffe, unter Berücksichtigung der Verdünnung aufgrund der Mischung mit anderen Abwässern.32)

(4) Mit der Ermächtigung kann vorgeschrieben werden, dass Teilableitungen von gefährlichen Stoffen vor ihrer Zuführung zum Endablauf einer Behandlung unterzogen werden, wobei auch die Grenzwerte für diese Stoffe festzulegen sind; es kann auch vorgeschrieben werden, dass diese vom Endablauf zu trennen und als Abfälle zu entsorgen sind. Die Verdünnung der obengenannten Teileinleitungen mit Kühlwasser, Waschwasser oder Wasser zur Energieproduktion ist nicht zulässig.

32)
Art. 35 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 16 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 35/bis (Ableitung von Mineral- und Thermalwässern)

(1) Für die Mineral- und Thermalwässer, welche ursprünglich chemische Parameter mit höheren Werten als jene der Emissionsgrenzwerte aufweisen, ist die Abweichung von diesen Werten zulässig, unter der Bedingung, dass die Wässer, die zurückgegeben werden, qualitative Merkmale aufweisen, die nicht höher als jene der entnommenen sind, bzw. dass diese, im Ausmaß von höchstens zehn Prozent, die bakteriologischen Parameter einhalten und die gefährlichen Stoffe laut Anlagen F und H nicht enthalten.

(2) Die Ableitungen von Mineral- und Thermalwasser sind, unter Einhaltung der Bestimmungen über die Ermächtigungen gemäß Artikel 38 und 39, zugelassen:

  1. in Oberflächengewässer, wenn ihre Einleitung in das Gewässer nicht die Nutzung der Wasservorkommen gefährdet und keine Schäden an der Gesundheit und der Umwelt verursacht,
  2. in den Boden oder in die oberen Bodenschichten, bei vorheriger geologischer Überprüfung der Lage,
  3. in die Kanalisationen,

d) in die für das Niederschlagswasser vorgesehenen Trennkanalisationen.33)

33)
Art. 35/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 17 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 36 (Entsorgung der Abwässer von Wohnmobilen)

(1) Es ist verboten, die in den Wohnmobilen und anderen Fahrzeugen gesammelten organischen Rückstände und Abwässer außerhalb der eigens dafür errichteten Entsorgungsanlagen zu entsorgen.

(2) Die Entsorgungsanlagen müssen an eine Kanalisation mit geeigneter Kläranlage angeschlossen sein; falls dies nicht möglich ist, sind dichte Auffangbecken vorzusehen, die periodisch durch Tankwagen entleert werden und deren Inhalt an eine geeignete Kläranlage für kommunales Abwasser angeliefert wird.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien für die Errichtung und Führung der Entsorgungsanlagen entlang der Straßen und Autobahnen, auf Flächen, die für das Halten und Parken von Wohnmobilen ausgestattet sind, und auf den Campingplätzen festgelegt.

Art. 37 (Kreislaufführung und Wiederverwendung des Wassers)

(1) Um Wasser zu sparen, die Anzahl der Ableitungen zu reduzieren und einem Wassermangel vorzubeugen, kann die für die Erteilung der Ermächtigung der Abwasserableitung zuständige Behörde die Kreislaufführung und die Wiederverwendung des Abwassers vorschreiben, und zwar gemäß den technischen Normen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden und Folgendes betreffen:

  1. die Arten der Wassernutzungen, für welche Abwasser wiederverwendet werden darf, die Abwasserarten, die für eine Wiederverwendung in Frage kommen, die Qualitäts- und Verbrauchsstandards und die technischen Voraussetzungen für die erforderlichen Behandlungsverfahren,
  2. die Art der Verwendung von gereinigten Abwässern, auch im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit.

(2) Die Abwässer der Kläranlagen für kommunales Abwasser und das durch Kanalisationen gesammelte Regenwasser werden kostenlos für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellt, ohne dass dafür eine Wasserkonzession erforderlich ist.

III. KAPITEL
Ermächtigung zur Abwasserableitung und Genehmigung der entsprechenden Anlagen

Art. 38 (Genehmigung der Projekte zur Ableitung von Abwasser)

(1) Der Bau von Ansiedlungen, Gebäuden und Anlagen, welche die häuslichen Abwässer nicht in die Kanalisation einleiten, von Betrieben, für welche die Ableitung von industriellem Abwasser vorgesehen ist, sowie von Kanalisationen und Kläranlagen für kommunales Abwasser unterliegt der Genehmigung durch den Bürgermeister für die Kategorien laut Anlage M und durch die Agentur in allen anderen Fällen, unbeschadet der Bestimmungen des Landesgesetzes 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung. 34)

(2) Für die Genehmigung der Bauten und Anlagen laut Absatz 1 müssen die technischen Unterlagen eingereicht werden, die Folgendes enthalten: 35)

  1. die Beschreibung der Ansiedlung und, im Falle von Betrieben, die Beschreibung des Produktionszyklusses und der verwendeten Rohstoffe und Zwischenprodukte, der Produktionskapazität und des Wasserbedarfs,
  2. die Angabe der Qualität und Menge der Abwässer, die abgeleitet werden sollen,
  3. die Angabe des Vorfluters, in welchen die Abwässer eingeleitet werden sollen,
  4. die Beschreibung des Kanalisationssystems und der Behandlungsanlagen,
  5. jede weitere aufklärende Angabe gemäß den mit Durchführungsverordnung festzulegenden Grundsätzen und Modalitäten.

(3) Bei der Wahl der Anlagen und der Behandlungsverfahren sind der Einsatz der besten verfügbaren Techniken, ausreichende Vorrichtungen um einen fortlaufenden Betrieb - abgesehen von Unterbrechungen wegen außerordentlicher Instandhaltung oder Beschädigung - zu gewährleisten und die Merkmale, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden, zu berücksichtigen.

(4) Falls die Genehmigung seitens der Agentur erforderlich ist, beantragt der Bürgermeister nach Erhalt des Antrags ein bindendes Gutachten bei der Agentur, die sich innerhalb von 60 Tagen ausspricht. In diesen Fällen erteilt die Agentur ein Gutachten auch für die Bauten und Abwasserableitungen im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters gemäß Anlage M. 36)

(5) Gegen die Ablehnung der Projekte oder gegen die in der Genehmigung enthaltenen Vorschriften kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheides Rekurs eingereicht werden, und zwar im Falle von Bauten und Ableitungen laut Anlage M bei der Agentur und in allen anderen Fällen beim Umweltbeirat37)laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung. 38)

(6) Die Entscheidung über die Rekurse laut Absatz 5 ist endgültig.

34)
Art. 38 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 6 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
35)
Art. 38 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 7 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
36)
Art. 38 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 14 Absatz 18 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
37)
Die Bezeichnung "UVP-Beirat" wurde durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, durch die Bezeichnung "Umweltbeirat" ersetzt.
38)
Art. 38 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 9 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 39 (Bauabnahme der Bauten und Ermächtigung der Ableitungen)

(1) Mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme der Ableitungen betreffend die Bauten, welche gemäß Artikel 38 genehmigt wurden, ist der Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung der Ableitung einzureichen, und zwar bei der zuständigen Gemeinde für die Bauten laut Anlage M und bei der Agentur für die gemäß Artikel 38 Absatz 4 genehmigten Bauten und Abwasserableitungen. Im Antrag ist das Datum der Inbetriebnahme anzugeben und es ist eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den im Projekt angegebenen Eigenschaften beizulegen. Diese Erklärung muss von einem anerkannten, in einem Berufsalbum eingetragenen Techniker untergezeichnet sein.39)

(2) Mit der Vorlegung des Antrags auf Ermächtigung laut Absatz 1 ist die Ableitung provisorisch ermächtigt, und zwar ab dem im Antrag angegebenen Datum.

(3) Für die Bauten und Ableitungen laut Anlage M erteilt der Bürgermeister die Ermächtigung innerhalb von 90 Tagen ab dem für die Inbetriebnahme festgelegten Tag und übermittelt der Agentur eine Kopie davon. Für Ableitungen in die Kanalisation ist eine Kopie auch dem Betreiber der Kläranlage zu übermitteln.

(4) Bei allen anderen Bauten sind, falls von der Durchführungsverordnung vorgesehen oder mit der Genehmigung des Projekts vorgeschrieben, innerhalb von 90 Tagen nach Inbetriebnahme der Agentur die Ergebnisse der Analysen der Ableitung mitzuteilen, welche bei normalem Betrieb von einem unabhängigen Labor durchzuführen sind.

