(1) Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen sein. Ausgenommen sind nur das Saisonpersonal, welches im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist, und das Personal mit Behinderung im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, das vor seiner Anstellung:
(2) Der Stellenplan darf die mittels Verordnung der Landesregierung festgelegten Parameter nicht überschreiten. 41)
(3) In der Verordnung laut Absatz 2 können Parameter für die Einstellung von Führungskräften im Falle der gemeinsamen Führung von Diensten oder Funktionen im Sinne von Artikel 127 Absatz 1/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, und für Einstellungen, um die Kontinuität bei der Ausübung der Tätigkeiten in den von Artikel 91 Absatz 4/bis und Artikel 155 Absatz 1 zweiter Satz des genannten Regionalgesetzes vorgesehenen Fällen zu gewährleisten, sowie für befristete Einstellungen in den Fällen laut Artikel 167 Absatz 1/bis desselben Regionalgesetzes vorgesehen werden. 42)