(1) Die Bestimmungen des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 25. September 2015, Nr. 11, werden, gemäß der im selben Artikel 2 vorgesehenen Art und Weise und zum dort vorgesehenen Zweck, auch auf die Gesellschaften, welche von den Lokalkörperschaften autonom gegründet oder von diesen beteiligt wurden, angewandt, sowie auf die anderen Rechtssubjekte, Einrichtungen oder Strukturen, wie auch immer benannt, welche unter die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol im Bereich der übergemeindlichen Zusammenarbeit und der Bestimmungen zu den örtlich öffentlichen Diensten fallen. 30)