(1) In strukturschwachen Gebieten, welche mit Beschluss der Landesregierung definiert werden, können Gemeinden, unter Berücksichtigung der EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen und nach Genehmigung einer Gemeindeverordnung, mit der die entsprechenden Richtlinien festgelegt werden, zur Förderung der Nachhaltigkeit und zur Unterstützung des ländlichen Raumes Beiträge an Unternehmen für Projekte für die nachhaltige Entwicklung gewähren.
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 können berechtigte Gemeinden unter Einhaltung der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Zielsetzungen und den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien auch ihren Anteil an den Umweltausgleichsmaßnahmen verwenden. 45)