(5) Innerhalb von 150 Tagen ab dem für die Inbetriebnahme festgelegten Datum führt die Agentur die Bauabnahme durch und erteilt die Ermächtigung, mit der die Emissionsgrenzwerte, die technischen Vorschriften sowie die Zeitabstände und die Art der durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden.

(6) Bei besonders komplexen Anlagen können die Fristen laut den Absätzen 4 und 5 verlängert werden.

(7) Wenn bei der Abwasserableitung Werte festgestellt werden, die über den Emissionsgrenzwerten liegen, trifft der Inhaber der Ableitung die notwendigen vorgeschriebenen Maßnahmen, um die Ableitung innerhalb von höchstens 90 Tagen den Grenzwerten anzupassen, und teilt sie der Agentur mit. Die neuen analytischen Untersuchungen müssen nach Absatz 4 erfolgen. Im Falle von Ableitungen, in denen die gefährlichen Stoffe laut den Anlagen F und H enthalten sind, muss die Abwasserableitung sofort stillgelegt werden, und zwar bis zur Anwendung der obengenannten Maßnahmen.

(8) Wenn nach Ablauf der Frist laut Absatz 7 die festgelegten Emissionsgrenzwerte immer noch überschritten werden, muss die Ableitung stillgelegt werden. Dies gilt nicht für Ableitungen von kommunalem Abwasser; bei diesen verfügt der für den Gewässerschutz zuständige Landesrat, dass die Maßnahmen, die zur Anpassung der Ableitung an die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte erforderlich sind, durchgeführt werden. Im Falle von Untätigkeit werden die Maßnahmen von Amts wegen durchgeführt. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Inhabers der Ableitung.

(9) Im Falle von Ableitungen von gefährlichen Stoffen laut Artikel 35 gilt die Ermächtigung vier Jahre. Ein Jahr vor der Fälligkeit muss um Erneuerung der Ermächtigung angesucht werden. Bis zur Erteilung der neuen Ermächtigung kann die Ableitung unter Beachtung der Vorschriften der vorherigen Ermächtigung in Betrieb gehalten werden, sofern das Ansuchen um Erneuerung rechtzeitig vorgelegt wurde.

(10) Im Falle von Abwasserableitungen aus anderen Gewerbebetrieben als jenen, die in Absatz 9 angeführt sind, und von Ableitungen von kommunalem und häuslichem Abwasser führt die für die Erteilung der Ermächtigung zuständige Behörde mindestens alle vier Jahre eine Überprüfung durch, mit der Befugnis, jederzeit eine Revision der Ermächtigung infolge der besten verfügbaren Techniken sowie der Entwicklung der Umweltsituation vorzunehmen.

(11) Zwecks Überwachung der Einhaltung der zulässigen Emissionsgrenzwerte und des ordnungsgemäßen Betriebes der Kläranlagen kann der Einbau von geeigneten Messgeräten für die automatische Überwachung sowie die Führungsweise derselben und die Aufbewahrung der Ergebnisse vorgeschrieben werden. Die Kosten für den Einbau und die Wartung der Geräte gehen zu Lasten des Inhabers der Ableitung. Die genannten Geräte müssen versiegelbar und für das Überwachungspersonal leicht zugänglich sein. Der Inhaber der Ableitung ist verpflichtet, an Mess- und Aufzeichnungsgeräten auftretende Schäden der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

(12) Gegen die Nichterteilung der Ermächtigung oder gegen die in der Ermächtigung enthaltenen Vorschriften kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Verwaltungsaktes Rekurs eingelegt werden, und zwar im Falle von Bauten und Ableitungen laut Anlage M bei der Agentur und in allen anderen Fällen beim Umweltbeirat37) gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung. 40)

(13) Die Entscheidung über die Rekurse laut Absatz 12 ist endgültig.

(14) Für die Ansiedlungen, Gebäude oder Anlagen, für welche eine neue Zweckbestimmung, eine Erweiterung, eine Erneuerung oder die Verlegung der Tätigkeit vorgesehen ist, muss um eine neue Ermächtigung angesucht werden, falls die Ableitung mengen- oder qualitätsmäßig andere Eigenschaften aufweist. Wenn die Ableitung mengen- oder qualitätsmäßig keine anderen Eigenschaften aufweist, muss dies der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, welche nach Überprüfung der Vereinbarkeit der Ableitung mit dem Vorfluter die eventuell notwendigen Maßnahmen ergreift.

39)
Art. 39 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 19 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
37)
Die Bezeichnung "UVP-Beirat" wurde durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, durch die Bezeichnung "Umweltbeirat" ersetzt.
40)
Art. 39 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 10 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 40 (Bestehende Abwasserableitungen)

(1) Die im Sinne des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, ermächtigten Ableitungen von industriellem Abwasser, welche bereits den Vorschriften und Emissionsgrenzwerten dieses Gesetzes entsprechen, gelten auch im Sinne dieses Gesetzes als ermächtigt.

(2) Für die im Sinne des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, ermächtigten Ableitungen von industriellem Abwasser, welche nicht den Vorschriften und Emissionsgrenzwerten dieses Gesetzes entsprechen, muss innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Anpassungsprojekt vorgelegt werden. Mit der Genehmigung des Projektes muss die für die Ermächtigung zuständige Behörde eine Frist von höchstens vier Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Anpassung der Abwasserableitung festsetzen. Falls die obengenannte Frist nicht eingehalten wird, ist die Ermächtigung der Abwasserableitung als aufgehoben zu betrachten und die Ableitung muss stillgelegt werden.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden häuslichen Abwasserableitungen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, werden im Sinne dieses Gesetzes als ermächtigt betrachtet. Innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Durchführungsverordnung laut Artikel 33 Absatz 1 überprüfen die Gemeinden die Eigenschaften dieser Ableitungen. Falls festgestellt wird, dass sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen und der Anschluss an die Kanalisation innerhalb der nächsten vier Jahre nicht vorgesehen ist, schreibt die Gemeinde ein Anpassungsprojekt vor, welches innerhalb eines Jahres vorgelegt werden muss. Mit der Genehmigung des Projektes wird eine Frist von höchstens zwei Jahren für die Anpassung der Ableitung festgelegt.41)

(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Kanalisationen und Kläranlagen für kommunales Abwasser werden im Sinne dieses Gesetzes als ermächtigt betrachtet. Eventuelle erforderliche Anpassungen und die entsprechenden Fristen werden mit dem Gewässerschutzplan festgelegt.

41)
Art. 40 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 20 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 41 (Betrieb der Anlagen)

(1) Der Inhaber der Ermächtigung zur Ableitung muss fortlaufend überprüfen, dass die Ableitung, abgesehen von den Unterbrechungen wegen außerordentlicher Instandhaltung oder Beschädigung, den mit der Ermächtigung festgelegten Emissionsgrenzwerten entspricht. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen für den Betrieb und die Wartung der Anlagen festgelegt.

(2) Der Inhaber der Ableitung ist verpflichtet, Unterbrechungen des regulären Betriebs der Anlagen infolge unvorhergesehener Schäden, wegen außerordentlicher Instandhaltung oder aus anderen Gründen der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde und, im Falle von Ableitungen in die Kanalisation, dem Betreiber unverzüglich zu melden.

(3) Innerhalb von 48 Stunden nach der Meldung laut Absatz 2 muss der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde mitgeteilt werden, welche Sofortmaßnahmen ergriffen wurden, um die Verunreinigung oder Verunreinigungsgefahr einzuschränken oder nicht zu vergrößern. Es muss weiters ein Programm mit den durchzuführenden Maßnahmen und mit Angabe der für die Wiederaufnahme eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen erforderlichen Zeit vorgelegt werden.

(4) Sollten bei Ableitungen von industriellem Abwasser die Emissionsgrenzwerte für toxische Stoffe laut Anhang H überschritten werden, ist die Ableitung sofort stillzulegen.

(5) Die für die Erteilung der Ermächtigung zur Ableitung zuständige Behörde kann Änderungen am Programm und weitere erforderliche Maßnahmen vorschreiben. Der Akt mit diesen Vorschriften ist endgültig.

(6) Die Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes und die Inhaber der Ableitungen müssen die Ergebnisse der Analysen und der anderen Kontrollen in eigene Register eintragen oder auf Datenträger speichern, für mindestens drei Jahre aufbewahren und der Kontrollbehörde zur Verfügung stellen.

IV. KAPITEL
Weitere Maßnahmen für den Schutz der Gewässer

Art. 42 (Behandlung von Abfällen in Kläranlagen für kommunales Abwasser)   delibera sentenza

(1) Die Kläranlagen für kommunales Abwasser dürfen nicht für die Entsorgung von Abfall benützt werden.

