(1) Ab dem Finanzjahr 2018 finden die Landesbestimmungen, welche die Pflichten hinsichtlich des internen Stabilitätspaktes in Bezug auf die örtlichen Körperschaften regeln, keine Anwendung mehr.
(2) Die Gemeinden tragen zur Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen, unter Gewährleistung des Haushaltsausgleichs, bei.
(3) Das Land sorgt für die Koordinierung der öffentlichen Finanzen gegenüber den Gemeinden und definiert deren Beitragsleistungen und Pflichten.
(4) 36) 37)
(4/bis) Das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung und der Landeshauptmann definieren mittels Vereinbarung das Gesamtziel der Gemeinden und legen die Modalitäten für die Überwachung und Zertifizierung der Ergebnisse des Haushaltsausgleichs fest. 38)
(4/ter) Im Zuge der Vereinbarung laut Absatz 4/bis werden ebenso die Sanktionen festgelegt, die zur Anwendung kommen, wenn die Gemeinden den Haushaltsausgleich nicht erreichen. Dies erfolgt mittels Einführung eines gegenüber dem staatlichen System homogenen Sanktionssystems, das die schuldhaften Abweichungen, die in den einzelnen Haushaltsgebarungen registriert werden, auch mittels der Kürzung der im Sinne der geltenden Gesetze zustehenden Finanzierungen, im Verhältnis zum Ausmaß der begangenen Verletzungen, sanktioniert. 39)