(1) Die auf das Recht des Abbauberechtigten eingetragenen Hypotheken beschränken sich auf die dem Abbauberechtigten gehörenden Sachen und Beträge. Dieser muß wenigstens einen Monat vorher die eingetragenen Hypothekargläubiger über den Tag benachrichtigen, an dem er das Bergwerk der Landesverwaltung oder dem neuen Abbauberechtigten übergeben wird.