(2) In Abweichung zu Absatz 1 kann die Agentur mit der Ermächtigung laut Artikel 39 den Betreiber der Kläranlage für kommunales Abwasser autorisieren, folgende Abfälle, die aus Abwasser bestehen und aus Südtirol stammen, im Rahmen der noch vorhandenen Behandlungskapazität anzunehmen:

  1. häusliches und kommunales Abwasser,
  2. industrielles Abwasser, welches die Grenzwerte für die Ableitung in die Kanalisation einhält,
  3. Stoffe, die aus der Behandlung der häuslichen Abwässer stammen,
  4. Stoffe, die aus der Wartung der Kanalisationen stammen,
  5. Stoffe, die aus der Behandlung des kommunalen Abwassers stammen und für eine weitere Behandlung, vor der Wiederverwendung oder der Entsorgung, bestimmt sind,
  6. Stoffe aus der Behandlung von biologisch abbaubaren Industrieabwässern, die für eine weitere Behandlung, vor der Wiederverwendung oder der Entsorgung, bestimmt sind.

(3) Für die Anlieferung laut Absatz 2 Buchstaben b) und e) muss der Erzeuger vorher um die Ermächtigung zur Anlieferung seitens der Agentur ansuchen, die innerhalb von 30 Tagen entscheidet.42)

(4) Der Erzeuger von Abfällen, die aus Abwasser bestehen, muss prüfen, dass jene, die mit der Entsorgung oder dem Transport beauftragt werden, ermächtigt sind und die Dokumentation der ordnungsgemäßen Entsorgung vorliegt.

(5) Der Transport von Abfällen, die aus Abwässern laut Absatz 2 bestehen, unterliegt den Bestimmungen im Abfallbereich.

(6) Der Betreiber der Kläranlage für kommunales Abwasser muss das Ein- und Ausgangsregister gemäß den Bestimmungen im Abfallbereich führen und die angelieferten Abfälle, die aus Abwasser bestehen, überwachen.

massimeBeschluss vom 7. Juli 2020, Nr. 491 - Kriterien für die Berechnung der Tarife für den Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer (abgeändert mit Beschluss Nr. 1048 vom 07.12.2021)
42)
Art. 42 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 21 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 43 (Schlämme aus der Behandlung des kommunalen Abwassers)

(1) Die Klärschlämme aus Kläranlagen für kommunales Abwasser unterliegen ab dem Zeitpunkt, an dem diese außerhalb der Kläranlagen gebracht werden, um wiederverwendet oder entsorgt zu werden, den Bestimmungen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Entsorgung von Klärschlamm in Oberflächengewässer ist auf jeden Fall verboten.

Art. 44 (Lagerung und Ausbringung von Dünger und Pestiziden in der Landwirtschaft)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden Bestimmungen zur fachgerechten Landwirtschaft festgelegt, um die Verunreinigung der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu reduzieren oder in Grenzen zu halten. Sie betreffen

  1. die Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden sollen oder dürfen,
  2. die Ausbringung von Düngemittel auf stark geneigte landwirtschaftliche Flächen,
  3. die Ausbringung von Düngemittel auf wassergesättigte, überschwemmte, gefrorene oder schneebedeckte Böden,
  4. die Bedingungen für das Ausbringen von Düngemittel auf landwirtschaftliche Flächen in der Nähe von Wasserläufen,
  5. das Fassungsvermögen und die Bauweise von Lagerstätten und Anlagen für Dung, einschließlich der Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie zum Beispiel Silagesickersäfte in das Grundwasser und in Oberflächengewässer,
  6. die Verfahren für das Ausbringen auf den Boden, einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens von Kunstdünger und Wirtschaftsdünger, bei welchen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben,
  7. die Lagerung, Vorbereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. 43)
43)
Art. 44 Absatz 1 Buchstabe g) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 22 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 45 (Lagerung von verunreinigenden Stoffen)   delibera sentenza

(1) Unbeschadet aller anderen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Brandschutzes müssen die Tanks, Behälter, Leitungen und Umladeflächen von verunreinigenden Stoffen so errichtet werden, dass die Möglichkeit von Verlusten verhindert wird, der Verunreinigung der Oberflächengewässer und des Grundwassers sowie des Bodens und des Untergrundes vorgebeugt wird und Behälter und Leitungen auf ihre Dichtheit überprüft werden können. Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien betreffend die Lage, die technischen Eigenschaften, den Einbau, den Betrieb, die periodischen Kontrollen und die Anpassung der bestehenden Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern festgelegt. Für Anlagen mit einem Fassungsvermögen von gleich oder weniger als 1000 Litern gelten die allgemeinen Bestimmungen im Sinne dieses Absatzes.44)

(2) Im Falle von Handelslagerstätten und Tankstellen, ausgenommen betriebsinterne Tankstellen, übermittelt die Gemeinde das Projekt an die Agentur, welche innerhalb von 30 Tagen das Gutachten abgibt.44)

(3) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Bau- oder Installationsfirma der Gemeinde eine Erklärung vorlegen, mit welcher bestätigt wird, dass die Arbeiten entsprechend der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 durchgeführt wurden. 45)

(4) 46)

massimeBeschluss vom 6. März 2018, Nr. 186 - Kriterien für die Gewährung von Sonderbeihilfen zugunsten von Tankstellen für die Versorgung von Treibstoffen
44)
Art. 45 Absätze 1 und 2 wurden so ersetzt durch Art. 14 Absatz 23 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
45)
Art. 45 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 11 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
46)
Art. 45 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 46 (Niederschlagswasser und Waschwasser von Außenflächen)

(1) Für das nicht verunreinigte Niederschlagswasser ist die Wiederverwertung vorgesehen und, zweitrangig, die Versickerung im Untergrund. Wenn dies auf Grund der lokalen Gegebenheiten nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, darf es in Oberflächengewässer abgeleitet werden. Bodenversiegelungen sind auf ein Minimum zu beschränken.

(2) Zur Vorbeugung von hydraulischen und Umweltrisiken werden mit Durchführungsverordnung jene Fälle festgelegt, bei denen vorgeschrieben werden kann, dass

  1. die Einleitungen von Niederschlagswasser, welches durch das Kanalisationsnetz mit Trennsystem gesammelt wird, besonderen Vorschriften unterworfen sind; 47)
  2. die Einleitungen von Niederschlagswasser, welches durch andere Trennkanalisationen erfolgt, besonderen Vorschriften unterworfen werden;
  3. der erste Regenwasserstoß und das Waschwasser von Außenflächen, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, gesammelt und in geeigneten Kläranlagen gereinigt werden, falls in besonderen Fällen in Bezug auf die durchgeführte Tätigkeiten die Gefahr besteht, dass gefährliche Stoffe oder Stoffe, welche auf das Erreichen der Qualitätsziele der Gewässer Einfluss haben, von den befestigten Freiflächen abgeschwemmt werden.

(3) Für die Genehmigung der Projekte und die Ermächtigung der Anlagen laut Absatz 2 werden die Verfahren laut den Artikeln 38 und 39 angewandt.

(4) Die direkte Einleitung der Gewässer laut Absatz 2 in das Grundwasser ist verboten.

47)
Art. 46 Absatz 2 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 24 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 47 (Wasserableitungen)

(1) Für die Überprüfung der Vereinbarkeit neuer Wasserableitungen oder der Erneuerung der Konzessionen bestehender Wasserableitungen mit den Qualitätszielen gemäß dem Gewässerschutzplan ist für die Erteilung oder Erneuerung von Wasserkonzessionen aus Oberflächengewässer über fünf l/s das Gutachten der Agentur erforderlich. Das Gutachten ist weiters für alle Ableitungen für Industriezwecke sowohl von Oberflächengewässern als auch von unterirdischen Gewässern erforderlich.

Art. 48 (Schutz der Oberflächengewässer und der angrenzenden Flächen)  48)

(1) Oberflächengewässer dürfen nur verbaut oder deren Lauf korrigiert werden, wenn es die Sicherheit des Menschen oder der Schutz von Gütern und Bauwerken von erheblichem Wert und von Infrastrukturen erfordert oder der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers dadurch verbessert werden kann. Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wieder hergestellt werden.

(2) Das Flussbett und die Ufer müssen soweit möglich so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkung zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleibt und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.

(3) Fließgewässer dürfen nicht überdeckt oder verrohrt werden. Ausnahmen können bewilligt werden für Übergänge, Bewässerungskanäle mit zeitweiser Wasserführung, für den Ersatz von bestehenden Verrohrungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist, und in bebauten Gebieten zum Schutz des Menschen.

