(1) Zur Deckung der Investitionsausgaben der Gemeinden wird ein „Neuer Investitionsfonds“ für die Auszahlung von jährlichen Beiträgen zur Finanzierung der Bauvorhaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, eingerichtet. Die Bestimmungen laut Artikel 7 des genannten Landesgesetzes werden auf die gemäß diesem Absatz finanzierten Bauvorhaben angewandt.
(2) Der Fonds wird wie folgt aufgeteilt:
- Ein Teil wird von Amts wegen den Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien zugewiesen und ausgezahlt. Die Bedarfskriterien und ihre Gewichtung werden in der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt,
- ein anderer Teil wird auf Antrag der Gemeinden zur Verfügung gestellt, um besondere Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben zu finanzieren, welche mit Aufruf zur Einreichung von Projekten ausgesucht werden.
(3) Die Aufteilung des Fonds laut Absatz 2, die Zweckbestimmung des Teils laut Absatz 2 Buchstabe b) hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben und die Richtlinien für die Gewährung der Mittel aus dem Fonds werden von einem paritätischen Komitee vorgeschlagen, welches sich aus dem Landeshauptmann, eventuell anderen Vertretern des Landes sowie aus Vertretern des Rates der Gemeinden zusammensetzt. Mit der Verwaltung des Fonds und der technisch-administrativen Bewertung der Bauvorhaben ist eine paritätische technische Kommission betraut.
(4) Mit der Vereinbarung laut Artikel 2 werden die Zusammensetzung des paritätischen Komitees und der paritätischen technischen Kommission, die Aufteilung des Fonds laut Absatz 2, die Zweckbestimmung des Teils laut Absatz 2 Buchstabe b) hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben sowie die Richtlinien und Verfahren für die Zuweisung der Investitionsbeiträge festgelegt. Mit derselben Vereinbarung werden die Modalitäten und der Zeitplan für die Nutzung des Fonds festgelegt.
(5) Aus dem Neuen Investitionsfonds werden zudem die Beiträge laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, gewährt. 21)