(1) Für die Überprüfung der Vereinbarkeit neuer Wasserableitungen oder der Erneuerung der Konzessionen bestehender Wasserableitungen mit den Qualitätszielen gemäß dem Gewässerschutzplan ist für die Erteilung oder Erneuerung von Wasserkonzessionen aus Oberflächengewässer über fünf l/s das Gutachten der Agentur erforderlich. Das Gutachten ist weiters für alle Ableitungen für Industriezwecke sowohl von Oberflächengewässern als auch von unterirdischen Gewässern erforderlich.