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a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 24 (Zuzuweisende Flächen, Dauer, Verlängerung und Übertragung der Abbauermächtigung)

(1) Die in der Abbauermächtigung vorgesehene Fläche muß den Voraussetzungen für den Abbau - wie sie aus den Schürfergebnissen, soweit sie vorhanden sind, oder aus dem Abbauprogramm hervorgehen - entsprechen.

(2) Für Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe a) kann die Abbauermächtigung für eine Fläche von höchstens 10.000 ha erteilt werden, und für eine solche von 500 ha, wenn es sich um Rohstoffe im Sinne des Buchstaben c) desselben Artikels handelt. Geht es um Rohstoffe gemäß Buchstabe b) desselben Artikels, so kann die Abbauermächtigung für Lager von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen erteilt werden, die innerhalb der Grenzen der erteilten Schürferlaubnis liegen.

(3) Will die Landesverwaltung die Abbauermächtigung sich selbst erteilen, so werden die entsprechenden Flächen mit Beschluß des Landesausschusses nach Anhören des Landesamtes für Bergbau festgesetzt; die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Flächenbeschränkungen gelten dabei nicht.

(4) Es können mehrere Abbauermächtigungen ein und derselben physischen oder juridischen Person erteilt werden.

(5) Das Landesamt für Bergbau kann von den Abbauberechtigten verlangen, daß sie die Fläche im freien Gelände abgrenzen und Marksteine längs der Begrenzungslinien der Fläche aufstellen.

(6) Die zeitliche Gültigkeit der Abbauermächtigung muß im Verhältnis zum festgestellten oder voraussichtlichen Rohstoffvorkommen stehen und darf auf alle Fälle nicht länger sein als 30 Jahre.

(7) Zu einer Übertragung der Abbauermächtigung im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden kann mit Beschluß des Landesausschusses nach Anhören des Landesamtes für Bergbau ermächtigt werden. Der neue Rechtsinhaber muß über die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 verfügen und übernimmt alle in der Abbauermächtigung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Ohne die vorhergehende Ermächtigung durch den Landesausschuß ist jedes Rechtsgeschäft nichtig - sowohl gegenüber der Verwaltung als auch für die Parteien. Unabhängig von der genannten Nichtigkeit kann der Landesausschuß in den in Artikel 38 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen den Verfall der Abbauermächtigung aussprechen.

(8) Innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der Abbauermächtigung wird der Beschluß des Landesausschusses samt den Planunterlagen und der Abgrenzung der Abbauermächtigung auf Veranlassung des Abbauberechtigten - und auf seine Kosten - im Amtsblatt der Region veröffentlicht und in das Bergbuch eingetragen.

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