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a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 21 (Verfahren zur Erlangung der Abbauermächtigung)

(1) Den Abbau kann nur vornehmen, wer die Abbauermächtigung besitzt. Der Antragsteller muß nachweisen, daß er in bezug auf Art und Wichtigkeit des Vorkommens die Voraussetzungen technischer und wirtschaftlicher Natur besitzt.

(2) Wird die Abbauermächtigung von einer Gesellschaft beantragt, sind dem Antrag die Gründungsurkunde und die Satzung sowie eine Aufstellung des Verwaltungsrates beizulegen.

(3) Der Antrag ist, versehen mit den in Artikel 22 vorgesehenen Unterlagen, über das Landesamt für Bergbau an den Landesausschuß zu richten.

(4) Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und auf die Feststellung hin, daß die Voraussetzungen für die Annehmbarkeit vorliegen, übermittelt das Landesamt für Bergbau zwei Abschriften der Unterlagen an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zur Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde und zur gleichzeitigen Hinterlegung im Sekretariat für die Dauer von 30 Tagen. Die Landesverwaltung setzt die Öffentlichkeit über die Hinterlegung durch einen entsprechenden Hinweis in zwei Tageszeitungen der Provinz in Kenntnis; dabei sind die wichtigsten Daten des Antrages einschließlich der Angaben über den Ort, wo sich die Rohstoffvorkommnisse befinden - anzugeben. Während der Veröffentlichung kann jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, bei der Landesverwaltung Bemerkungen einreichen; diese sind im Sekretariat der Gemeinde zu hinterlegen. Innerhalb der Fallfrist von 60 Tagen nach der Veröffentlichung reicht der Bürgermeister eine Kopie der Unterlagen mit dem Gutachten des Gemeinderates und den eingereichten Bemerkungen an das Landesamt für Bergbau weiter. Nach Ablauf dieser Frist wird vom Gutachten des Gemeinderates abgesehen.

(5) Das Landesamt für Bergbau holt gleichzeitig ein:

  1. die Landschaftsschutzermächtigung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,
  2. das Gutachten des I., II. und III. Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes - über eventuelle Abscheideranlagen gegen verunreinigende Emissionen im Freien, über die Ableitung von Abwässern und über die im Programm vorgesehenen Deponien im Freien,
  3. das Gutachten des Landesforstinspektorates,
  4. wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt: das Gutachten des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie jenes des Wasserbauamtes.

(6) Die Ermächtigung und die Gutachten im Sinne der Buchstaben a) und b) werden abweichend von jenen Verfahren erteilt, die in folgenden Rechtsvorschriften enthalten sind: Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung (über Landschaftsschutz), vom 4. Juni 1973, Nr. 125) , in geltender Fassung (Maßnahmen gegen die Verschmutzung der Luft), vom 6. September 1973, Nr. 61, in geltender Fassung (Schutz des Bodens vor Verunreinigungen), und vom 6. September 1973, Nr. 63 (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung). Die Ermächtigung und die Gutachten nach dem vorhergehenden Absatz müssen innerhalb der Fallfrist von 60 Tagen nach Übermittlung einer Kopie der Unterlagen des Projektes an die betroffenen Ämter eingeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird von den verlangten Gutachten abgesehen.

(7) Wenn die in Absatz 5 vorgesehenen Gutachten positiv sind oder die Ermächtigungen erteilt sind - oder wenn diese nicht innerhalb der festgesetzten Fallfrist abgegeben oder erteilt werden kann der Landesausschuß die Erteilung der Abbauermächtigung für zulässig erklären - dies auf Grund des Berichtes technischer und wirtschaftlicher Natur des Landesamtes für Bergbau, der sich auch über das Gutachten des Gemeinderates und über die Bemerkungen sowie über die eventuelle Beteiligung des Landes am Gewinn des Abbauberechtigten äußert.6)

(8) Wenn jedoch ein Ablehnungsbescheid oder ein negatives Gutachten im Sinne des vorhergehenden Absatzes vorliegt, so stellt der zuständige Landesrat den Antrag und die Unterlagen an den Antragsteller mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zurück; gleichzeitig teilt er die jeweils entsprechende Begründung mit.

(9) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung kann Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden, der im Sinne von Absatz 6 innerhalb von 60 Tagen entscheidet.6)

(10) Wenn der Rekurs den Ablehnungsbescheid der Landschaftsschutzbehörde oder die negativen Gutachten der zuständigen Fachunterausschüsse des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes betrifft, so wird in Abweichung von den Verfahren, die in den in Absatz 6 genannten Gesetzen vorgesehen sind, vorgegangen.

(11) Hat der Landesausschuß die Abbauermächtigung für annehmbar erklärt, sorgt er mit nachfolgendem Beschluß für die Ausweisung der Flächen für bergbauliche Nebenanlagen gemäß Artikel 22 Buchstaben c), d), f) und g); dabei wendet er das in Artikel 17 Absatz 3, 4 und 5 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehene Verfahren an. Nach Inkrafttreten der Änderung zum Bauleitplan erteilt der Landesausschuß mit Beschluß die Ermächtigung zum Abbau.

(12) Eine Abschrift der Abbauermächtigung wird dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde übermittelt; dieser erteilt - auch im Falle einer im Sinne von Artikel 26 genehmigten Änderung - innerhalb der vom Landesraumordnungsgesetz vorgesehenen Frist die Baukonzession für die in den Unterlagen gemäß Artikel 22 vorgesehenen Bauten, Anlagen oder Arbeiten.

5)
Aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 16. März 2000, Nr. 8, bzw. durch Art. 15 Absatz 12 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
6)
Die Absätze 7 und 9 wurden geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
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