(4) Um den Bestand und die Wiederherstellung der biotischen und abiotischen Komponenten im Gewässer, am Ufer und im Streifen unmittelbar entlang der Oberflächengewässer zu sichern, welche sowohl als Filter für Schwebestoffe und diffuse Verunreinigungen als auch der Stabilisierung der Ufer und der Erhaltung der Lebensvielfalt dienen, werden mit Durchführungsverordnung jene Eingriffe zur Änderung und Nutzung des Gewässers, des Ufers, des Bodens und Oberbodens geregelt, die in dem mindestens zehn Meter breiten Streifen entlang der Ufer der Oberflächengewässer vorgesehen sind.  49)

(5) Um die Ziele laut Absatz 4 zu sichern, sind die Demanialflächen der Flüsse, der Bäche, der Seen und anderer Gewässer innerhalb eines Streifens von zehn Metern vom Ufer des eingeschnittenen Wasserlaufes, welche bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht landwirtschaftlich genutzt werden oder im Bauleitplan bereits für andere Zwecke bestimmt sind, für die Wiederherstellung eines natürlichen Lebensraumes zu nutzen. Auf diesen Flächen ist, falls erforderlich, die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse gestattet.

(6) Bei den Bewilligungen und Ermächtigungen zur Nutzung von Grundstücken des Öffentlichen Gutes - Gewässer finden die Bestimmungen und Regelungen gemäß Artikel 6 des Gesetzesvertetenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228, keine Anwendung.50)

48)
Die Überschrift von Art. 48 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
49)
Art. 48 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
50)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 49 (Bestimmungen über künstliche Stauräume und Wasserrückgaben)

(1) Um die Erhaltung oder Erreichung der Qualitätsziele der Gewässer zu gewährleisten, werden mit Durchführungsverordnung Bestimmungen im Bereich der Wiederrückgabe des für die elektrische Stromerzeugung, für Beregnungszwecke und in Trinkwasseraufbereitungsanlagen benötigten Wassers sowie des Wassers aus Sondierungen oder Bohrungen, ausgenommen jene für die Suche und Förderung von Erdöl, festgelegt.

(2) Um die Erhaltung des Stauinhaltes und den Schutz sowohl der Qualität des gestauten Wassers als auch des Vorfluters zu sichern, werden die Vorgänge betreffend die Entleerung, Entkiesung und Entschlammung der Stauräume auf Grund eines Führungsprojektes für jede Stauanlage durchgeführt. Das Führungsprojekt hat das Ziel, sowohl ein Gesamtbild der genannten Vorgänge in Bezug auf die auszuführenden Instandhaltungsmaßnahmen der Anlage als auch die Vorsorgemaßnahmen zum Schutz des Vorfluters, des Gewässerökosystems, der Fischereitätigkeit und der gestauten und während dieser Vorgänge talwärts des Sperrdammes abfließenden Gewässer festzulegen.

(3) Das Führungsprojekt definiert außerdem die eventuellen Modalitäten für die Betätigung der Entleerungsvorrichtungen, auch um den Schutz des Vorfluters zu gewährleisten. Die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1959, Nr. 1363, sowie der einzelnen Blätter mit den Bedingungen für die Sicherheit von Menschen und Gütern bleiben auf jeden Fall gültig.

(4) Das Führungsprojekt wird vom Betreiber innerhalb der Termine und nach den Kriterien, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden, erstellt. Das Projekt muss der Agentur zur Genehmigung vorgelegt werden, welche nach vorherigem Gutachten des Amtes für Jagd und Fischerei, des Amtes für Gewässernutzung und der für Staudämme zuständigen Behörde innerhalb von 180 Tagen entscheidet. Sind 90 Tage verstrichen, ohne dass die für Staudämme zuständige Behörde das Gutachten abgegeben hat, entscheidet die Agentur ohne Gutachten.

(5) Mit der Genehmigung des Projekts ist der Betreiber ermächtigt, die Vorgänge für die Entleerung, Entkiesung und Entschlammung gemäß den im Projekt angeführten Grenzen und den entsprechenden Vorschriften durchzuführen.

(6) Feststoffe, die, um einen einwandfreien Betrieb der Anlagen zu gewährleisten, aus dem Gewässer entnommen werden, dürfen nicht ins Gewässer zurückgegeben werden und müssen fachgerecht entsorgt werden.

(7) Bei der Festlegung der Konzessionsgebühren für Inertmaterial können besondere Modalitäten und Beträge bestimmt werden, um die mechanische Entkiesung und Entschlammung der Stauräume zu fördern.

Art. 50 (Abbau von Kies, Sand und anderem Material)

(1) Für den Abbau von Kies, Sand oder anderem Material, mit Ausnahme der Entnahme aus dem öffentlichen Wassergut, ist das Gutachten der Agentur erforderlich, welches innerhalb von 60 Tagen erteilt wird.

(2) Der Abbau laut Absatz 1 ist unterhalb des Grundwasserspiegels bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, unzulässig.

(3) Bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, ist der Abbau oberhalb des Grundwasserspiegels zulässig, wenn über dem höchsten Grundwasserpegel eine geeignete schützende Bodenschicht belassen wird. Diese wird nach den örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten festgelegt.

Art. 51 (Gefahr einer Gewässerverunreinigung)

(1) Gemeinsam mit den anderen zuständigen Stellen bestimmt die Agentur, wenn es zweckmäßig erscheint, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Auswirkungen einer unvorhergesehenen Verschmutzung des Wassers, die durch Überschwemmungen, durch Löschmittel bei Bränden in Lagerhäusern oder Fabriken sowie durch Schadstoffverluste während des Transports oder der Lagerung verursacht wird. Diese Maßnahmen umfassen folgende Tätigkeiten:

  1. Gefährlichkeits- und Risikoanalysen potentieller Verschmutzungsgefahren,
  2. Vorbeugemaßnahmen,
  3. Maßnahmen zur Sanierung des Zustandes von Oberflächen- oder Grundwasser, das durch unvorhergesehene Unfälle verschmutzt wird,
  4. vorbereitende Maßnahmen und Verfahren zur unverzüglichen Warnung bei Notfällen.

(2) Besteht für die Oberflächengewässer und das Grundwasser die Gefahr schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schäden, so ordnet der für den Gewässerschutz zuständige Landesrat auf Vorschlag der Agentur die Einstellung der gefahrbringenden Tätigkeit für die Zeit an, die erforderlich ist, um die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung der Gefahren- oder Schadenssituation anzuwenden.

Art. 52 (Verunreinigung der Gewässer)

(1) Jeder, der durch sein Verhalten einen Schaden an den Gewässern oder eine konkrete und gegenwärtige Verunreinigungsgefahr für die Gewässer verursacht, muss unverzüglich die Agentur informieren und auf eigene Kosten Sofortmaßnahmen zur Absicherung und Sanierung vornehmen.

(2) Innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden müssen der Agentur die zur Stabilisierung und Einschränkung der Verunreinigung oder Verunreinigungsgefahr ergriffenen Sofortmaßnahmen und das Programm mit den durchzuführenden Maßnahmen und der zur Durchführung erforderlichen Zeit mitgeteilt werden.

(3) Die Agentur kann Änderungen am Programm und weitere Maßnahmen, die erforderlich sein sollten, vorschreiben.

(4) Führt der Verantwortliche die Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist nicht aus, werden die Arbeiten von Amts wegen von der Agentur zu Lasten des Verschuldners ausgeführt.

(5) Das Recht des Landes auf Ersatz des Umweltschadens, welcher mit der Ausführung der Maßnahmen laut den vorhergehenden Absätzen nicht beseitigt werden kann, bleibt aufrecht.

V. KAPITEL
Finanzbestimmungen

Art. 53 (Tarif für den Kanaldienst und für die Abwasserbehandlung)   delibera sentenza

(1) Der Abwassertarif ist die Gebühr für den Kanaldienst und für die Abwasserbehandlung und besteht aus der Summe von zwei Teilbeträgen, von denen der eine für die Kanalisation und der andere für die Abwasserbehandlung vorgesehen ist.

(2) Der Tarif wird so bestimmt, dass die Betriebskosten, die Amortisationskosten für die unmittelbar vom Betreiber vorgenommenen Investitionen sowie die Beträge laut Artikel 55 abgedeckt sind. 51)

(3) Der Teilbetrag des Abwassertarifs für die Behandlung der Abwässer ist auch dann zu entrichten, wenn die Kanalisation nicht über geeignete Behandlungsanlagen verfügt oder wenn diese vorübergehend außer Betrieb sind. Dieser Teilbetrag ist auch für den Dienst laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) zu entrichten. 

