(1) Um die territoriale Entwicklung zu begünstigen und die Liegenschaften aufzuwerten, die Gegenstand des Erwerbs im Sinne des Einvernehmensprotokolls sind, das am 10. August 2007 vom Verteidigungsministerium, von der Agentur Domäne und der Autonomen Provinz Bozen unterzeichnet wurde, und um die Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften an den städtebaulichen und raumplanerischen Gestaltungsprozessen zu fördern, wird den davon betroffenen Gemeinden ein in der Programmvereinbarung im Rahmen der Dienststellenkonferenz definierter Anteil von mindestens 30 Prozent des öffentlichen Nutzens gewährt, der sich aus der Aufwertung der Liegenschaften ergibt.
(2) Die Landesregierung bestimmt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, die Richtlinien für die Bemessung des öffentlichen Nutzens und die entsprechenden Aufteilungsmodalitäten, unter besonderer Berücksichtigung der Dauer der Verfahrensgenehmigung, der tatsächlichen Margen und der finanziellen Erträge. Als öffentlicher Nutzen gelten auch die öffentlichen Bauvorhaben und die gemeinnützigen Maßnahmen, die von den Gemeinden beantragt werden, die letzteren zugewiesenen Liegenschaften, eventuell gewährte Preisnachlässe oder Vergünstigungen im Verhältnis zu den üblichen Marktpreisen sowie die aus der Aufwertung entstehenden finanziellen Erträge zugunsten des Landes. 47)