(1) Erlischt die Ermächtigung aus einem der in Artikel 32 angeführten Gründe, kann der Landesausschuß die Bewachung des Bergwerkes zeitweilig Dritten anvertrauen. Zu diesem Zweck muß er - unter Berücksichtigung von Art und Zustand des Bergwerkes - festlegen, welche Maßnahmen zur Erhaltung getroffen werden müssen und weiters, wie hoch das angemessene Entgelt ist. Der Auftrag das Bergwerk zu bewachen, bringt keinen Vorrang bei der Erteilung der Abbauermächtigung mit sich.