(4) Zur Festlegung der Höhe des Tarifs wird die Menge des eingeleiteten Abwassers der Menge des bezogenen, entnommenen oder gespeicherten Wassers gleichgestellt, wobei die Gemeinden Abzüge für bestimmte Nutzungen, bei denen keine Abwasser  in die Kanalisation anfallen, festlegen können. Die Wassermengen sind mit geeigneten Messgeräten zu erheben. 52)

(5) Bei der Einleitung von industriellem Abwasser wird der Tarif im Verhältnis zur Menge und zum Verschmutzungsgrad des eingeleiteten Abwassers berechnet. Die Inhaber des Abwasserdienstes für kommunales Abwasser können mit Industriebetrieben von großer Bedeutung eigene Abkommen treffen, wenn diese die Kläranlage für das kommunale Abwasser in Anspruch nehmen.

(6) Der Tarif wird von den Gemeinden jedes Jahr für das darauffolgende Jahr innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltvoranschlages bestimmt und von den Gemeinden oder von den Betreibern unter Beachtung der Vereinbarung und des entsprechenden Auflagenheftes angewandt. Bei der Festlegung des Tarifs können in Bezug auf den Verbrauch gestaffelte Tarife vorgesehen werden. Um eine gerechte Verteilung der Kosten zu erreichen, ist ein erhöhter Tarif für Zweitwohnungen zulässig.

(7) Jeder Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes setzt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr den Preis für den Kanaldienst der Abwassernetze von übergemeindlichem Interesse und für die Abwasserbehandlung pro Kubikmeter für das abgeleitete Abwasser einheitlich fest; andernfalls wird der Preis des laufenden Jahres angewandt. Der Preis muss die Betriebskosten für den Kanaldienst und die Abwasserbehandlung und die Amortisationskosten für die unmittelbar vom Betreiber vorgenommenen Investitionen abdecken.

(8) Die Landesregierung legt die allgemeinen Kriterien für die Anwendung und die Berechnung des Tarifs für den Kanaldienst und für die Abwasserbehandlung sowie für die indirekte Anlieferung von Abwässern, Schlämmen und Ähnlichem an die Kläranlagen für kommunales Abwasser fest. Für die Feststellung und Einhebung des Tarifs gelten die einschlägigen Staatsbestimmungen.

massimeBeschluss vom 7. Juli 2020, Nr. 491 - Kriterien für die Berechnung der Tarife für den Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer (abgeändert mit Beschluss Nr. 1048 vom 07.12.2021)
51)
Art. 53 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 12 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
52)
Art. 53 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 54 (Zuschüsse für den Bau von Kanalisationen und der entsprechenden Kläranlagen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer)   delibera sentenza

(1) Für die Planung, Errichtung und Sanierung von Kläranlagen für kommunales Abwasser und der entsprechenden Hauptkanalisationen kann den Gemeinden, deren Verbänden, den Bezirksgemeinschaften, den Sonderbetrieben und den Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung ein Kapitalzuschuss von bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden. Falls die Behandlung der Abwässer und die Errichtung der entsprechenden Anlagen mit ein und demselben Unternehmerwerkvertrag vergeben werden, kann ein Zuschuss von bis zu 60 Prozent der vom technischen Landesbeirat anerkannten Kosten für die Errichtung der Anlagen gewährt werden.

(2) Für Maßnahmen, die vom Gewässerschutzplan direkt an Oberflächengewässern, an den entsprechenden Schutzstreifen und am Grundwasser vorgesehen sind, um die Qualität gemäß den im Plan vorgesehenen Zielen zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann ein Zuschuss von bis zu 100 Prozent der Gesamtausgaben gewährt werden.

(3) Um den Schutz und die Wiedernutzung der Gewässer zu fördern, können öffentlichen Körperschaften und Privaten, die keine Produktionstätigkeit ausüben, Höchstzuschüsse von bis zu 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  1. Zurückführung und Wiederverwendung von Abwasser und Speicherung, Nutzung oder Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund,
  2. Errichtung von Entsorgungsvorrichtungen für Wohnmobile gemäß Artikel 36,
  3. Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen am Grundwasser und an Oberflächengewässern mit entsprechenden Schutzstreifen.

(4) Die Zuschüsse laut diesem Gesetz sind mit anderen Förderungen kumulierbar.

(5) Die Planung und die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Maßnahmen können auch vom Land durchgeführt werden.

(6)  53)

massimeBeschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Realisierung von Kanalisationen und entsprechenden Kläranlagen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer
massimeBeschluss Nr. 1036 vom 31.03.2003 - Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen laut Art. 54, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 - Bestimmungen über die Gewässer
53)
Art. 54 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, und später aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 54/bis (Beiträge für Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung in erschwerten Situationen)   delibera sentenza

(1) Für die Planung, Errichtung und Sanierung von funktionell notwendigen Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) in erschwerten Situationen kann den Gemeinden oder Betreibern dieser Anlagen ein Beitrag von bis zu 70 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden. 54)

(2) Erschwerte Situationen liegen vor, wenn der Trinkwassertarif der Gemeinde oder des Betreibers für die Nutzung „Haushalt“ über dem Mindesttarif liegt und wenn die Ausgaben zur Planung, Errichtung und Sanierung von funktionell notwendigen Anlagen im Verhältnis zum festgelegten Trinkwasserbedarf im Gebiet, für das die Investition getätigt wird, über der festgesetzten Erschwernisschwelle liegen. 55)

(3) Die Richtlinien für die Gewährung der Beiträge, der Mindesttarif und die Erschwernisschwelle werden von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt. 56)57)

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 846 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung in erschwerten Situationen
54)
Art. 54/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
55)
Art. 54/bis Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
56)
Art. 54/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2021, Nr. 9.
57)
Art. 54/bis Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 55 (Überweisungen für die Finanzierung von Kanalisationen und der entsprechenden Kläranlagen)         delibera sentenza

(1) Die Gemeinden überweisen dem Land jährlich einen Betrag zur teilweisen Deckung seiner Ausgaben für die Errichtung von Kanalisationen und Kläranlagen für das kommunale Abwasser. Grundlage für die Berechnung des Betrags bilden die vom Land in den letzten 15 Jahren zur Errichtung dieser Anlagen aufgewendeten Kosten. Für Gemeinden ohne geeignete Kläranlagen wird dieser Betrag erhöht, um auch einen Anteil mit einzubeziehen, der den mittleren Führungskosten der in Betrieb stehenden Kläranlagen für kommunales Abwasser entspricht.

(2) Die Kriterien und Voraussetzungen für die Berechnung und Überweisung des in Absatz 1 genannten Betrags werden von der Landesregierung sowohl für Ableitungen von häuslichem als auch von industriellem Abwasser festgelegt. Der jährliche Betrag wird, nach Anhören des Rates der Gemeinden, von der Landesregierung festgelegt. 58)

(3) Der von jeder Gemeinde geschuldete Betrag wird von der Landesregierung jährlich aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien und Voraussetzungen festgelegt.

(4) Die überwiesenen Beträge sind für die Finanzierung von Kanalisationen und Kläranlagen für das kommunale Abwasser zweckgebunden.

(5) Überweist die Gemeinde den Betrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so wird der Betrag im darauffolgenden Jahr von der dritten Rate der Zuweisungen an die Gemeinde im Sinne des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, abgezogen.

massimeBeschluss vom 12. September 2023, Nr. 770 - Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2024 zu überweisenden Beträge zur teilweisen Deckung der Ausgaben für die Errichtung von Hauptsammlern und Kläranlagen für das kommunale Abwasser
massimeBeschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 144 - Genehmigung der Kriterien und Voraussetzungen für die Berechnung der Beträge zur teilweisen Deckung der Ausgaben für die Errichtung von Hauptkanalisationen und Kläranlagen
massimeBeschluss vom 20. September 2022, Nr. 668 - Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2023 zu überweisenden Beträge zur teilweisen Deckung der Ausgaben für die Errichtung von Hauptsammlern und Kläranlagen für das kommunale Abwasser
massimeBeschluss vom 7. Juli 2020, Nr. 491 - Kriterien für die Berechnung der Tarife für den Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer (abgeändert mit Beschluss Nr. 1048 vom 07.12.2021)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 357 del 01.12.2010 - Trento - variazione dell'aliquota IRAP - nuovo art. 73 dello Statuto d'autonomia - determinazione delle quote di tariffa di depurazione del servizio idrico integrato - disciplina della revisione dei prezzi nei contratti di appalto pubblici - rinvio alla disciplina statale
massimeBeschluss vom 1. September 2003, Nr. 3009 - Genehmigung der Kriterien und Voraussetzungen für die Berechnung und Überweisung des vom Art. 55 des Landesgesetzes vom 18 Juni 2002, Nr. 8, vorgesehenen Betrages (abgeändert mit Beschluss Nr. 2874 vom 10.08.2008 und Beschluss Nr. 1078 vom 11.07.2011) (siehe auch Beschluss Nr. 144 vom 14.02.2023)
58)
Art. 55 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 55/bis (Überweisungen für die Finanzierung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen in erschwerten Situationen)   delibera sentenza

(1) Die Gemeinden oder Betreiber öffentlicher Trinkwasserversorgungsanlagen überweisen dem Land jährlich einen Betrag zur Deckung der Beiträge laut Artikel 54/bis. Dieser Betrag fließt in die Berechnung des jeweiligen Tarifs für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst im Sinne von Artikel 7/bis ein.

