(1) Für den Abbau von Kies, Sand oder anderem Material, mit Ausnahme der Entnahme aus dem öffentlichen Wassergut, ist das Gutachten der Agentur erforderlich, welches innerhalb von 60 Tagen erteilt wird.
(2) Der Abbau laut Absatz 1 ist unterhalb des Grundwasserspiegels bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, unzulässig.
(3) Bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, ist der Abbau oberhalb des Grundwasserspiegels zulässig, wenn über dem höchsten Grundwasserpegel eine geeignete schützende Bodenschicht belassen wird. Diese wird nach den örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten festgelegt.