(1) Der Landesausschuß kann mit Beschluß eine neue Abbauermächtigung für ein Bergwerk erteilen, das Gegenstand einer Verzichts- oder einer Verfallserklärung war, auch wenn darauf Hypotheken eingetragen sind; er muß jedoch den Berechtigten dazu verpflichten, die eingetragenen Gläubiger vorher zu befriedigen; der Landesausschuß kann auch weitere Garantien festsetzen, die er im Interesse Dritter für angebracht hält.10)