(1) Der Abbauberechtigte, der auf die Abbauermächtigung verzichten will, muß über das Landesamt für Bergbau an den Landesausschuß einen entsprechenden Antrag richten; dabei darf er keinerlei Bedingung stellen.
(2) Ab dem Tag, an dem die Verzichtserklärung eingebracht wurde, darf der Abbauberechtigte in keiner Weise den Zustand des Gutes, das Gegenstand der Abbauermächtigung ist, verändern - und ebensowenig das entsprechende Zubehör -, er muß jedoch die ordnungsgemäße Instandhaltung gewährleisten.
(3) Wenn der Verzichtende den Zustand dessen, was Gegenstand der Abbauermächtigung ist, verändert, ist er verpflichtet, auf eigene Kosten und in Übereinstimmung mit den eventuellen Verfügungen, die der zuständige Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau getroffen hat, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(4) Über den Verzicht beschließt der Landesausschuß innerhalb von 6 Monaten nachdem der Abbauberechtigte den Antrag eingereicht hat.9)
(5) Bei Verzicht auf die Abbauermächtigung wegen Erschöpfung des Vorkommens und bei Annahme dieses Verzichts durch die Landesverwaltung im Sinne des vorhergehenden Absatzes verbleibt das Zubehör in der vollen Verfügbarkeit des Abbauberechtigten: es gelten jedoch die in Artikel 50 enthaltenen Bestimmungen.