(2) Grundlage für die Berechnung des Betrages laut Absatz 1 bilden die im Vorjahr verrechneten Jahreswassermengen. Die Richtlinien und Modalitäten für die Berechnung und Überweisung des Betrages werden von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt.

(3) Die überwiesenen Beträge sind für die Finanzierung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen laut Artikel 54/bis zweckgebunden.

(4) Überweist eine Gemeinde den von ihr geschuldeten Betrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird der Betrag im darauffolgenden Jahr von der dritten oder vierten Rate der Zuweisungen an diese Gemeinde im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, abgezogen. 59)

massimeBeschluss vom 30. November 2021, Nr. 1020 - Genehmigung der "Richtlinien für die Berechnung und Überweisung des Betrages zur Deckung der Beiträge für Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung in erschwerten Situationen" (abgeändert mit Beschluss Nr. 793 vom 19.09.2023)
59)
Art. 55/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2021, Nr. 9.

IV. TITEL
Überwachung und Schlussbestimmungen

I. KAPITEL
Überwachung und Strafen

Art. 56 (Überwachung)

(1) Das Landesamt für Gewässernutzung, die Gemeinden, die Landesabteilung Forstwirtschaft und, sofern die Trinkwasserversorgung betroffen ist, der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetriebes überwachen die Anwendung des II. Titels dieses Gesetzes.

(2) Die Überwachung der Einhaltung des III. Titels dieses Gesetzes obliegt den ermächtigten Beamten der Agentur und, in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen, den Beamten der Landesabteilung Forstwirtschaft sowie den Kontrollorganen der Gemeinden. Zur Feststellung des Ausmaßes der Wasserverschmutzung und für sämtliche andere messtechnische Untersuchungen können die genannten Kontrollorgane die Laboratorien der Agentur oder andere qualifizierte Laboratorien zu Hilfe nehmen.

(3) Das mit der Überwachung beauftragte Personal ist befugt, Inspektionen, Kontrollen und erforderliche Probeentnahmen durchzuführen, um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Vorschriften, die in den Ermächtigungen und Verordnungen enthalten sind, sowie der Bedingungen, die zur Abwasserableitung führen, zu überprüfen. Der Inhaber der Ableitung muss den Zutritt zu den Örtlichkeiten, wo die Überprüfungen durchzuführen sind, zulassen.

(4) Alle Ableitungen müssen zur Probeentnahme seitens des mit der Überwachung beauftragten Personals am Messpunkt zugänglich gemacht werden. Der Messpunkt ist, falls nicht anders vorgeschrieben, kurz vor der Einleitung einzurichten.

(5) Unter Beibehaltung der Anwendung der Strafen gemäß Artikel 57 wird im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der gemäß demselben erlassenen Vorschriften die für die Erteilung der Ermächtigung zuständige Behörde, unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung, wie folgt vorgehen:

  1. Mahnung, mit welcher eine Frist festgesetzt wird, innerhalb der die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind;
  2. Mahnung und gleichzeitiger zeitweiliger Entzug der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit, falls Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht;
  3. Widerruf der Ermächtigung bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften, die mit der Mahnung auferlegt wurden, und bei wiederholten Übertretungen, die eine Gefahren- oder Schadensituation für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellen.

(6) Um eine fachgerechte Führung der Kanalisationen und Kläranlagen für kommunales Abwasser zu gewährleisten, führt der Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes Kontrollen der Ableitungen in die Kanalisation durch. Zu diesem Zweck richtet sich jeder Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes einen Überwachungsdienst und ein Analysenlabor ein oder schließt ein entsprechendes Abkommen für die Durchführung der Analysen mit anderen Betreibern dieses Dienstes oder mit anderen qualifizierten Analysenlabors ab. Festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte müssen sofort der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde mitgeteilt werden, welche die laut Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen trifft.

Art. 57 (Verwaltungsstrafen im Bereich des Gewässerschutzes) 60)

(1) Wenn der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eine Straftat darstellt, werden folgende Verwaltungsstrafen angewendet:

  1. 61)
  2. wer ohne die Ermächtigung laut Artikel 39 neue Abwasserableitungen in Betrieb nimmt oder durchführt, die genannten Ableitungen durchführt oder deren Betrieb aufrecht erhält, obwohl die Ermächtigung zeitweilig entzogen oder widerrufen wurde, oder den Zugang des gemäß Artikel 56 mit der Kontrolle beauftragten Personals nicht ermöglicht, wird mit folgenden Geldbußen bestraft:
    1. Ableitung von häuslichem Abwasser: von 1000 Euro bis 3000 Euro,
    2. Ableitung von kommunalem Abwasser: von 2.000 bis 6.000 Euro,
    3. Ableitung von industriellem Abwasser: von 3.000 bis 9.000 Euro,
    4. Ableitung von industriellem Abwasser aus Betrieben, in denen die gefährlichen Stoffe laut Anhang H verarbeitet werden: von 5.000 bis 15.0000 Euro;
  3. wer Abwasser ableitet, ohne die Emissionsgrenzwerte laut den Anlagen zu diesem Gesetz beziehungsweise jene, die mit der Ermächtigung festgelegt wurden, einzuhalten, muss eine Geldbuße im Ausmaß der Hälfte der unter Buchstabe b) vorgesehenen Strafen entrichten;
  4. wer Abwasser ableitet, ohne die mit Durchführungsverordnung oder Ermächtigung festgelegten Vorschriften einzuhalten, muss eine Geldbuße im Ausmaß von einem Drittel der unter Buchstabe b) vorgesehenen Strafen entrichten; 62)
  5. wer gegen das Verbot der Verdünnung des abzuleitenden Abwassers laut Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 4 verstößt, muss eine Geldbuße von 1.200 bis 3.600 Euro entrichten;
  6. wer gegen die Bestimmungen des Artikels 36 über die Entsorgung der Abwässer der Wohnmobile verstößt, muss eine Geldbuße von 150 bis 450 Euro entrichten;
  7. wer die Maßnahmen zur Wiederverwendung des Abwassers, welche gemäß Artikel 37 vorgeschrieben worden sind, nicht durchführt, muss eine Geldbuße von 1.000 bis 3.000 Euro entrichten;
  8. wer gegen die Vorschriften betreffend den Einbau oder die Führung der automatischen Überwachungssysteme laut Artikel 39 Absatz 11 verstößt, muss eine Geldbuße von 1.000 bis 3.000 Euro entrichten;
  9. wer das Anpassungsprojekt laut Artikel 40 nicht vorlegt oder die darin festgelegte Anpassungsfrist nicht einhält, muss folgende Geldbußen entrichten:
    1. Ableitung von häuslichem Abwasser: von 500 bis 1.500 Euro,
    2. Ableitung von kommunalem Abwasser: von 1.000 bis 3.000 Euro,
    3. Ableitung von industriellem Abwasser: von 1.500 bis 4.500 Euro,
    4. Ableitung von industriellem Abwasser aus Betrieben, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang H verarbeiten: von 2.500 bis 7.500 Euro;
  10. wer gegen die Bestimmungen des Artikels 41 über den Betrieb der Abwasserentsorgungsanlagen verstößt, muss folgende Geldbußen entrichten:
    1. Ableitung von häuslichem Abwasser: von 150 bis 450 Euro,
    2. Ableitung von kommunalem Abwasser: von 500 bis 1.500 Euro,
    3. Ableitung von industriellem Abwasser: von 1.000 bis 3.000 Euro;
  11. wer gegen die Bestimmungen des Artikels 42 über die Anlieferung von Abfällen an die Kläranlagen für kommunales Abwasser verstößt, muss eine Geldbuße von 1.500 bis 4.500 Euro entrichten;
  12. wer gegen die Bestimmungen des Artikels 44 über die Lagerung und Ausbringung von Dünger und Pestiziden verstößt, muss eine Geldbuße von 150 bis 450 Euro entrichten;
  13. wer gegen die Bestimmungen über die Lagerung von verunreinigenden Stoffen laut Artikel 45 verstößt, muss folgende Geldbußen entrichten:
    1. Lagerstätten mit einem gesamten Fassungsvermögen von 1.000 Litern oder weniger: von 150 bis 450 Euro,
    2. Lagerstätten mit einem gesamten Fassungsvermögen zwischen 1.001 und 5.000 Litern: von 250 bis 750 Euro,
    3. Lagerstätten mit einem gesamten Fassungsvermögen zwischen 5.001 und 20.000 Litern: von 500 bis 1.500 Euro,
    4. Lagerstätten mit einem gesamten Fassungsvermögen von über 20.000 Litern: von 1.000 bis 3.000 Euro;
  14. wer gegen die Bestimmungen des Artikels 46 über das Niederschlags- und Waschwasser von Außenflächen verstößt, muss eine Geldbuße von 500 bis 1.500 Euro entrichten;
  15. wer gegen die Bestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer und der angrenzenden Flächen laut Artikel 48 verstößt, muss eine Geldbuße von 500,00 Euro bis 1.500,00 Euro entrichten, 63)
  16. wer gegen die Bestimmungen über künstliche Stauräume und Wasserrückgaben laut Artikel 49 verstößt, muss eine Geldbuße von 2.500,00 Euro bis 7.500,00 Euro entrichten, 64)
  17. wer gegen die mit dem Gewässerschutzplan laut Artikel 27 auferlegten Einschränkungen und Verbote verstößt, für deren Nichteinhaltung keine spezifischen Verwaltungsstrafen im Sinne der vorhergehenden Buchstaben vorgesehen sind, muss eine Geldbuße von 500 bis 1.500 Euro entrichten;
  18. wer gegen die Bestimmungen laut Artikel 52 über die Verunreinigung der Gewässer verstößt, muss eine Geldbuße von 1.000 bis 3.000 Euro entrichten.

