(1)Zur Abdeckung der Investitionsausgaben erhalten die Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien jährlich Kapitalbeiträge. Über diese Kapitalbeiträge sind die Vorhaben gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, zu finanzieren, wobei die Bestimmungen gemäß den Artikeln 7 und 7/bis desselben Landesgesetzes zur Anwendung kommen.
(2) In Abweichung zu den Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 27, beträgt der Anteil für Zuweisungen laut Artikel 5 desselben Gesetzes bis zu 25 Prozent. Die Abrechnungsmodalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(3) Die Bedarfskriterien und deren Gewichtung, die Übergangsbestimmungen zur Neuregelung der Investitionen sowie alle weiteren Einzelheiten und Verfahren bezüglich der Finanzierung der Investitionsausgaben werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. 19)
(4) Über den Investitionsfonds können den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den Gemeindekonsortien finanzielle Mittel für Sonderprojekte zugewiesen werden. Die Kriterien für die Zuweisung dieser Mittel werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. 20)