(1) Findet eine Verlängerung nicht statt, so wird das Entgelt für die Verwendung des Zubehörs durch den neuen Abbauberechtigten in der Abbauermächtigung festgesetzt - dies auf Grund der Schätzung des Landesamtes für Bergbau und nach Anhören des Landesamtes für Schatzungswesen.
(2) In gleicher Weise wird auch vorgegangen, wenn die Abbauermächtigung auf Grund des Verfalls oder Verzichts des vorhergehenden Abbauberechtigten erteilt wird.