(2) Die Gemeinden sehen für die Nichteinhaltung ihrer Verordnungen im Bereich Trinkwasser- und Abwasserdienst Verwaltungsstrafen vor, die von einer Mindeststrafe von 52 Euro bis zu einer Höchststrafe von 516 Euro reichen bzw. 100 bis 200 Prozent des geschuldeten Betrages ausmachen. Die Höhe der Strafen für die einzelnen Übertretungen wird mit den jeweiligen Verordnungen festgelegt.

60)
Der Titel des Artikels 57 wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
61)
Buchstabe a) wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
62)
Art. 57 Absatz 1 Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 25 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
63)
Der Buchstabe o) des Art. 57 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 Absatz 14 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
64)
Der Buchstabe p) des Art. 57 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 14 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 57/bis (Verwaltungsstrafen im Bereich der Gewässernutzung) 65)

(1) Die Errichtung illegaler Ableitungsanlagen, die widerrechtliche Wasserableitung, der illegale Bau von Tiefbrunnen und die widerrechtliche Förderung von Grundwasser und Grundwasserabsenkungen, die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Restwassermenge, die widerrechtliche Durchführung von wesentlichen Änderungen an Ableitungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, die zweckwidrige Nutzung von Wasser aus genehmigten Ableitungen, sowie die Nichteinhaltung des Nutzungszeitraumes und der gewährten Wassermenge:66)

  1. für Beregnungszwecke, Trink- und Hauswasser, für die Verwendung als Mineral- und Thermalwasser, für Antriebskraft und für andere Nutzungen wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 bis 2.500,00 Euro bestraft,
  2. für Industriezwecke und für die Erzeugung von Kunstschnee wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 5.000,00 Euro bestraft,
  3. für Stromerzeugung mit einer mittleren Nennleistung:
    1. 67)
    2. 67)
    3. 67)
    4. über 3000 kW wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 20.000,00 bis 200.000,00 Euro bestraft.

(2) Übertretungen anderer Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen im Bereich Gewässernutzung, Änderungen an den Anlagen gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, die Nichteinhaltung von allgemeinen und besonderen Vorschriften der Konzession, Ermächtigung oder Verfügung, die regelwidrige Haltung der Entnahme-, Sammel-, Zuleitungs- oder Rückgabeanlagen:

  1. für Beregnungszwecke, Trink- und Hauswasser, für die Verwendung als Mineral- und Thermalwasser, für Antriebskraft und andere Nutzungen werden mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 125,00 bis 1.250,00 Euro bestraft,
  2. für Industriezwecke und für die Erzeugung von Kunstschnee werden mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 bis 2.500,00 Euro bestraft,
  3. für Stromerzeugung mit einer mittleren Nennleistung:
    1. 68)
    2. 68)
    3. 68)
    4. über 3000 kW werden mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 4.000,00 bis 40.000,00 Euro bestraft.

(3) Die Nichteinhaltung der Vorschriften und der allgemeinen und der besonderen Bindungen für die Trinkwasserschutzgebiete wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße wie folgt bestraft:

  1. die Nichteinhaltung der Verbote und Auflagen für die Trinkwasserschutzgebiete hinsichtlich der Instandhaltung wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 bis 2.500,00 Euro bestraft;
  2. Übertretungen der Vorschriften für die Trinkwasserschutzgebiete bezüglich Bauten und Grabungsarbeiten werden mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.000,00 bis 20.000,00 Euro bestraft;
  3. das Durchführen von Maßnahmen, Eingriffen oder Arbeiten in Trinkwasserschutzgebieten ohne die vorgeschriebenen hydrogeologischen Gutachten oder erforderlichen Genehmigungen oder die Nachweise hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Projekts mit den Schutzbestimmungen wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 5.000,00 Euro bestraft;

d) alle anderen Übertretungen der spezifischen Verbote, Auflagen oder Nutzungsbeschränkungen werden mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 5.000,00 Euro bestraft.69)

65)
Siehe auch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
66)
Der Vorspann des Absatzes 1 des Art. 57/bis wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 26 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
67)
Art. 57/bis Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern 1), 2) und 3) wurden aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
68)
Art. 57/bis Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern 1), 2) und 3) wurden aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
69)
Art. 57/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4. Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 27 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

II. KAPITEL
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 58 (Änderung der Anlagen)

(1) Die Landesregierung ajouriert, ersetzt oder ändert auf Vorschlag der Agentur die Anhänge zu diesem Gesetz entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Toxizität, die Persistenz und die Anreicherung der Stoffe in den Lebewesen und Sedimenten, dem Stand der Reinigungstechnologie sowie dem Stand der globalen Verunreinigung der Oberflächengewässer und des Grundwassers bei Eintreten unvorhergesehener und dringender Tatsachen und Umstände sowie in Folge von Änderungen der gemeinschaftlichen Bestimmungen.

Art. 59

(1)70)

(2)71)

(3)72)

(4)73)

(5)74)

(6)75)

(7)76)

70)
Ersetzt den Art. 5 des L.G. vom 4. September 1976, Nr. 40.
71)
Ersetzt den Art. 10 des L.G. vom 4. September 1976, Nr. 40.
72)
Ersetzt den Art. 5 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 49.
73)
Ersetzt den Art. 3 des L.G. vom 29. März 1983, Nr. 10.
74)
Ergänzt den Art. 2/bis des L.G. vom 6. September 1973, Nr. 61.
75)
Ersetzt den Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 29. März 1983, Nr. 10.
76)
Ändert den Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 29. März 1983, Nr. 10.

Art. 60 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

  1. Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 6, sowie die Artikel 12, 13 und 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, in geltender Fassung,
  2. die Artikel 7, 10, 12 und 14 des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 49, in geltender Fassung,
  3. das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, in geltender Fassung,
  4. das Landesgesetz vom 21. August 1975, Nr. 48,
  5. das Landesgesetz vom 28. August 1976, Nr. 39, in geltender Fassung,
  6. das Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 22.

Art. 61 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die in Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 29, vorgesehenen Unterschutzstellungsdekrete und die im Sinne von Artikel 5 getroffenen Sondermaßnahmen sowie die damit verbundenen Auslagen im Sinne von Artikel 6 des genannten Gesetzes sind bis zum In-Kraft-Treten des Schutzplanes laut Artikel 27 dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Bis zum Erlass der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bleiben weiterhin in Kraft:

  1. der Beschluss der Landesregierung Nr. 3273 vom 4. September 2000, betreffend die Abwassergebühren,
  2. der Beschluss der Landesregierung Nr. 4536 vom 4. September 1995, betreffend die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen,
  3. der Beschluss der Landesregierung Nr. 3948 vom 31. Juli 1995, betreffend die Kriterien zur Berechnung der Beträge gemäß Artikel 13/bis des Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 39, welcher mit Beschluss Nr. 3336 vom 15. Juli 1996 und mit Beschluss Nr. 3530 vom 13. August 1999 abgeändert wurde,
  4. Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29. Jänner 1980, Nr. 3, betreffend die Lagerung von wasserverunreinigenden Stoffen.

Art. 62 77)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

77)
Omissis.

