(1) Im Rahmen der Grundsatzbestimmungen zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen und zur Förderung einer ausgeglichenen Entwicklung der Gemeindefinanzen sowie der Beteiligung der Finanzgebarung der Gemeinden an der Realisierung der Ziele der öffentlichen Finanzen unterzeichnen der Landeshauptmann und das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung jährlich spätestens bis zum 28. Februar einen Landesstabilitätspakt. Dieser Pakt ist auf mehrere Haushaltsjahre ausgerichtet und soll die Lokalverwaltungen zur Verbesserung der Haushaltsergebnisse und zur Verminderung des Defizits verpflichten. Dies erfolgt unter anderem durch Maßnahmen zur Korrektur der tendenziellen Ausgabenentwicklung. 34)
(2) Zur Erreichung der im Landesstabilitätspakt vorgesehenen Zielsetzungen legen das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung und der Landeshauptmann Kriterien, Modalitäten und Indikatoren fest, die mit jenen vereinbar sind, an die sich das Land aufgrund der Grundsätze der Koordinierung der öffentlichen Finanzen halten muss.35)