Anlage A

Anlage B

Anlage C

Anlage D

Anlage E

78)
Der Punkt 12 der Anlage E wurde so geändert durch den Beschluss der Landesregierung vom 25. Jänner 2010, Nr. 108.

Anlage F

Anlage G

Anlage H
Elemente und chemische Stoffe, die aufgrund der Toxizität, Langlebigkeit und Bioakkumulation als toxische Stoffe eingestuft werden. (1) (2)

 

  1. Arsen,
  2. Cadmium,
  3. Gesamtchrom,
  4. Chrom, sechswertig,
  5. Quecksilber,
  6. Nickel,
  7. Blei,
  8. Kupfer,
  9. Selen,
  10. Zink,
  11. Phenol,
  12. nicht beständige Mineralöle und vom Erdöl stammende Kohlenwasserstoffe,
  13. aromatische organische Lösungsmittel,
  14. stickstoffhaltige organische Lösungsmittel,
  15. Halogenierte organische Verbindungen (einschließlich der chlorierten Pestizide),79)
  16. phosphorhaltige Pestizide,
  17. organische Zinnverbindungen,
  18. Stoffe, die gleichzeitig als "karzinogen" (R45) und im Sinne des gesetztesvertretenden Dekretes vom 3. Februar 1997, Nr. 52, als gefährlich für die Wasserwelt klassifiziert sind (R50 und 51/53). 80)

(1) Für Ableitungen in Oberflächengewässer, im Falle von Industriebetrieben mit einer mittleren täglichen Abwassermenge von weniger als 50 m³, können mit der Ermächtigung für die obenangeführten Parameter, mit Ausnahme jener, die unter den Ziffern 2, 4, 5, 7, 15, 16, 17 und 18 angeführt sind, bis zu 50% höhere Grenzwerte gegenüber jenen der Anlage D festgelegt werden. Es muss auf jeden Fall bewiesen sein, dass dies nicht eine Verschlechterung der Umweltsituation bewirkt und die Erreichung der Umweltqualitätsziele nicht in Frage gestellt wird.81)

  1. Für Ableitungen in die Kanalisation kann die für die Erteilung der Ermächtigung zuständige Behörde für die obenangeführten Parameter, mit Ausnahme jener, die unter den Ziffern 2, 4, 5, 7, 14, 15, 16 und 17 angeführt sind, höhere Emissionsgrenzwerte gegenüber jenen der Anlage E festlegen, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut den Anlagen A, B und C am Endablauf der Kanalisation gewährleistet ist.

 

79)
Der Punkt 15 der Anlage H wurde so geändert durch den Beschluss der Landesregierung vom 25. Jänner 2010, Nr. 108.
80)
Die Ziffer 18 der Anlage H wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 34 und durch Anlage 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
81)
Der italienische Text der Fußzeile (1) der Anlage H wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 35 und durch Anlage 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Anlage I

Anlage L
Produktionsbetriebe, deren Abwässer als häusliche Abwässer eingestuft werden

  1. Dienstleistungsbetriebe für die Pflege und das Wohlbefinden des Menschen,
  2. Schwimmbäder, hydrothermale und Trinkkur-Betriebe,
  3. Wäschereien, die nicht mehr als 1.000 m³ Abwässer im Jahr erzeugen, wobei bei den Trockenreinigungsmaschinen keine lösungsmittelhaltigen Abwässer abgeleitet werden dürfen,
  4. Krankenhäuser, Pflegeheime, Tierheime, Ambulatorien von Ärzten, Tierärzten, Zahnärzten, oder ähnliche Einrichtungen ohne oder mit Forschungs- oder Analysenlabors, sofern die Laborabfälle, das reine Waschwasser der Laborgeräte und -gläser ausgenommen, laut den geltenden Bestimmungen über die Abfallentsorgung beseitigt werden,
  5. Handwerksbetriebe für die Produktion von Süßwaren, Speiseeis, Backwaren, Brot und frischen Lebensmitteln, die nicht mehr als 1.500 m³ Abwasser im Jahr erzeugen,
  6. Metzgereien ohne Schlachtraum, die nicht mehr als 1.000 m³ Abwasser im Jahr erzeugen,
  7. Landwirtschaftliche Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich in Bodenbearbeitung und/oder Forstwirtschaft besteht,
  8. Viehzuchtbetriebe, die die landwirtschaftliche Nutzung des Wirtschaftsdüngers gemäß den mit Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen ausüben und über mindestens einen Hektar landwirtschtlicher Nutzfläche pro 340 kg Stickstoff, der in dem in einem Jahr erzeugten Wirtschaftsdüngers enthalten ist, verfügen,
  9. Betriebe, gemäß Punkt 7 und 8 der vorliegenden Anlage, welche die Verarbeitung und Veredelung der landwirtschaftlichen Produktion durchführen, wobei diese Tätigkeit als normale und funktionelle Ergänzung in den Produktionskreislauf des Betriebes eingebunden ist und die verarbeiteten Rohstoffe vorwiegend aus der Anbautätigkeit der Böden, über welche man aus irgendeinem Recht verfügt, stammen,
  10. Betriebe für die Verarbeitung und Veredelung von landwirtschaftlichen Produkten, die nicht mehr als 1.000 m³ im Jahr Abwasser erzeugen,
  11. Wasserkultur- und Fischzuchtbetriebe mit Wasserableitung, die eine Fischdichte von weniger als 1 kg pro m² Wasserfläche aufweisen oder eine Wassermenge von 50 oder weniger Sekundenliter benützen.
  12. Autogaragen, in denen keine mechanische Reparaturen, Wartungsarbeiten sowie Waschtätigkeiten durchgeführt werden, ausgenommen öffentliche Autogaragen mit einer Kapazität über 300 Stellplätze,
  13. Kondensationsanlagen mit einer thermischen Leistung von 6.000 Kilowatt oder weniger,
  14. Kreisläufe der Heiz- und Fernheizanlagen, mit Ausnahme der Abwässer, welche bei der Reinigung der Kreisläufe anfallen und die gemäß den Angaben der Sicherheitsdatenblätter der benützten Produkte zu entsorgen sind,
  15. Anlagen für den Wärmeaustausch die nicht mehr als 5.000 m³ im Jahr Abwasser erzeugen,
  16. Malerbetriebe mit weniger als 5 Angestellten,
  17. Waschwasser von Müllcontainer und Behälter für die Sammlung von Hausabfälle,
  18. die Abwässer der unter den Ziffern 3, 5, 6 und 10 angeführten Produktionstätigkeiten, die für zwei aufeinander folgende Jahre die angeführten Abwassermengen überschreiten, werden als industrielle Abwässer eingestuft. Der Inhaber der Ableitung legt innerhalb 30. Juni des darauf folgenden Jahres das Ansuchen um Ermächtigung der Ableitung vor, und zwar gemäß den Bestimmungen der Artikel 38 und 39.82)
82)
Die Anlage L wurde so geändert durch den Beschluss der Landesregierung vom 23. April 2012, Nr. 609.

Anlage M
Bauten und Abwasserableitungen im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters

 

  1. Interne Kanalisationen,
  2. Einleitung von nicht oder nur schwach verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser von Parkplätzen, 83)
  3. Ableitung von häuslichem Abwasser in die öffentliche Kanalisation,
  4. Ableitung von häuslichem Abwasser in Oberflächengewässer oder auf den Boden von weniger als 50 EW,
  5. Ableitung von industriellem Abwasser in die öffentliche Kanalisation, für welches keine Vorbehandlungsanlage einzubauen ist oder für welches eine Vorbehandlungsanlage einzubauen ist, deren Eigenschaften gemäß Artikel 34 Absatz 5 mit Durchführungsverordnung festgelegt worden sind,
  6. Ableitung von Wasser von Anlagen für den Wärmeaustausch mit einer Wassermenge von weniger als 5.000 m³ im Jahr,
  7. Ableitung von Grundwasser, das während bestimmter Bauarbeiten gefördert wird, mit einer Wassermenge unter 50 l/s,84)
  8. Lagerung, Behandlung und Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Pestiziden, mit Ausnahme der Behandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 200 GVE und der durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdeten Gebiete. 85)
83)
Die Ziffer 2 der Anlage M wurde zuerst ersetzt durch Art. 14 Absatz 38 und durch die Anlage 8 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später durch den Beschluss der Landesregierung vom 10. Mai 2022, Nr. 318.
84)
Die Anlage M wurde so geändert durch den Beschluss der Landesregierung vom 23. April 2012, Nr. 609.
85)
Die Ziffer 8 der Anlage M wurde hinzugefügt durch den Beschluss der Landesregierung vom 10. Mai 2022, Nr. 318.
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